Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 08.07.2020



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TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, der Lageberichte für die WASGAU Produktions & Handels AG und den Konzern, jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 bzw. § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB), der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht 2019 nach § 315b Abs. 3 HGB sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK stimmt der Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,12 je dividendenberechtigte Aktie zu, obwohl die Ausschüttungsquote nur bei etwa 28 Prozent liegt. Nach überstandener Corona-Krise sollte die Ausschüttungsquote aber wieder bei 40 bis 60 Prozent liegen, wie dies die Richtlinien der SdK vorsehen.

 

 

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Wasgau AG schafft es in einem schwierigen Marktumfeld, welches geprägt ist von einem starken Wettbewerbsdruck, solide finanzwirtschaftliche Zahlen zu erwirtschaften. Mit der aktuellen Zusammensetzung des Vorstandes scheint die Gesellschaft auch für die nächsten Jahre gerüstet zu sein.

 

 

TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019

 

Zustimmung

 

Begründung: Soweit ersichtlich, ist der Aufsichtsrat seinen Aufgaben nachgekommen und hat angemessen darüber berichtet. Der Aussichtsrat hat seine Aufgaben der Beratung, Kontrolle und Überwachung wahrgenommen.

 

 

TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2020 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK begrüßt den Prüferwechsel ausdrücklich, nachdem Pricewaterhouse die Bilanzen der Wasgau AG seit dem Jahr 1989 geprüft hat. Nach 31 Jahren ist ein Prüferwechsel mehr als angebracht. Die Richtlinien der SdK sehen in der Regel einen Prüferwechsel nach zehn Jahren vor.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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