Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 24.03.2021



Firmendetails anzeigen





 Dieses Dokument ausdrucken



TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DIC Asset AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Ausschüttungsquote liegt bei knapp 80% des Konzernjahresüberschusses und übertrifft damit die von der SdK geforderte Bandbreite von 40% bis 60%. Aber selbst wenn man auf den wesentliche höheren FFO/Aktie in Höhe von EUR 1,22 als Bezugsgröße abstellt, beträgt die Quote über 57% und liegt auch innerhalb der von der SdK geforderten Bandbreite.

 

 

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

 

Zustimmung

 

Begründung: In einem durch die Corona-Pandemie als schwierig geprägtem Marktumfeld konnte die Gesellschaft ein gutes Ergebnis abliefern und insbesondere den FFO nochmals steigern. Auch die Verbreiterung des Geschäftsmodells um die sog. Logistikimmobilien erscheint eine konsequente Weiterentwicklung der Strategie des Unternehmens zu sein. Die coronabedingten Belastungen bei den Mietausfällen konnte in einem überschaubaren Rahmen gehalten werden. Der wesentliche Teil des Rückganges des Gewinnes resultiert aus einem geringeren Verkaufsvolumen von Immobilien. Es wird sicherlich zu fragen sein, ob die Veränderung des Nutzerverhaltens in Bezug auf Büroimmobilien einen nachhaltigen Effekt auf die Post-Corona-Ära haben werden und aus diesem Grunde Anpassungen erforderlich sein werden.

 

 

TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Aufsichtsrat ist ausweislich des AR-Berichts seiner Überwachungs- und Kontrollfunktion nachgekommen und hat auch mit Unterstützung der Weiterentwicklung des Geschäftsmodells und der regelmäßigen Berichterstattung zu den pandemiebedingten Belastungen und den Gegenmaßnahmen richtige Akzente gesetzt.

 

 

TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 und des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und eine gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen

 

Ablehnung

 

Begründung: Zum einen prüft Dr. Rödl & Partner ununterbrochen seit dem Jahre 2006 und damit nunmehr 15 Jahre, so dass es längstens an der Zeit ist, eine neue Abschlussprüfungsgesellschaft zu bestellen und eine somit eine sog. externe Rotation durchzuführen. Mit zunehmender Dauer der Beauftragung nimmt erfahrungsgemäß die kritische Distanz ab, was zu einer Qualitätsbeeinträchtigung der Prüfung führen kann. Zum anderen fällt auf, dass die Honorare für sonstige Leistungen über 30% des Prüfungshonorares ausmachen. Die SdK fordert die strikte Trennung von Prüfung und Beratung, eine Forderung, auf die sich nach dem Wirecard-Desaster auch politische Kreise wieder rückbesinnen. Die Beratungstätigkeit begründet die Gefahr von Interessenkonflikten zur Abschlussprüfung sowie die Gefahr der Querfinanzierung/Quersubventionierung. Die vom Gesetz vorgesehene herausgehobene Stellung des Amtes als Abschlussprüfer ist mit solchen Gefahren unvereinbar.

 

 

TOP 6 Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb und des Bezugsrechts bei der Verwendung

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Gesellschaft weist eine anständige Ausschüttungsquote aus und begründet die Notwendigkeit des Instrumentes des Rückkaufes eigener Aktien vertretbar, wenn auch eine etwas unternehmensindividuellere Begründung unter Verzicht auf allgemeine Ausführungen wünschenswert gewesen wäre.

 

 

TOP 7 Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2020 und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung

 

Ablehnung

 

Begründung: Das negative Votum der SdK bezüglich des Beschlussgegenstandes beruht auf zwei Aspekten: 1.) Zum einen ist schon die Notwendigkeit einer neuerlichen Beschlussvorlage nicht ersichtlich, nachdem im Jahre 2020 das genehmigte Kapital erst beschlossen worden ist. Allein die Tatsache, dass ca. EUR 1,5 Mio. verbraucht sind und die Absicht besteht, aus dem genehmigten Kapital 2020 noch die Sachdividende in Form von Aktien zu bezahlen, macht einen neuen Beschluss zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich. Denn selbst wenn alle Aktionäre die Sachdividende für das Jahr 2020 wählen sollte, würde hierfür vom genehmigten Kapital 2020 ein Betrag in Höhe von ca. EUR 3,8 Mill. benötigt, so dass danach immer noch mehr als EUR 10,00 Mio. vorhanden wären. Bei allem Verständnis für Flexibilitätsüberlegungen erscheint es auf Basis der gegenwärtigen Informationen weder plausibel noch wahrscheinlich, dass die Gesellschaft im laufenden Geschäftsjahr so viel genehmigten Kapitals bedarf, dass bereits jetzt ein neuer Beschluss gefasst werden müsste. Ein Abwarten der weiteren Entwicklung ist also durchaus vernünftig. 2.) Darüber hinaus überschreitet das Volumen aber auch die von der SdK aufgestellten Grenzwerte in mehrfacher Hinsicht: a) Die SdK trägt im Regelfall nur Kapitalvorratsbeschlüsse bis 25% des Grundkapitals, davon maximal 10% gegen Bezugsrechtsausschluss mit. Die Gesellschaft verfügt aber neben dem genehmigten Kapital noch über ein bedingtes Kapital in Höhe von 20%, so dass die Vorratskapitalia unter Einschluss dieser Beschlussvorlage eine Höhe von 40% des Grundkapitals darstellen. b) Darüber hinaus sieht die Beschlussvorlage einen Bezugsrechtsausschluss von bis 20% vor. Der Rückkauf eigener Aktien sieht aber zusätzlich einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs.3 Satz 4 AktG von bis zu 10% vor, der auf den Bezugsrechts-ausschluss gegen Sacheinlagen, der bis zu 20% betragen kann, nicht angerechnet wird, so daß in der Summe ein Bezugsrechtsausschluss von 30% des Grundkapitals besteht. Die SdK ist aber bereit den Beschluss unter folgenden Voraussetzungen mitzutragen: a) Belastbarer Nachweis, dass eine neues genehmigtes Kapital 2021 vor dem Hintergrund des bestehenden genehmigten Kapitals jetzt wirklich erforderlich ist. b) Verbindliche Erklärung der Verwaltung, dass der Bezugsrechtsausschluss über alle Vorratskapitalia inklusive des Rückkaufes eigener Aktien kumulativ unter gegenseitiger Anrechnung auf maximal 20% des Grundkapitals begrenzt wird. c) Einräumung des Bezugs- und Überbezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen d) Verpflichtung der Gesellschaft, in der auf eine Sacheinlage folgenden Hauptversammlung das Bewertungsgutachten der Gesellschaft zur Findung des Kaufpreises und Umtauschverhältnisses allen Aktionären als "freiwillige" HV-Unterlage zur Verfügung zu stellen.

