Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 20.05.2021



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Vorbemerkung: Es wird berücksichtigt, dass die Umstellungen durch COVID die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die zunächst technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2021 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft langfristig zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation weiterhin nicht möglich sein, die Voraussetzungen schafft, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessenverbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden.

 

TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts sowie des Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2020 mit dem Bericht des Aufsichtsrats der CENIT Aktiengesellschaft

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres 2020

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Dividende pro Aktie i.H.v. 0,47 EUR wird zugestimmt, auch wenn das Ergebnis je Aktie 2020 lediglich bei 0,28 EUR lag. Nach der zurückhaltenden Dividendenzahlung im letzten Jahr und wegen der starken Bilanzkennzahlen ist der Vorschlag zustimmungsfähig.

 

 

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Entlastung des Vorstandes wird zugestimmt. Der Umsatzeinbruch auf 147,24 Mio. EUR von 171,71 Mio. EUR im Vorjahr ist pandemiebedingt zu erklären. Kunden der CENIT verschoben Projekte in das nächste Jahr oder pausierten diese. Dennoch können die operativen Margen nahezu stabil gehalten werden und das Unternehmen schließt das Geschäftsjahr positiv ab. Der Vorstand konnte somit die Krise erfolgreich managen.

 

 

TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Aufsichtsrat kam seinen Verpflichtungen nach und stand im engen Austausch mit dem Vorstand. Im Berichtszeitraum kam der Aufsichtsrat zu sieben ordentlichen Sitzungen, sowie zu einer Telefonkonferenz zusammen. Der Entlastung des Aufsichtsrates wird zugestimmt.

 

 

TOP 5 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Wahl von KPMG zum Konzernabschlussprüfer kann zugestimmt werden. KPMG prüft seit dem GJ 2019 und hat keine weiteren Dienstleistungen neben der Konzernprüfung erbracht.

 

 

TOP 6 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des Bezugsrechts

 

Ablehnung

 

Begründung: Aus Sicht der SdK lässt sich die Cenit AG viele Szenarien offen, was mit zurückgekauften Aktien geschehen soll. Einige dieser Szenarien sind kritisch wahrzunehmen. So birgt z.B. die Nutzung als Zahlungsmittel zum Erwerb von Beteiligungen ein Bewertungsrisiko. Selbst wenn Aktien zur Wertsteigerung für die Aktionäre eingezogen werden, so würde die SdK zunächst eine stabile Dividendenpolitik bevorzugen. Der Beschluss wird deshalb abgelehnt.

 

 

TOP 7 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

 

Ablehnung

 

Begründung: Das Vergütungskonzept weist einige Informationslücken auf, wodurch es dem Aktionär nicht möglich ist die Vergütung der Vorstände vollständig nachzuvollziehen. Beispielsweise gibt es keine Angaben für die Prozentsätze, aus denen sich die maximale variable Vergütung der Long- und Short-Term Incentive berechnet. Eine weitere Schwachstelle ist die genaue Offenlegung der vertikalen und horizontalen Vergleiche bei der Vergütungsfindung. Hier wird lediglich darauf hingewiesen, dass diese berücksichtigt werden. Zusätzlich gibt es keine Hürde, ab wann es überhaupt zu einer variablen Vergütung kommt, welche z.B. die Deckung der Kapitalkosten und ein nachhaltig positives Ergebnis sicherstellt. Aus Sicht der SdK kann dem Vergütungskonzept nicht zugestimmt werden.

 

 

TOP 8 Beschlussfassung über die Billigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Beschlussfassung zur Vergütung des Aufsichtsrates kann zugestimmt werden. Höhe und Art der Vergütung bleiben im Wesentlichen identisch. Es gibt lediglich eine Erhöhung für den Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden. Diese Position fand vorher keine Berücksichtigung.

 

 

TOP 9 Wahlen zum Aufsichtsrat

 

9.1

Herr Rainer-Christian Koppitz

 

Ablehnung

 

Begründung: Herr Koppitz verfügt über die fachliche Expertise, sowie die notwendigen Branchenkenntnisse, um im Aufsichtsrat der Cenit AG tätig zu sein. Allerdings kommt Herr Koppitz als AR-Vorsitzender (NFON AG), AR-Mitglied (i-pointing Ltd.) und der Tätigkeit bei der Cenit AG auf insgesamt vier AR-Mandate. Mit der Position als CEO bei der KATEK SE Group gilt Herr Koppitz aus Sicht der SdK als überlastet.

 

9.2

Frau Prof. Dr. rer. pol. Isabell M. Welpe

 

Zustimmung

 

Begründung: Frau Prof. Dr. Welpe verfügt über die fachliche Expertise und Unabhängigkeit um als AR-Mitglied tätig zu sein. Ihr wissenschaftlicher Fokus wird eine weiter Perspektive in den Aufsichtsrat mit einbringen. Die SdK unterstützt die Wahl von Frau Prof. Dr. Welpe in den Aufsichtsrat.

 

9.3

Herr Stephan Gier

 

Zustimmung

 

Begründung: Herr Gier verfügt über die fachliche Expertise und Unabhängigkeit um als AR-Mitglied tätig zu sein. Seine finanzwirtschaftliche Erfahrung als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wird dem Aufsichtsrat eine große Unterstützung sein. Die SdK unterstützt die Wahl von Herrn Gier in den Aufsichtsrat.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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