Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 05.05.2022



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TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2021, des zusammengefassten Lageberichts für die EnBW Energie Baden-Württemberg AG und den Konzern (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a, 315a HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2021

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2021

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK begrüßt, dass die EnBW mit ihrem Dividendenvorschlag von 1,10 € je Aktie wieder an alte Zeiten anknüpft.

 

 

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

 

Ablehnung

 

Begründung: a) Der Vorstand hat nach unserer Auffassung seine Aufgaben der fortgesetzten Ausrichtung der AG erfüllt. Dies gilt zumindest für das betriebswirtschaftliche Zahlenwerk. Von den früheren Erzeugungsmengen ist er jedoch weit entfernt, auch wenn der Rückzug aus der Erzeugung zuvor angekündigt wurde. b) Auch ist festzuhalten, dass bei einem Umsatzanstieg von 61,8 % der Konzernjahresüberschuss gegenüber dem Vorjahr um 45,4 % zurückgegangen ist. Dies wird spätestens in der Hauptversammlung zu beantworten sein. c) Eine Entlastung wird aber aus einem anderen Grund verweigert. Der Vorstand hat mit der Aufstellung der Tagesordnung insbesondere TOP 9 zu einer Abstimmung aufgefordert, für die es keine Gesetzesgrundlage gibt. Nach unserer Auffassung würde eine Zustimmung zu einem Vorratsbeschluss in der Satzung führen, deren finale gesetzliche Ausführungen erst nach Veröffentlichung der Einberufung und einer ggfs. erfolgten Abstimmung durch Weisung oder Briefwahl oder sogar erst nach der Hauptversammlung durch den dt. Bundestag abgestimmt würde. Derzeit gehen wir davon aus, dass kein Gericht einen derartigen Vorratsbeschluss zur Eintragung zulassen würde. Daher gilt es zu prüfen, ob eine solche Beschlussvorlage rechtswidrig ist.

 

 

TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

 

Ablehnung

 

Begründung: Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe der Beratung, Kontrolle und Überwachung des Vorstands. Dazu gehört auch die Überwachung zur Durchführung der Hauptversammlung insbesondere der Tagesordnung. Dies scheint derzeit nicht gegeben zu sein. Um Wiederholungen zu vermeiden sei auf die Vorstandsentlastung unter TOP 3c und insbesondere TOP 9 verwiesen.

 

 

TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen

 

5.1.

 

Ablehnung

 

Begründung: Aus Sicht der SdK erfüllt die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY) nicht die nötigen Qualitätskriterien, um als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie als Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts der Gesellschaft tätig zu werden. Dies ist nach Einschätzung der SdK im Fall Wirecard und der darauffolgenden politischen Aufarbeitung der Vorgänge deutlich geworden. Schon seit dem Jahr 2008 gab es gegen die Wirecard AG den Verdacht der Geldwäsche und der unrichtigen Bilanzierung. EY hat trotz dieser Medienberichterstattungen und der Auffälligkeiten sämtlichen Jahres- und Konzernjahresabschlüssen der Wirecard im Zeitraum von 2009 bis 2018 ein uneingeschränktes Testat erteilt. Dass diese sich jedoch über mehrere Jahre und bei einem Vermögenswert passieren, der für die Unternehmensbilanz von hoher Relevanz ist, können wir nicht nachvollziehen. Die SdK ist schockiert über das an den Tag gelegte Prüfungsverständnis von EY. Da bislang auch auf Nachfrage der SdK keine Klarstellung von Seiten EY‘s zu deren Prüfungspraxis erfolgte, kann aus Sicht der SdK kein weiteres Prüfungsmandat mehr an EY vergeben werden, so lange EY hier nicht grundlegende Änderungen in Bezug auf die Prüfungspraxis zusagt.

 

5.2.

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Anmerkungen zu Top 5.1 gelten analog.

