Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 06.05.11



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Hauptversammlung der Abstimmverhalten zur HV der Commerzbank AG am 06.05.2011

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 und Absatz 5 Handelsgesetzbuch) der Commerzbank Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2010, Vorlage des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 315 Absatz 2 Nr. 5 und Absatz 4 Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr 2010, des Berichts des Aufsichtsrats, des Corporate Governance- und des Vergütungsberichts zum Geschäftsjahr 2010

Keine Abstimmung erforderlich.

TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Zustimmung.
Begründung: Das vorgelegte Ergebnis zeigt erste Anzeichen dafür, dass die (wiedergefundene) Neuausrichtung erste Früchte trägt, wenn auch das Ergebnis durch Sondereffekte fast ausschließlich auf der Aufwendungsseite geprägt ist. Zu behaupten, der turn-around sei geschafft, ist sicherlich euphemistisch angesichts des Umstandes, dass es auf der operativen Ebene kaum Steigerungen der Bruttoerlöse gegeben hat und das ausgewiesene Jahresergebnis auf Konzernebene im Wesentlichen durch die deutlich geringere Risikovorsorge geprägt ist. Wie insbesondere die Segmentergebnisse im Privatkundengeschäft zeigen, ist dieser Geschäftsbereich mit einer EK-Rendite von gerade einmal 1,4% wohl nur im Keim als Ertragsträger angelegt.

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Zustimmung.
Begründung: Der Aufsichtsrat hat sich ausweislich des AR-Berichtes mit der Ausrichtung und Politik des Unternehmens, insbesondere der Optimierung der Kapitalstruktur, intensiv befasst. Unverständlich ist allerdings, dass trotz Feststellung der anhaltenden Wirtschaftskrise der Rückführungsbeschluss der Stillen Einlagen gebilligt wurde.

TOP 4
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2011

Ablehnung.
Begründung: Die Honorarsumme der sonstigen Beratungsleistungen inklusive Steuerberatungskosten macht 56,41% der WP-Kosten aus; die SdK hält allenfalls einen Anteil von 25% gemessen an den WP-Kosten für gerade noch vereinbar mit der Unabhängigkeit, fordert aber prinzipiell, dass die WP-Gesellschaft keine anderen/weiteren Leistungen erbringt.

TOP 5
Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Zwischenfinanzberichts für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2012

Ablehnung.
Begründung: vgl. TOP 4

TOP 6
Bericht über die Gesamttransaktion zur weitgehenden Rückführung der stillen Einlagen des Finanzmarktstabilisierungsfonds

Keine Beschlussfassung erforderlich

TOP 7
Beschlussfassung über die ordentliche Herabsetzung des Grundkapitals zum Zwecke der Einstellung eines Teils des Grundkapitals in die Kapitalrücklage nach §§ 222 ff. Aktiengesetz i.V.m. § 7 Absatz 6 Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz durch Herabsetzung des anteiligen Betrags des Grundkapitals je Stückaktie

Ablehnung.
Begründung: Die vorgeschlagene Maßnahme stellt aufgrund der besseren Transaktionskosten eigentlich eine sinnvolle Maßnahme dar. Da diese allerdings im Zusammenhang mit den nachfolgenden Kapitalmaßnahmen zur Rückführung der Stillen Einlage des Bundes steht, die die SdK ablehnt, besteht gegenwärtig keine Notwendigkeit über eine derartig kostenauslösende Maßnahme zu beschließen.

