Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 26.05.2021



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Vorbemerkung: Es wird berücksichtigt, dass die Umstellungen durch COVID die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die zunächst technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2021 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft langfristig zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation weiterhin nicht möglich sein, die Voraussetzungen schafft, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessenverbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden.

 

TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020 einschließlich des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des in dem zusammengefassten Lagebericht enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

Begründung: Mit der vorgeschlagenen Dividende von Euro 0,60 pro Aktie trägt die Wacker Neuson dem Umstand Rechnung, dass für das Geschäftsjahr 2019 aufgrund der Unwägbarkeiten durch die Pandemie keine Dividende ausgeschüttet wurde. Die SdK befürwortet daher die Dividende gerade auch im Hinblick auf den gelungenen Jahresauftakt im 1. Quartal 2021.

 

 

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

 

Zustimmung

 

Begründung: Für Wacker Neuson war das Geschäftsjahr 2020 bedingt durch die Auswirkungen der Corona Pandemie sehr schwierig und herausfordernd. Hinzu kam eine Führungskrise durch das überraschende Ausscheiden der Vorstände Martin Lehner und Wilfried Trepels. Inzwischen scheint die Gesellschaft jedoch wieder auf Kurs und hat einen guten Start ins Jahr 2021 hingelegt. Einer Entlastung des Vorstands kann daher zugestimmt werden.

 

 

TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Aufsichtsrat hat in dem für Wacker Neuson schwierigen Jahr 2020 die Führungskrise mit dem überraschenden Ausscheiden von Martin Lehner und Wilfried Trepels sehr gut gemeistert und durch die vorübergehende Entsendung von Aufsichtsrat Kurt Helletzgruber in den Vorstand die Gesellschaft vor größerem Schaden bewahrt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Entlastung sprechen.

 

 

TOP 5 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2021 und für die prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) Abschlusses und des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2021

 

Ablehnung

 

Begründung: Aus Sicht der SdK erfüllt die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY) nicht die nötigen Qualitätskriterien um als Abschlussprüfer der Gesellschaft tätig zu werden. Dies ist nach Einschätzung der SdK im Fall Wirecard und der darauffolgenden politischen Aufarbeitung der Vorgänge deutlich geworden. EY war von den Aktionären der Wirecard AG für die Geschäftsjahre 2009 bis 2019 zum Abschlussprüfer bestellt worden. Schon seit dem Jahr 2008 gab es gegen die Wirecard AG den Verdacht der Geldwäsche und der unrichtigen Bilanzierung. Spätestens seit dem Jahr 2015 gab es umfangreiche Medienberichterstattung über Unstimmigkeiten in Bezug auf das Asiengeschäft der Wirecard AG. Auch wesentliche Finanzkennziffern der Wirecard AG wiesen deutliche Abweichungen von denen vergleichbarer Konkurrenzunternehmen auf und waren auch bezüglich einiger relevanter Punkte zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar. EY hat trotz dieser Medienberichterstattung und der Auffälligkeiten sämtlichen Jahres- und Konzernjahresabschlüsse der Wirecard im Zeitraum von 2009 bis 2018 ein uneingeschränktes Testat erteilt. Dabei hat es EY nicht für nötig erachtet, direkt bei den kontoführenden Banken Saldenbestätigungen für die Treuhandgelder der Wirecard einzuholen, auf denen zuletzt rund 1,9 Mrd. Euro gelegen haben. Nach Berechnungen der SdK machten die nicht vorhandenen Treuhandgelder zum 31.12.2018 rund 15 % (!) der Konzernbilanzsumme aus. Die Eignung des jeweiligen Treuhänders zur Verwaltung dreistelliger Mio. Euro Beträge wurde offensichtlich dabei auch nicht hinreichend geprüft. Sicherlich können auch bei einer komplexen Abschlussprüfung Fehler passieren. Dass diese sich jedoch über mehrere Jahre und bei einem Vermögenswert passieren, der für die Unternehmensbilanz von hoher Relevanz ist, können wir nicht nachvollziehen. Viel schwerer wiegt jedoch, dass EY, nach eigener Angabe vor dem politischen Untersuchungsausschuss, auch heute noch die Prüfung von Treuhandkonten anhand von bei den Banken direkt einzuholenden Saldenbestätigungen nicht für nötig erachtet. Ferner hat EY im Fall Wirecard im Jahr 2017, trotz Hinweisen eines Mitarbeiters auf Unregelmäßigkeiten bei einer Übernahme, am 5. April 2017 den Jahresabschluss 2016 testiert, obwohl zuvor am 29. März 2017 bereits mit einem eingeschränkten Testat gedroht wurde, sofern nicht weitere Fragen beantwortet würden. Eine Klärung der damals noch offenen Fragen erfolgte augenscheinlich nicht. Dennoch hat EY ein uneingeschränktes Testat erteilt. Dies hat auch die Aufsichtsbehörde APAS zum Anlass genommen, Strafanzeige gegen Wirtschaftsprüfer von EY zu stellen. Die SdK ist schockiert über das an den Tag gelegte Prüfungsverständnis von EY. Da bislang auch auf Nachfrage der SdK keine Klarstellung von Seiten EYs zur deren Prüfungspraxis erfolgte, kann aus Sicht der SdK kein weiteres Prüfungsmandat mehr an EY vergeben werden, so lange EY hier nicht grundlegende Änderungen in Bezug auf die Prüfungspraxis zusagt. Die Selbsteinschätzung von EY, wonach man selbst den groß angelegten Betrug durch Wirecard – wohl durch Nichterteilung des Testats für das Jahr 2019 – aufgedeckt haben soll, zeugt nach Einschätzung der SdK von erheblicher Realitätsferner und verspottet die durch die Insolvenz der Wirecard AG geschädigten Stakeholder.

