Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 19.02.2021



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Einziger Tagesordnungspunkt: Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft mit Sitz in München auf die NIAG SE mit Sitz in München (Hauptaktionär) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Absatz 1 und 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)

 

Ablehnung

 

Begründung: Die SdK kann und wird auch als Vertretung ihrer Aktionäre am Aktienmarkt dem Vorschlag nicht zustimmen. Nach dem in den Vorjahren vorgenommenen Delisting der AG erfolgt nun endgültig eine quasi Enteignung der Minderheitsaktionäre durch den Großaktionär NIAG SE mit Sitz in München. Den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out werden die einflusslosen Aktionäre der AG auf Grund der Mehrheitsverhältnisse gegen oder ohne ihren Willen hinnehmen müssen, gleichgültig wie sie abstimmen. Dies ist umso bedauerlicher, weil der überwiegende Großteil der freien Aktionäre nicht nur über Jahrzehnte dem Unternehmen die Treue gehalten hat, sondern nunmehr in einem Lebensalter auf die erhoffte jährliche Dividendenausschüttung und Kursgewinne verzichten muss. Darüber tröstet auch nicht eine derzeit vorgeschlagene einmalige Barabfindung in Höhe von 813,00 € hinweg. Für die überwiegende Mehrheit der freien Aktionäre besteht der Wert ihrer Aktie gerade an dieser traditionsbehafteten deutschen AG im Bereich von exklusiven Immobilien mit Schwerpunkt in München eben nicht nur allein aus einem monetären Wert. Auch der jährliche Besuch der Hauptversammlung sowie der Gedankenaustausch der Aktionäre untereinander sind Ausdruck eines aktiven Interesses an der Gesellschaft. Das hier vorgeschlagene Vorgehen widerspricht grundsätzlich einer von der SdK vertretenen marktorientierten Aktienkultur. Das wiederholte Vorgehen des Großaktionärs, der von Finck‘schen Hauptverwaltung, wird von der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger auch im Fall der Nymphenburg Immobilien AG nicht erst seit dem Delisting gerade im Hinblick auf die deutsche Aktienkultur kritisch gesehen.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 

Änderung während der HV betreffend Verfahrensantrag von Herrn Alexander Kames vom 04.02.2021.

 

Vertagung der Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft mit Sitz in München auf die NIAG SE mit Sitz in München (Hauptaktionär)

 

Die Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft mit Sitz in München auf die NIAG SE mit Sitz in München (Hauptaktionär) wird vertagt, bis das Landgericht München I über den anhängigen Sonderprüfungsantrag (Az. 17 HK 9479/20) entschieden hat, und - für den Fall der Anordnung der Sonderprüfung - der Sonderprüfer seinen Prüfungsbericht erstattet hat.

 

Zustimmen



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.