 

 

TOP 6 Wahlen zum Aufsichtsrat

 

Ablehnung

 

Begründung: Die SdK hat grundsätzlich keine Bedenken bei der Wahl von Hr. Dr. Danyal Bayaz für den Aufsichtsrat. Allerdings wird erwartet, dass sich Hr. Dr. Bayaz auf der Hauptversammlung persönlich vorstellt. Technische Möglichkeiten sind trotz der virtuellen Veranstaltung hinreichend vorhanden. Eine Entlastung wird jedoch mit Verweis auf die Begründung zu TOP 4 und TOP 9 dieser Tagesordnung verweigert, weil offensichtlich eine Mitwirkung erfolgte.

 

 

TOP 7 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK hat keine Einwendungen zum Vergütungsbericht.

 

 

TOP 8 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK wird dem Vorschlag zustimmen, auch wenn eine schnelle und einfache Transparenz zu wünschen übriglässt.

 

 

TOP 9 Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 16 (Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts)

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger ist erstaunt über den Vorschlag der Satzungsänderung, zukünftige Hauptversammlungen in Form einer virtuellen Hauptversammlung statt einer Präsenzversammlung abzuhalten. Dieser Vorschlag wird mit Entsetzen zur Kenntnis genommen und kann nur mit einem eindeutigen Nein beantwortet werden. Das Nein ist in mehrfacher Hinsicht zu begründen: 1. Der Vorschlag bezieht sich lediglich auf einen Referentenentwurf und nicht auf ein verabschiedetes Gesetz. In einem Rechtsstaat kann ein Gesetzesentwurf bis zu seiner Billigung noch geändert werden. Eine Zustimmung in der Hauptversammlung würde somit eine “Art Persilschein“ für einen - zum Zeitpunkt der Abstimmung im Detail - nicht bekannten Wortlaut erfolgen. 2. Der Referentenentwurf in der derzeit vorliegenden Form steht im Widerspruch zum Koalitionsvertrag der Bundesregierung. „Wir ermöglichen dauerhaft Online-Hauptversammlungen und wahren dabei die Aktionärsrechte uneingeschränkt“, so heißt es im Koalitionsvertrag, S. 112. 3. Tatsächlich führen die praktizierten Einschränkungen der Aktionärsrechte in virtuellen Hauptversammlungen zu weiteren Verstimmungen bei den Aktionären. So werden auch durch die von der AG gewählte Form der Hauptversammlung die Redner der HV zu reinen Fragenden degradiert. Eine Rede erfordert grundsätzlich eine Gegenrede, die hier nicht stattfindet. Eine ggfs. erforderliche Nachfrage z. B. auf die unmittelbar vorausgegangene Vorstandsrede, wird verhindert. Vor allem aber wird somit ein Gedankenaustausch der Aktionäre untereinander wie auch das Gespräch von Aktionären mit Mitgliedern der Gremien unterbunden. Dies ist und bleibt unbefriedigend für die Anteilseigner und bedarf der zukünftigen Abhilfe. Dies steht im unmittelbaren Gegensatz zu dem Vorschlag der Verwaltung, ausschließlich virtuelle Hauptversammlungen in der Satzung zu verankern. Gerade die Erfahrungen aus den EnBW Hauptversammlungen der vergangenen Jahre mit einer permanenten Vielzahl von unterschiedlichsten Redebeiträgen nicht nur über das Zahlenwerk des letzten Geschäftsjahres, einer aktienrechtlichen Sicht, sondern auch über ökologische Themen, technische Verfahren, bis hin zur Beschaffung von Kohle und Menschenrechtsverletzungen stehen sicher nicht im Einklang mit einer erforderlichen Aussprache mit den Aktionären. Gerade auch die für Karlsruhe übliche Dauer der Hauptversammlung - häufig bis in die späten Abendstunden – zeigt wie wertvoll diese notwendige Kommunikation mit dem nicht unbedeutenden Energieversorger ist und von den Aktionären genutzt wurde. Eine Unterbindung dieser Kommunikation ist weder der AG noch dem Energieversorger des Landes dienlich. Letztendlich wäre dies eine Fortführung der seit Jahren durch die EnBW praktizierten Redezeitbegrenzungen ab dem ersten Redebeitrag. Weitere Hinweise zum “Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlung von Aktiengesellschaften“ können der Stellungnahme der SdK auf der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger unter www.sdk.org entnommen werden.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.