Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 27.05.10



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Hauptversammlung der Deutsche Börse AG am 27.05.2010

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die Deutsche Börse Aktiengesellschaft und den Konzern zum 31. Dezember 2009, des Berichts des Aufsichtsrats, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns

Keine Abstimmung erforderlich.

TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns

Zustimmung
Begründung: Die Ausschüttungsquote beträgt gemessen am Konzernjahresüberschuss 82,87% und gemessen am AG-Jahresüberschuss 86,19% und erfüllt damit die Anforderungen der SdK an die Ausschüttungspolitik. Erklärungsbedürftig bleibt allerdings, warum ein Betrag von ca. € 10,00 Mio. darüber hinaus in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt werden soll, nachdem die Verwaltung schon vorab einen Betrag in Höhe von ca. € 53,00 Mio. in Abzug vom Jahresüberschuss den anderen Gewinnrücklagen zugeführt hat.

TOP 3
Entlastung des Vorstands

Zustimmung
Begründung: Das vorgelegte Jahresergebnis sowie die hohe Ausschüttungsquote zeigen, dass die Gesellschaft gut aufgestellt zu sein scheint. Das abgelaufene Geschäftsjahr war für die Gesellschaft das erste \"echte\" Krisenjahr, da 2009 von einer stark abwartenden Haltung mit Kaufzurückhaltung geprägt war und somit das ursprüngliche Geschäftsfeld der Gesellschaft empfindlich betraf. Einmal mehr zeigt sich gerade auch in Krisenjahren die Vorteilhaftigkeit der so oft gerügten, vielleicht auch beneideten \"Silostruktur\" der Gesellschaft.

TOP 4
Entlastung des Aufsichtsrats

Ablehnung
Begründung. Die Gesellschaft weist eine beeindruckende, vorzeitige Fluktuation von Vorstandsmitgliedern, insbesondere des CFO auf. Es ist vollkommen unerklärlich, warum bei einer einvernehmlichen Aufhebung überhaupt eine Abfindung bezahlt wird; für eine Abfindungszahlung kann nur dann Raum bestehen, wenn für die vorzeitige Beendigung ein wichtiger Grund vorliegt, den die Gesellschaft zu vertreten hat. Alles andere ist unautorisierte Verschwendung von Aktionärsvermögen, da das Prinzip gilt: \"pacta sunt servanda\". Es gibt keinen ersichtlichen Grund, gerade im Vorstandsbereich die Einhaltung von Verträgen zur Disposition der Beliebigkeit zu stellen.
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat auch bei der Verlängerung der Vorstandsverträge sowie bei der Neubestellung von Herrn Pottmeyer schon wieder die vollkommen inakzeptablen \"change-of-controll-Klauseln\" vereinbart.

TOP 5
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Ablehnung
Begründung: Es ist lobend hervorzuheben, dass die Vorstände trotz laufender Verträge einer vorzeitigen Anpassung zum 01.01.2010 zugestimmt haben. Jedoch weist das Vergütungssystem folgende Mängel respektive Intransparenzen auf:
· Nach wie vor sind in allen Verträgen sog. change-of-controll-Klauseln enthalten
· Darüber hinaus ist keine absolute Obergrenze vorgesehen, sondern nur relative Caps für die variable Vergütung.
· Beim Fixum bleibt im Dunkeln, wie dieses überhaupt ermittelt worden ist, insbesondere, ob ein horizontaler und vertikaler Vergleich durchgeführt worden ist und anhand welcher Kriterien und mit welchem Ergebnis.
· Auch finden sich keine Ausführungen dazu, ab wann die Vergütungen angepasst werden müssen und welche Indikatoren und Kriterien dafür vorliegen.

TOP 6
Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals II, Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses und Satzungsänderungen

Ablehnung
Begründung: Die Beschlussvorlagen nach TOP 6 und TOP 7 können nur im Kontext und auch zusammen mit den bestehenden Genehmigten Kapitalien beurteilt werden. Danach sollen Vorratskapitalia von insgesamt € 58,5 Mio. und damit in Höhe von 30% des Grundkapitals genehmigt werden.
Die SdK setzt die Obergrenze für Kapitalvorratsbeschlüsse selbst bei Einräumung des Bezugsrechtes bei 25% des Grundkapitals an, da die SdK der Auffassung ist, dass Erhöhungen in einem größeren Umfang dann von der HV beschlossen werden sollen, wenn dieses Kapital benötigt wird. Im vorliegenden Fall hätte die Verwaltung bei Annahme beider Beschlussvorschläge zudem die Möglichkeit das Bezugsrecht bis zu 20% vom Grundkapital für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage auszuschließen. Dieses ist aus Sicht der SdK zu umfangreich.

TOP 7
Schaffung eines genehmigten Kapitals III mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses und Satzungsänderungen

Ablehnung
Begründung: vgl. Begründung zu TOP 6

TOP 8
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung auch unter Bezugsrechtsausschluss einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung und Aufhebung der bestehenden Erwerbsermächtigung

Ablehnung
Begründung: Die SdK zieht eine höhere Bardividende oder sogar Sonderdividende einem Aktienrückkauf, insbesondere nach Einführung der Abgeltungssteuer, vor. Darüber legt aber die eigenen Gewinnpolitik des Unternehmens nahe, dass Liquidität für ein solches Programm gar nicht zur Verfügung steht, da es die Gesellschaft als unternehmenspolitisch für notwendig erachtet hat, den Gewinn ohne Votum der HV um Zuführungen zu den anderen Gewinnrücklagen vorab um ca. € 53,00 Mio. zu verringern.

TOP 9
Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungsvertrages zwischen der Deutsche Börse Aktiengesellschaft und der Clearstream Banking Aktiengesellschaft

Zustimmung
Begründung: Der Abschluss des Vertrages dient der steuerlichen Optimierung.

TOP 10
Ergänzung von § 16 der Satzung

Zustimmung
Begründung: Es handelt sich um Anpassungen an gesetzliche Änderungen und sind unproblematisch.

TOP 11
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2010

Ablehnung
Begründung: Die sonstigen Leistungen des Wirtschaftsprüfers machen gemessen am Prüfungshonorar 86,36% aus. Die SdK hält allenfalls einen Anteil von 25% gemessen am Prüfungshonorar unter dem Blickwinkel der Unabhängigkeit für gerade noch vertretbar. Besonders irritiert, das die Steuerberatungsleistungen 22,73% gemessen am Prüfungshonorar ausmachen.

Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.

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