Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 15.06.2021



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Vorbemerkung: Es wird berücksichtigt, dass die Umstellungen durch COVID die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die zunächst technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2021 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft langfristig zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation weiterhin nicht möglich sein, die Voraussetzungen schafft, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessenverbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden.

 

TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der Evotec SE zum 31. Dezember 2020, der Lageberichte für die Evotec SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2020, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

 

Zustimmung

 

Begründung: Evotec ist nach wie vor ein wichtiger, zunehmend datengetriebener Bestandteil im Wachstumsmarkt des Wirkstoffforschungs-Outsourcings und konnte dort auf erneut breiterer Kundenbasis auch im Berichtsjahr seine Position weiter festigen (u.a. Gründung Evotec GT, Aufbau der Produktion von Biopharmazeutika in den USA). Das Geschäftsmodell beinhaltet dabei in seiner aktuellen Form risikominimierend bzw. chancenorientiert neben der Auftragsforschung und den eigenen (verpartnerten) Forschungsaktivitäten im Zeitablauf gleichfalls wachsende Aktivitäten als branchenbezogener Venture-Kapitalist. Der Konzern konnte im Berichtsjahr Umsatzerlöse und eigenfinanzierte F+E-Leistungen deutlich ausbauen, das Bereinigte EBITDA auf hohem Niveau halten und mittels einer durchgeführten Kapitalerhöhung über 250 Mio. € nicht nur einen neuen Ankerinvestor gewinnen, sondern auch das geplante Konzernwachstum absichern. Des Weiteren hat sich auch der für die Aktionäre wichtige TSR (Total Shareholder Return) im Berichtsjahr wieder sehr erfreulich entwickelt.

 

 

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

 

Zustimmung

 

Begründung: Ausweislich des Aufsichtsratsberichts ist der Aufsichtsrat in vier Plenums- und etlichen Ausschusssitzungen bei stets vollständiger Sitzungsteilnahme der jeweiligen Aufsichtsratsmitglieder seiner Kontrollpflicht verantwortlich nachgekommen.

 

 

TOP 4 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen

 

Ablehnung

 

Begründung: Aus Sicht der SdK erfüllt die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY) nicht die nötigen Qualitätskriterien um als Abschlussprüfer der Gesellschaft tätig zu werden. Dies ist nach Einschätzung der SdK im Fall Wirecard und der darauffolgenden politischen Aufarbeitung der Vorgänge deutlich geworden. EY war von den Aktionären der Wirecard AG für die Geschäftsjahre 2009 bis 2019 zum Abschlussprüfer bestellt worden. Schon seit dem Jahr 2008 gab es gegen die Wirecard AG den Verdacht der Geldwäsche und der unrichtigen Bilanzierung. Spätestens seit dem Jahr 2015 gab es umfangreiche Medienberichterstattung über Unstimmigkeiten in Bezug auf das Asiengeschäft der Wirecard AG. Auch wesentliche Finanzkennziffern der Wirecard AG wiesen deutliche Abweichungen von denen vergleichbarer Konkurrenzunternehmen auf und waren auch bezüglich einiger relevanter Punkte zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar. EY hat trotz dieser Medienberichterstattung und der Auffälligkeiten sämtlichen Jahres- und Konzernjahresabschlüsse der Wirecard im Zeitraum von 2009 bis 2018 ein uneingeschränktes Testat erteilt. Dabei hat es EY nicht für nötig erachtet, direkt bei den kontoführenden Banken Saldenbestätigungen für die Treuhandgelder der Wirecard einzuholen, auf denen zuletzt rund 1,9 Mrd. Euro gelegen haben. Nach Berechnungen der SdK machten die nicht vorhandenen Treuhandgelder zum 31.12.2018 rund 15 % (!) der Konzernbilanzsumme aus. Die Eignung des jeweiligen Treuhänders zur Verwaltung dreistelliger Mio. Euro Beträge wurde offensichtlich dabei auch nicht hinreichend geprüft. Sicherlich können auch bei einer komplexen Abschlussprüfung Fehler passieren. Dass diese sich jedoch über mehrere Jahre hinziehen und bei einem Vermögenswert passieren, der für die Unternehmensbilanz von hoher Relevanz ist, können wir nicht nachvollziehen. Viel schwerer wiegt jedoch, dass EY, nach eigener Angabe vor dem politischen Untersuchungsausschuss, auch heute noch die Prüfung von Treuhandkonten anhand von bei den Banken direkt einzuholenden Saldenbestätigungen nicht für nötig erachtet. Ferner hat EY im Fall Wirecard im Jahr 2017, trotz Hinweisen eines Mitarbeiters auf Unregelmäßigkeiten bei einer Übernahme, am 5. April 2017 den Jahresabschluss 2016 testiert, obwohl zuvor am 29. März 2017 bereits mit einem eingeschränkten Testat gedroht wurde, sofern nicht weitere Fragen beantwortet würden. Eine Klärung der damals noch offenen Fragen erfolgte augenscheinlich nicht. Dennoch hat EY ein uneingeschränktes Testat erteilt. Dies hat auch die Aufsichtsbehörde APAS zum Anlass genommen, Strafanzeige gegen Wirtschaftsprüfer von EY zu stellen. Die SdK ist schockiert über das an den Tag gelegte Prüfungsverständnis von EY. Da bislang auch auf Nachfrage der SdK keine Klarstellung von Seiten EYs zur deren Prüfungspraxis erfolgte, kann aus Sicht der SdK kein weiteres Prüfungsmandat mehr an EY vergeben werden, so lange EY hier nicht grundlegende Änderungen in Bezug auf die Prüfungspraxis zusagt. Die Selbsteinschätzung von EY, wonach man selbst den groß angelegten Betrug durch Wirecard – wohl durch Nichterteilung des Testats für das Jahr 2019 – aufgedeckt haben soll, zeugt nach Einschätzung der SdK von erheblicher Realitätsferne und verspottet die durch die Insolvenz der Wirecard AG geschädigten Stakeholder.

 

 

 

TOP 5 Beschlussfassung über Nachwahlen zum Aufsichtsrat

 

Zustimmung

 

Begründung: Gegen die Wahl von Frau Dr. Ulmer-Eilfort gibt es seitens der SdK keine Einwände.

 

 

TOP 6 Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017 sowie die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und Änderung von § 5 Abs. 5 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2021)

 

Zustimmung

 

Begründung: Aus Sicht der SdK kann zugestimmt werden, da die Gesellschaft in Rücksprache die Begrenzung des Bezugsrechts nun doch auf die von der SdK geforderten 10% begrenzt.

 

 

TOP 7 Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

 

Zustimmung

 

Begründung: Eine Bestätigung der mit Zustimmung der SdK implementierten aktuellen Aufsichtsratsvergütung ist reine Formsache.

 

 

TOP 8 Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Evotec SE

 

Ablehnung

 

Begründung: Die SdK geht in ihrer Beurteilung von Vorstandsvergütungssystemen grundsätzlich vom Leitbild des Vorstands als Unternehmer aus. Von dieser Warte aus hält die SdK eine Beteiligung der Gesellschaft an Altersvorsorgeaufwendungen der Vorstandsmitglieder für nicht notwendig. Außerdem sollte die variable Vorstandsvergütung nahezu ausschließlich auf mehrjähriger Bemessungsgrundlage erfolgen, was das vorgelegte Vergütungssystem nicht erfüllt. Zu guter Letzt beinhaltet das Vorstandsvergütungssystem Change-of-Control-Klauseln, die die SdK grundsätzlich für nicht angemessen erachtet.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.