Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 31.03.2021



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TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Daimler AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Daimler AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK fordert eine angemessene Beteiligung der Aktionäre an dem Ertrag der Gesellschaft. Als angemessen erachtet sie eine Ausschüttung von vierzig bis sechzig Prozent des Konzernjahresüberschusses. Dem entspricht die „nachhaltige Dividendenpolitik“ der Daimler AG, die eine „Ausschüttungsquote von 40 % des auf die Daimler-Aktionäre entfallenden Konzernergebnisses“ (Geschäftsbericht 2020, S. 133) vorsieht. Entsprechend schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, für das Geschäftsjahr 2020 eine Dividende von 1,35 Euro je Aktie auszuschütten. Bei 1,07 Mrd. Stückaktien (vgl. Geschäftsbericht 2020, S. 6) ergäbe das eine Gesamtausschüttung von 1,44 Mrd. Euro (vgl. Einberufung, S. 1). Die Ausschüttung machte folglich annähernd vierzig Prozent des auf die Aktionäre der Daimler AG entfallenden Anteils an dem Konzernergebnis i.H. von 3,627 Mrd. Euro (vgl. Geschäftsbericht 2020, S. 155) aus.

 

 

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

 

Zustimmung

 

Begründung: Zwar sind der Absatz um 15 Prozent, der Umsatz um 11 Prozent und das (bereinigte) EBIT um 16 Prozent gesunken. Doch dürfte das nicht zuletzt auf die weltweite Covid-19-Pandemie zurückzuführen sein. Auch ist anzuerkennen, dass sich der Vorstand um Kostensenkung bemüht und die Elektrifizierung vorantreibt.

 

 

 

TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

 

Ablehnung

 

Begründung: Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Überwachung des Vorstands. Dazu gehörten die Prüfung und ggf. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen pflichtwidrig handelnde Vorstandsmitglieder. Bei der Daimler AG häufen sich die Verfahren (LKW-Kartell, Abgasbetrug, Abgasreinigungs-Kartell), ohne dass Fortschritte bei deren Abarbeitung erkennbar wären (vgl. dazu nur die seit Jahren gleichlautenden Stellungnahmen von Prof. Dr. Habersack).

 

 

TOP 5 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für nach Umwandlungsgesetz erforderliche Schlussbilanzen

 

a)

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2021 zu bestellen.

 

Ablehnung

 

Begründung: Zur Wahrung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers fordert die SdK einen regelmäßigen Wechsel des Abschlussprüfers. Er sollte spätestens alle zehn Jahre erfolgen. Die KPMG AG prüft die Gesellschaft aber bereits seit über zwanzig Jahren. Weiter verlangt die SdK zur Wahrung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers eine Trennung von Prüfung und Beratung. Für noch hinnehmbar hält sie es, wenn die Honorare für andere Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und sonstigen Leistungen nicht mehr als 25 Prozent des Honorars für die Abschlussprüfungsleistungen betragen. Für Abschlussprüfungsleistungen hat die KPMG AG ein Honorar von 23 Mio. Euro erhalten; für andere Leistungen 6 Mio. Euro (vgl. Geschäftsbericht 2020, S. 242). Das entspricht einem Anteil von 26 Prozent, wäre also für sich genommen wohl gerade noch hinnehmbar, zumal angesichts der Verbesserung gegenüber dem Vorjahr, in dem der Anteil noch 61 Prozent betrug. Wegen der überragenden Bedeutung eines regelmäßigen Prüferwechsels bleibt es gleichwohl bei der Ablehnung einer Wahl der KMPG AG zum Abschlussprüfer. Der Fall Wirecard/EY hat die Gefahren einer allzu „vertrauten“ Zusammenarbeit zwischen Prüfer und Geprüftem allzu deutlich belegt.

 

b)

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2022 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2022 zu bestellen.

 

Ablehnung

 

Begründung: Vgl. Begründung zu TOP 5 a).

 

c)

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, vorsorglich zum Prüfer von nach dem Umwandlungsgesetz erforderlichen Schlussbilanzen der Gesellschaft zu bestellen.

 

Ablehnung

 

Begründung: Vgl. Begründung zu TOP 5 a).

 

 

TOP 6 Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat

 

a)

Elizabeth Centoni

 

Zustimmung

 

Begründung: Hinsichtlich der Befähigung, der zeitlichen Verfügbarkeit und auch der Unabhängigkeit der Bewerberin Centoni bestehen keine Bedenken.

 

b)

Ben van Beurden

 

Zustimmung

 

Begründung: Hinsichtlich der Befähigung, der zeitlichen Verfügbarkeit und auch der Unabhängigkeit des Bewerbers van Beurden bestehen keine Bedenken.

 

c)

Dr. Martin Brudermüller

 

Zustimmung

 

Begründung: Hinsichtlich der Befähigung, der zeitlichen Verfügbarkeit und auch der Unabhängigkeit des Bewerbers Brudermüller bestehen keine Bedenken.