 

 

TOP 6 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

 

Ablehnung

 

Begründung: Das Vergütungsmodell entspricht aus Sicht der SdK nicht den Anforderungen an ein faires und nachhaltiges Vergütungsmodell. Das Verhältnis von fixer zu variabler Vergütung entspricht nicht dem von der SdK geforderten Verhältnis von 30/70. Der Anteil der festen Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung (einschließlich Altersvorsorge- und Nebenleistungen) soll ca. 47 % und der erfolgsabhängige variable Vergütungsanteil ca. 53 % betragen. Wobei davon das Verhältnis der langfristigen variablen Vergütungskomponente zur kurzfristigen variablen Vergütungskomponente 53/47 betragen soll. Aus Sicht der SdK ist die Gewichtung der langfristigen variablen Vergütungskomponente damit allerdings deutlich zu niedrig ist, diese sollte 2/3 zu 1/3 kurzfristiger variabler Vergütungskomponente betragen. Zudem sind aus Sicht der SdK die Altersvorsorgeleistungen mit 9% an der Gesamtvergütung zu hoch bemessen, die SdK fordert hier maximal 3% der Gesamtvergütung. Darüber hinaus steht die SdK auch der vorübergehenden Möglichkeit des Abweichens vom Vergütungssystem kritisch gegenüber. In der Gesamtschau kann dem Vergütungsmodell daher nicht zugestimmt werden.

 

 

TOP 7 Beschlussfassung über das Vergütungssystem und die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder sowie über die entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft

 

Ablehnung

 

Begründung: Die vorgeschlagene Aufsichtsratsvergütung sieht neben einer fixen Komponente auch eine erfolgsorientierte Vergütungskomponente vor. Nach Ansicht der SdK ist für den Aufsichtsrat als unabhängiges Kontrollgremium mit Überwachungsfunktion eine ausschließlich fixe Vergütung sachgerecht. Daher wird dem Vorschlag nicht zugestimmt.

 

 

TOP 8 Beschlussfassung über die Änderung von § 4 Abs. 1 (Aktien) der Satzung der Gesellschaft

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Anpassung nach den Vorgaben von ARUG II ist zu begrüßen.

 

 

TOP 9 Beschlussfassung über die Änderung von § 7 Abs. 3 (Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft) der Satzung der Gesellschaft

 

Zustimmung

 

Begründung: Der vorgeschlagenen Anpassung an das ARUG II steht aus Sicht der SdK nichts entgegen.

 

 

TOP 10 Beschlussfassung über die Änderung von § 11 Abs. 1 und Abs. 3 (Beschlüsse des Aufsichtsrats) der Satzung der Gesellschaft

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Anpassung der Satzung im Hinblick auf die Möglichkeit Aufsichtsratssitzungen auch in Form von Telefon- oder Videokonferenzen oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel abzuhalten ist angesichts der aktuellen Pandemie als weiterer Schritt in der Digitalisierung zu begrüßen.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 

 



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