Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 01.04.2021



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TOP 1 Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

Begründung: Gerade im Hinblick auf die ergebnisseitige Verbesserung gegenüber dem Vorjahr wäre eine Anhebung der Dividende wünschenswert gewesen. Allerdings werden mit 60 Cent rund 68% des Konzernjahresüberschusses an die Aktionäre ausgekehrt. Das ist, gerade auch unter Berücksichtigung der im Zuge der Fusion auf dem US-Markt gestiegenen Nettoverschuldung sowie den anstehenden Investitionen in das 5G-Netz im akzeptablen Rahmen.

 

 

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

 

Zustimmung

 

Begründung: Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass alle wesentlichen Ertragskennziffern gegenüber dem Vorjahr gesteigert werden konnten, besteht kein Anlass, die Entlastung zu versagen.

 

 

TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

 

Zustimmung

 

Begründung: Im Hinblick auf die Verbesserung der operativen Entwicklung ist davon auszugehen, dass der Aufsichtsrat seinen Verpflichtungen zur Überwachung, Kontrolle und Beratung des Vorstands nachgekommen ist.

 

 

TOP 5 Beschlussfassungen über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Abschlussprüfers für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2021 und eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen

 

a)

Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 bestellt.

 

Ablehnung

 

Begründung: Der Wahlvorschlag der Verwaltung, PWC, ist zweifellos für die Abschlussprüfung geeignet. Allerdings prüft die Gesellschaft die Telekom bereits seit 1996, weshalb aus Sicht der SdK ein Wechsel erforderlich ist, um eine zu große Vertrautheit zu vermeiden.

 

b)

Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, wird zudem zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§ 115 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes) im Geschäftsjahr 2021 bestellt.

 

Ablehnung

 

Begründung: Der Wahlvorschlag der Verwaltung, PWC, ist zweifellos für die Abschlussprüfung geeignet. Allerdings prüft die Gesellschaft die Telekom bereits seit 1996, weshalb aus Sicht der SdK ein Wechsel erforderlich ist, um eine zu große Vertrautheit zu vermeiden.

 

c)

Die von der Hauptversammlung am 19. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Bestellung der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzberichte (§ 115 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes) für das erste Quartal 2021 wird aufgehoben; stattdessen wird die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzberichte (§ 115 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes) für das erste Quartal 2021 bestellt.

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Wiederwahl von PWC ist aufgrund der Tatsache, dass die Gesellschaft bereits seit 20 Jahren prüft, eigentlich inakzeptabel. Sie wird in diesem TOP jedoch mitgetragen, da die Abwahl von Ernst& Young aufgrund der Vorgänge im Zusammenhang mit der Insolvenz der Wirecard-Insolvenz prioritär erscheint.

 

d)

 

Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, wird zudem zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzberichte (§ 115 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes) für das dritte Quartal im Geschäftsjahr 2021 und das erste Quartal im Geschäftsjahr 2022 bestellt.

 

Ablehnung

 

Begründung: Der Wahlvorschlag der Verwaltung, PWC, ist zweifellos für die Abschlussprüfung geeignet. Allerdings prüft die Gesellschaft die Telekom bereits seit 1996, weshalb aus Sicht der SdK ein Wechsel erforderlich ist, um eine zu große Vertrautheit zu vermeiden.

 

 

TOP 6 Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

 

Zustimmung

 

Begründung: Gegen die vorgeschlagene Kandidatin liegen im Hinblick auf ihre fachliche Qualifikation und ihre zeitliche Verfügbarkeit keine Einwendungen vor.

 

 

TOP 7 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts sowie der Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien unter Herabsetzung des Grundkapitals

 

Ablehnung

 

Begründung: Es passt nicht zusammen, dass einerseits die Dividende im Vorjahr auf 60 Cent gekürzt und auf diesem Niveau eingefroren wurde, anderseits aber nun ein Aktienrückkaufprogramm aufgesetzt werden soll. Die hohe Nettoverschuldung sowie das anstehende Investitionsvolumen in die 5G-Technologie sprechen dagegen.

 

 

TOP 8 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien mit möglichem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts

 

Ablehnung

 

Begründung: Unabhängig von der Frage, ob ein Aktienrückkauf sinnvoll erscheint, lehnt die SdK ein solches Programm unter Verwendung von Derivaten ab, da hier eine zu große Nähe zum verbotenen Handel mit eigenen Aktien besteht.

 

 

TOP 9 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

 

Ablehnung

 

Begründung: Die SdK wird dem vorliegenden Vergütungssystem die Zustimmung versagen. Zwar enthält das System durchaus Verbesserungen gegenüber dem bestehenden System der Vorstandsvergütung. Allerdings wird weiterhin an der Möglichkeit des Aufsichtsrats festgehalten, die Vergütung durch diskretionäre Sonderzahlungen zu erhöhen. Davon hat der Aufsichtsrat bereits im letzten Geschäftsjahr Gebrauch gemacht, um den Abschluss der Sprint-Fusion auf dem amerikanischen Markt zu würdigen. Dies konterkartiert den Gleichlauf der Interessen zwischen Vorstand und Aktionariat, denn für die Aktionäre ist in diesem Zusammenhang weniger der Abschluss der Fusion entscheidend als die profitable Integration des fusionierten Unternehmens. Es kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der im Grundsatz positive Wegfall der Pensionszusagen durch einen Aufschlag auf die Fixvergütung überkompensiert wird. Darüber hinaus besteht weiterhin eine einjährige variable Vergütungskomponente. Auch wenn diese zu einem Drittel mit einer Investitionsverpflichtung in Aktien des Unternehmens versehen ist, bleibt doch die grundsätzliche Präferenz für eine ausschließlich mehrjährige Bemessungsgrundlage der variablen Vergütungskomponente. Dies würde auch dazu beitragen, die erhebliche Komplexität des vorgelegten Systems zu reduzieren. Ebenso hält die SdK eine variable Vorstandsvergütung erst für angemessen, wenn nach Abzug der Kapitalkosten das nachhaltige Ergebnis positiv ist. Dieser Aspekt kann aufgrund der Tatsache, dass von der Gesellschaft keine Offenlegung über die Höhe der Kapitalkosten erfolgt, nicht gewürdigt werden.

 

 

TOP 10 Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

 

Zustimmung

 

Begründung: Es wird eine ausschließliche Fixvergütung vorgeschlagen, die auch der Höhe nach angemessen erscheint.

 

 

TOP 11 Beschlussfassung über die Ergänzung von § 16 Abs. 3 der Satzung der Deutschen Telekom AG

 

Zustimmung

 

Begründung: Auch wenn das Covid-19-Maßnahmegesetz formal bis zum 31.12.2021 beschränkt ist, kann derzeit nicht abgesehen werden, ob eine zügige Rückkehr zur klassischen Präsenz-Hauptversammlung stattfinden kann. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass viele börsennotierte Unternehmen versuchen, der pandemiebedingten Ausnahme der virtuellen Hauptversammlung eine dauerhafte gesetzliche Gestalt zu verleihen, spricht nichts dagegen, die Satzung der Telekom auch ohne vorherige dauerhafte gesetzliche Regelung dieser Thematik in einem aktionärsfreundlichen Sinne anzupassen.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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