TOP 8
Beschlussfassung über die Einräumung des Umtauschrechts zugunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds sowie über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2011/I gemäß § 7a Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz und Satzungsänderung

Ablehnung.
Begründung: Richtig ist sicherlich, dass zu irgendeinem Zeitpunkt die Stille Einlage gegenüber der SoFFin zurückgeführt werden muss, allein um die Dividendenfähigkeit der Gesellschaft wiederherzustellen. Allerdings hält die SdK den gewählten Zeitpunkt zum einen börsentechnisch als auch zeitlich für unpassend:

· Es kann nicht im Interesse der Aktionäre sein, die Rückführung der SoFFin-Einlage zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft fast einen historischen Tiefststand erreicht hat, was dazu führt, dass selbstredend mehr Aktien und eine größere Kapitalerhöhung benötigt werden. Gleichzeitig zeigt aber auch der sehr niedrige Aktienkurs, dass die Gesellschaft das notwendige Vertrauen im Kapitalmarkt noch nicht wiederhergestellt hat.

Auf Basis der Annahmen der Verwaltung hätte die Verwaltung eigentlich erkennen müssen, dass der gezahlte Preis für die sog. Pflichtumtauschanleihe viel zu gering ist, mithin der Markt die von der Verwaltung als positiv gekennzeichneten Zukunftsaussichten, noch nicht eingewertet hat, was möglicherweise auch an fehlenden belastbaren Zahlen liegt.

· Aufgrund der tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten, insbesondere in Griechenland, Portugal, Spanien und Irland, kann nach Auffassung der SdK nicht ausgeschlossen werden, dass es für die Gesellschaft - sei es verschuldet, sei es unverschuldet, sei es unmittelbar oder mittelbar - zu erheblichen Belastungen kommt, für deren Bewältigung dann die Stille Einlage des Bundes durchaus im bestehenden Umfang benötigt würde. Nach Auffassung der SdK sollten vor einer Rückzahlung oder Teilrückzahlung der Stillen Einlagen die weitere gesamtwirtschaftliche Entwicklung abgewartet und Erfahrungen mit der Neuausrichtung der Gesellschaft zumindest auf mittelfristige Sicht in Form belastbarer Mehrjahreszahlen gemacht werden.

TOP 9
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 7 Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz um bis zu nominal Euro 10.000.000.000,00 durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen und die teilweise Hingabe von stillen Einlagen aus von dem Finanzmarktstabilisierungsfonds eingegangenen stillen Gesellschaften, den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für einen Spitzenbetrag sowie Satzungsänderung

Ablehnung.
Begründung: vgl. TOP 8

TOP 10
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2010 und die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2011) – mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz und bei Ausnutzung gegen Sacheinlagen – sowie entsprechende Satzungsänderungen

Ablehnung.
Begründung:. Diese Beschlussvorlage steht in Zusammenhang mit den Beschlüssen zu TOP 7-9, die abgelehnt worden sind, und dient der Anpassung des Genehmigten Kapitals an das neu zu schaffende Grundkapital. Vgl. dazu auch die Begründung zu TOP 7+8.

TOP 11
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (diese mit oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals (Ermächtigung 2011) – und Satzungsänderung

Ablehnung.
Begründung: Dieser Beschlussvorschlag steht in Zusammenhang mit TOP 7, der abgelehnt wurde, und dient der Anpassung des Bedingten Kapitals an das neu zu schaffende Grundkapital. Vgl. auch die Begründung zu TOP 7.

TOP 12
Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2009 und des Bedingten Kapitals 2010/II sowie über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2011/III gemäß § 7a Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz und Satzungsänderung

Ablehnung.
Begründung: Diese Beschlussfassung steht im Zusammenhang mit TOP 7 und 10 - 11, die abgelehnt wurden, vgl. Begründungen TOP 7+10 - 11.

TOP 13
Beschlussfassung über die Änderung von § 14 Absatz 1 der Satzung

Zustimmung.
Begründung: Die Erweiterung der Kommunikationsmedien für AR-Sitzungen erhöht die Flexibilität und damit auch die Effizienz.

TOP 14
Vertrauensentzug gegenüber allen Mitgliedern des Vorstands der Commerzbank AG („Commerzbank“) gemäß § 84 Abs. 3 S. 2 AktG

Ablehnung.
Begründung: Der Beschlussvorschlag erscheint im Kontext der Tagesordnung wenig sachgerecht und unangemessen.

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genannten Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.