Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 07.06.11



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Hauptversammlung der HAHN Immobilien-Beteiligungs AG am 07.06.2011

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010, des Lageberichts für die Gesellschaft und des Konzernlageberichts, jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, 5 bzw. § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010

Keine Abstimmung erforderlich.

TOP 2
Beschlussfassungen über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010

Zustimmung
Begründung: Die Verwaltung hat die Entlastung der Vorstände Dr. Nave und Herr Schoofs für das Geschäftsjahr 2010 auf die nächste HV vertagt. Herrn Kuhlmann soll entlastet werden.

TOP 3
Beschlussfassung betreffend die (im Vorjahr vertagte) Entlastung von Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Zustimmung
Begründung: Die Entlastung der Vorstände für das Geschäftsjahr 2009 (Herr Schoofs; Herr Kuhn) soll ein zweites Mal vertagt werden.

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010

Ablehnung
Begründung: Es ist zurzeit nicht erkennbar, so ehrenwert es ist, dass Herr Hahn wieder die volle Verantwortung übernommen hat, dass für die Kernposition des Unternehmens, den Vorstandsvorsitz, eine mittelfristige Perspektive gewonnen wurde.
Darüber tragen die Restatements vom letzten Jahr und die DPR-Einlassungen vom 14.4.2011 zum 2. Quartal 2010 weiterhin nicht zur erforderlichen Transparenz und Vertrauen in die Berichtserstattung des Unternehmens bei.

TOP 5
Beschlussfassungen über die Neuwahl des Aufsichtsrats

Ablehnung
Begründung: Es ist mit der Nominierung der vorgeschlagenen Personen nicht erkennbar, wie die „ lessons learnt“ aus der Vergangenheit in Zukunft umgesetzt werden sollen. Das Thema Diversity ist zwar als langfristige Ziel ausgegeben worden, eine konkrete Umsetzung in den nächsten Jahren ist nicht erkennbar.

TOP 6
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011

Ablehnung
Begründung: Die Restatements vom letzten Jahr und die DPR-Einlassungen vom 14.4.2011 zum 2. Quartal 2010 tragen weiterhin nicht zur erforderlichen Transparenz und Vertrauen in die Berichtserstattung des Unternehmens bei. Der Abschlussprüfer hat offensichtlich nicht die erforderliche Sachkunde in IAS und IFRS, um die Gesellschaft vor DPR-Ausstellungen zu bewahren.

TOP 7
Beschlussfassung über eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts und mit Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge

Enthaltung
Begründung: Dass die Gesellschaft neue Barmittel benötigt, ist unbestritten, dass eine Zeichnung durch die Unimo trotz einer Verwässerung die Zustimmung der Minderheitsaktionäre finden kann, ebenfalls. Jedoch stellt der Preis von 5,50 € je Aktie bei einem momentanen Börsen-Kurs von 2,20 € eine ausgesprochen hohe Hürde da.

TOP 8
Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge und entsprechende Änderung von § 4 der Satzung

Zustimmung
Begründung: Dass die Gesellschaft neue Barmittel benötigt, ist unstreitig. Falls Unimo nicht gemäß 7. zeichnet, hat die Gesellschaft mit dem genehmigten Kapital eine Alternative, zusätzliche Mittel zu erhalten. Das Bezugsrecht wird nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen, demgemäß besteht Verwässerungsschutz für die Altaktionäre.

TOP 9
Beschlussfassung über die Herabsetzung des bisherigen genehmigten Kapitals, Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Änderungen von § 4 der Satzung

Ablehnung
Begründung: Die SdK wendet sich grundsätzlich gegen einen Bezugsrechtsausschluss der Altaktionäre, ausgenommen Spitzenbeträge. Die Begründung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen verfängt nicht, da eine solche Übernahme angesichts der momentanen Situation der Hahn AG äußerst unwahrscheinlich ist. Eine Wandelanleihe ist nicht geplant, taugt als Begründung nicht. Ein Tausch von Krediten gegen Aktien führt der Gesellschaft keine neun Mittel zu.

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalte abgewichen werden.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.