Hauptversammlung der RealTech AG am 24.05.2011
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses mit dem zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2010 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2
Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Zustimmung
Begründung:
Die Arbeit des Vorstands ist nicht zu beanstanden. Der Vorstand hat im schwierigen Jahr 2010 gute Arbeit geleistet.
TOP 3
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Zustimmung
Begründung:
Die Arbeit des Aufsichtsrats ist nicht zu beanstanden. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand unterstützt und beraten.
TOP 4
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung
Begründung:
Es wird ein neuer Abschlussprüfer gewählt. Dies ist im Sinne der SdK. Die SdK fordert einen Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach 7 bis 10 Jahren. Es soll damit eine zu große Vertraulichkeit zwischen der Prüfungsgesellschaft und der zu prüfenden Gesellschaft verhindert werden.
TOP 5
Beschlussfassung über die Änderung von Gewinnabführungsverträgen
Zustimmung
Begründung:
Die bestehenden Gewinnabführungsverträge wurden 1998 verabschiedet. Zwischenzeitlich haben sich die rechtlichen Anforderungen an Beherrschungs-
und Gewinnabführungsverträge, insbesondere auch durch das
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, geändert. Die Gesellschaft hat mit den
beiden Beteiligungsgesellschaften am 6. April 2011 Änderungsvereinbarungen
zu den Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen von 1998 geschlossen, die
diesen Entwicklungen Rechnung tragen sollen. Die wesentlichen
Grundprinzipien der Verträge, nämlich die Unterstellung der
Beteiligungsgesellschaften unter die einheitliche Leitung der Gesellschaft,
die Gewinnabführung und der Verlustausgleich bleiben als solche erhalten.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen von oben genannten Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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