 

 

TOP 8 Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

 

Ablehnung

 

Begründung: Zusammenfassend ist vorwegzunehmen, dass das vorgelegte Vergütungssystem einen spartanischen Informations- und Aussagegehalt aufweist, und den Aktionär darüber im Unklaren lässt, was eigentlich genau dieser billigen soll. Bevor die einzelnen Kritikpunkte dargestellt werden, darf lobend hervorgehoben werden, dass das Vergütungssystems bis auf Zusatzleistungen zur Altersversorgung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung keinerlei Altersversorgung der Vorstände vorsieht und auch auf change-of-control-Klauseln verzichtet. Auch wenn das Vergütungssystem auf den ersten Blick einfach strukturiert erscheint, werden doch entscheidungsrelevante Informationen nicht gegeben: 1.) Zunächst einmal ist als Verstoß gegen eine gute Corporate-Governance zu kritisieren, dass das Vergütungsmodell aktuell keinen Anwendungsbereich findet, weil alle Vorstandsverträge davor geschlossen und/oder verlängert wurden und erst im Laufe des Jahres 2023 zu unterschiedlichen Zeitpunkten auslaufen, und dies obwohl bekannt war, dass spätestens im Jahre 2021 das Vorstandsvergütungssystem aufgrund des ARUG II zwingend vorzulegen ist. Hier hätte man zumindest erwarten können, dass die Anstellungsverträge hierfür Öffnungsklauseln enthalten. 2.) Die STI-Komponente steht bezüglich der Höhe im vollständigen Ermessen des Aufsichtsrates und ist vollkommen diskretionär, was einen Nachvollzug dieser Vergütungskomponente nahezu unmöglich macht. Eine weitere Erschwernis tritt hinzu, weil als einziger Parameter der FFO abstrakt benannt wird, daneben aber auch noch individuelle Ziele Einfluss haben. Diese individuellen Parameter werden aber noch nicht einmal abstrakt beschrieben; es wird auch kein Verhältnis zwischen den einzelnen Parametern fest-gelegt in Bezug auf deren Erfolgsanteil an der STI. Eine variable Komponente, die nicht nur die Kriterien und deren Gewichtung im Dunkeln lässt, sondern auch vollständig im Ermessen des Aufsichtsrats steht, wirkt aus der Zeit gefallen. Sofern heutige Vergütungssystem überhaupt noch Ermessenskomponenten vorsehen, sind diese innerhalb eines Bestandteils in der Regel auf maximal 10% des Betrages begrenzt. 3.) Bei der STI-Komponente sind die Parameter für deren Zuteilung und Ausübung vollständig unbekannt. Es wird zwar eine Ausübungspreis einem Vergleichs-preis gegenübergestellt, aber nicht dargestellt, wie sich der Vergleichspreis bildet, namentlich welche Unternehmen in die peer-group zur Vergleichspreisbildung herangezogen werden. Nicht bekannt ist ferner, welche Kriterien in den Vergleichspreis einfließen, insbesondere ob auch ESG-Kriterien ihren Niederschlag finden. Die Koppelung der STI-Komponenten an die Laufzeit der Anstellungsverträge birgt die Gefahr, dass die Bemessungszeiträume für einzelne Vorstandsmitglieder unterschiedlich lang sein können und namentlich auch die Möglichkeit besteht, dass diese Bemessungsgrundlage auch nur eine einjährige Bemessungsgrundlage haben könnte, wenn der Anstellungsvertrag nur für ein Jahr geschlossen werden würde. Die SdK ist darüber hinaus der Auffassung, dass die LTI-Komponente in der Gewährung von Aktien bestehen sollte, deren Zuteilung eine Bemessungs-grundlage von vier Jahren hat - versehen mit einer Bonus-Malus-Regelung - und nach Zuteilung eine weitere Sperrfirst von drei Jahren. Des Weiteren kommt bei der Ermittlung des Barausgleiches ein sog. Steigerungsfaktor zur Anwendung, dessen Merkmale und Wirkungsweise ebenfalls nicht dargestellt werden.

 

 

TOP 9 Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

 

Ablehnung

 

Begründung: Gegen die Höhe des vorgeschlagenen Aufsichtsratsvergütung ist nichts zu erinnern, allerdings verlangt die SdK beim Aufsichtsrat als Kontroll- und Überwachungsorgan eine rein fixe Vergütung. Dies ist mit der "Dividenenkomponente" nicht mehr gegeben, sondern ein erfolgsabhängiges Element in die Vergütung eingebaut worden.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



 Dieses Dokument ausdrucken


Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.