 

 

TOP 7 Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und entsprechende Satzungsänderung

 

Ablehnung

 

Begründung: Dass die Mitglieder des Ausschusses für Rechtsangelegenheiten einen „deutlich gestiegene[n] Arbeitsaufwand“ haben, kann angesichts der „laufenden emissions- und kartellbezogenen Verfahren gegen die Daimler AG und Konzerngesellschaften“ nicht verwundern (Einberufung 2021, S. 2). Gegen eine Erhöhung der Vergütung für die Mitgliedschaft im Ausschuss für Rechtsangelegenheiten wäre daher nichts einzuwenden, wenn zugleich die sonstige Vergütung gesenkt würde. Eine weitere Erhöhung der Gesamtvergütung erscheint dagegen unangebracht, nachdem sie in den letzten fünf Jahren bereits um über fünfzig Prozent von 3,5 Mio. Euro in 2016 (vgl. GB 2016, S. 154) auf 5,5 Mio. Euro in 2020 gestiegen ist – und zwar trotz des „freiwilligen Verzichts des Aufsichtsrats in Höhe von 20 % der festen Vergütung und des Sitzungsgelds im Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2020“ (Geschäftsbericht 2020, S. 108). Im Übrigen überrascht der Zeitpunkt der vorgeschlagenen Erhöhung der Vergütung für die Mitgliedschaft im Ausschuss für Rechtsangelegenheiten: Nicht nur laufen die angeführten rechtlichen Verfahren bereits seit Jahren; vielmehr sind auch wesentliche Vergleiche zur Verfahrensbeendigung bereits beraten und beschlossen worden. Es drängt sich daher der Verdacht auf, dass die Erhöhung vielmehr im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Wechsel im Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden steht (vgl. dazu Einberufung 2021, S. 2). Gestrichen gehört zudem das Sitzungsgeld in Höhe von 1.100 Euro je Sitzung. Erstens gehört die Teilnahme an den Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen zu den Grundaufgaben der Mitglieder – und ist deshalb bereits mit der Grundvergütung abgegolten. Zweitens wirken sich ein oder zweitausend Euro bei einem Grundgehalt von fast mindestens 144.000 Euro im Jahr kaum mehr aus, weshalb es auch an der erstrebten Anreizwirkung zur Teilnahme an den Sitzungen fehlen dürfte, – und an mehr als zwei Sitzungen wird hoffentlich kein Mitglied fehlen wollen. Drittens erscheint eine unterschiedslose Zahlung von 1.100 Euro je Sitzung auch noch ungerecht, lässt sie doch sowohl die Dauer der jeweiligen Sitzung als auch den Zeitaufwand allein (!) der vor Ort teilnehmenden Mitglieder außer Betracht. Zu bezweifeln ist schließlich, dass die schuldvertraglich vereinbarte Selbstverpflichtung zu dem Erwerb und dem Halten von Aktien der Gesellschaft in Höhe von jährlich zwanzig Prozent der „Grundvergütung“ (zu den Einzelheiten vgl. Geschäftsbericht 2020, S. 108) die Aufsichtsratsmitglieder tatsächlich anhält zu einem „Einsatz für einen langfristigen nachhaltigen Unternehmenserfolg“. Dazu hätte es einer erheblich längeren Haltefrist bedurft als lediglich „bis zum Ablauf eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft“ (Geschäftsbericht 2020, S. 108). Denn bei einer gesetzestypischen Amtsdauer von rund fünf Jahren (vgl. § 102 Abs. 1 AktG) betrüge die Haltefrist zu Beginn der Amtszeit zwar noch sechs und zum Ende der Amtszeit aber gerade noch ein Jahr. „Langfristig“ meint etwas anderes. Die Aufsichtsratsvergütung am kurzfristigen Unternehmenserfolg mit auszurichten, erscheint angesichts der Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats verfehlt, wie die zögerliche Aufklärung der Verantwortlichkeiten für die „laufenden emissions- und kartellbezogenen Verfahren gegen die Daimler AG und Konzerngesellschaften“ belegen.

 

 

TOP 8 Beschlussfassung über die Änderung von § 9 der Satzung (IV. Aufsichtsrat – Beschlüsse des Aufsichtsrats)

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Satzungsänderung dient der Anpassung der Bestimmungen zur Beschlussfassung im Aufsichtsrat an die technische Entwicklung. Gegen die Anpassung bestehen aus Sicht der SdK keine Einwände.

 

 

TOP 9 Beschlussfassung über weitere Satzungsänderungen

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Satzungsänderung bezweckt die „Festlegung eines einheitlichen Gerichtsstands am Sitz der Gesellschaft“, „soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen“ (Einberufung 2021, S. 5). Das liegt im Interesse der Gesellschaft.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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