Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 16.07.2020



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TOP 1 Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Stückaktien gegen Bar- und Sacheinlagen und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I, entsprechende Satzungsänderung und Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals I

 

Ablehnung

 

Begründung: 1. Aufgrund der COVID 19-Pandemie sind größere Personenansammlungen verboten. Das betrifft auch die meisten Hauptversammlungen. Der Gesetzgeber hat deshalb die Möglichkeit einer sogenannten virtuellen Hauptversammlung geschaffen. Sie ermöglicht eine Beschlussfassung trotz Ausgangs- bzw. Kontaktbeschränkungen. Für die Aktionäre bedeutet sie aber zugleich eine erhebliche Einschränkung ihrer Rechte: Abweichend von § 131 AktG muss dem Aktionär während der Versammlung weder ein Rede- noch ein (Nach-)Fragerecht eingeräumt werden, und selbst vorab eingereichte Fragen muss der Vorstand nur nach „pflichtgemäßem, freiem Ermessen“ beantworten. Auch ist das Anfechtungsrecht erheblich eingeschränkt worden (s. Art. 2 § 1 Abs. 2 Covid-19-Pandemie-Gesetz v. 27.03.2020, BGBl. 2020, Teil I, Nr. 14, S. 569, 570). Die SdK trägt die vorübergehende Gesetzesänderung mit, stimmt dem Gebrauch der neu geschaffenen Möglichkeiten aber nur zu, soweit er unvermeidbar ist. Für aufschiebbare Beschlussgegenstände gilt das nicht. Bei ihnen verweigert die SdK ihre Zustimmung, zumal wenn sie einem erheblichen Klärungsbedarf unterliegen. Auf die Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen „Genehmigten Kapitals I“ trifft das zu: Bereits durch das bestehende „Genehmigte Kapital I“ ist der Vorstand ermächtigt, dass Grundkapital noch bis zum 09.05.2021 um bis zu 9.678.245 Euro bzw. 9 Prozent zu erhöhen. Dringender Bedarf für die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals besteht folglich nicht. 2. Hinzu kommt, dass die SdK der Schaffung eines genehmigten und/oder bedingten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss grundsätzlich nur bis zu einer Höhe von 10 Prozent des Grundkapitals zustimmt. Bei der Bemessung legt sie die Summe sämtlicher Vorratskapitalia zugrunde. Hintergrund sind Risiken bei der Bewertung sowie die Gefahr einer Verwässerung der Anteile der Altaktionäre. Zwar macht die SdK bei Wachstumsunternehmen eine Ausnahme, jedoch höchstens bis zu einem Anteil von 25 Prozent des Grundkapitals. Die Gesellschaft aber ist schon jetzt ermächtigt, das Grundkapital um bis zu 34.854.734 Euro oder 32,7 Prozent zu erhöhen. Nach Annahme der Beschlussvorschläge zu TOP 1 bis TOP 3 wären es bis zu 66.428.350 Euro bzw. 62,27 Prozent! Der Grenzwert von „maximal“ 40 Prozent (s. TOP 1) steht dem nicht entgegen: Bei ihm handelt es sich um eine bloße Empfehlung („sollen“).

 

 

TOP 2 Beschlussfassung über die Neuschaffung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Stückaktien gegen Bareinlagen und Schaffung eines weiteren Genehmigten Kapitals III und entsprechende Satzungsänderung

 

Ablehnung

 

Begründung: Zur Begründung s. TOP 1.

 

 

TOP 3 Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen, die Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und des bisherigen Bedingten Kapitals I, Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals I und entsprechende Satzungsänderung

 

Ablehnung

 

Begründung: Zur Begründung s. TOP 1.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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