Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 11.09.2020



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Vorbemerkung: Es wird berücksichtigt, dass die neue Situation die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die in der Kürze der Zeit insbesondere technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2020 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft im Jahre 2021 wieder zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation auch im Jahre 2021 nicht möglich sein, bis dahin die Voraussetzungen geschaffen hat, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessen-verbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden.

 

 

TOP 1 Vorlage

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK fordert grundsätzlich eine Ausschüttung in Höhe von 40 bis 60 Prozent des auf die Aktionäre der Gesellschaft entfallenden Konzernjahresüberschusses. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen die Zahlung einer Dividende in Höhe von 1,60 Euro je Aktie vor. Bei 2,3 Mio. Aktien entspricht das einer Ausschüttungssumme von 3,7 Mio. Euro oder 55,6 Prozent des Jahresüberschusses in Höhe von 6,6 Mio. Euro.

 

 

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Gesellschaft hat den Anschlusswert geringfügig erhöht (+ 0,7 Prozent) und das Leitungsnetz leicht erweitert (+ 3,7 Prozent). Dagegen ist der Wärmeabsatz leicht (- 1,1 Prozent) gesunken, und die Stromerzeugung sogar deutlich (- 10,3 Prozent). Dass die Umsatzerlöse aus dem Wärmeverkauf gleichwohl gestiegen sind (+ 2,0 Mio. Euro bzw. + 6,5 Prozent), ist maßgeblich auf eine Erhöhung der Wärme-Preise zurückzuführen. Bedenklich ist der Rückgang der Umsatzerlöse aus der Stromeinspeisung (- 2,3 Mio. Euro bzw. - 37,2 Prozent). Ohne die erhebliche Rückführung der sonstigen betrieblichen Aufwendungen (- 1,3 Mio. Euro bzw. - 22,6 Prozent) hätte denn auch kein Anstieg bei EBIT und Jahresüberschuss (+ 6,9 Prozent) erzielt werden können. So wurden insbesondere die Aufwendungen für die Instandhaltung von Betriebsanlagen zurückgeführt (- 42,7 Prozent).

 

 

TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

 

Zustimmung

 

Begründung: Dem Bericht des Aufsichtsrats nach zu urteilen, hat er seine Beratungs- und Überwachungsaufgabe erfüllt. In 2019 ist er zu fünf Sitzungen zusammengekommen. Gegenstand der Beratungen waren u.a. die Ausschreibungen für Kraft-Wärme-Kopplung-Anlagen (KWK-Anlagen), die Brennstoffversorgung, die Möglichkeiten zum geplanten Kohleausstieg von FHW und die Kundengewinnung. An den Sitzungen haben jeweils alle Aufsichtsratsmitglieder teilgenommen, mit Ausnahme von zwei Sitzungen, bei denen je ein Aufsichtsratsmitglied fehlte.

 

 

TOP 5 Beschlussfassungen über Satzungsänderungen

 

Zustimmung

 

Begründung: Zu TOP 5a: Die Satzungsänderung dient der Anpassung der Satzung an die technologische Entwicklung: Durch die Änderung soll eine Beratung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats auch „ausschließlich mittels elektronischer Kommunikationsmittel“ (z.B. Telefon-/Videokonferenz) ermöglicht werden. Zu TOP 5b: Die Satzungsänderung dient der Anpassung der Satzung an eine geänderte Gesetzeslage. Hintergrund ist der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) neu eingefügte § 67c Abs. 3 AktG (s. BGBl. 2019, Teil I, Nr. 50, S. 2637, 2638).

 

 

TOP 6 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

 

Ablehnung

 

Begründung: Die SdK bezweifelt die Unabhängigkeit und Geeignetheit der Ernst & Young (EY) als Abschlussprüfer der Gesellschaft: 1. Die Zweifel an der Unabhängigkeit von EY gründen auf Vielzahl früherer Bestellungen: Um die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers sicherzustellen, fordert die SdK einen regelmäßigen Wechsel des Abschlussprüfers. Erfolgen sollte er spätestens alle zehn Jahre. EY prüft die Gesellschaft aber bereits seit mehr als zehn Jahren. 2. Hinzu kommt, dass EY zugleich Abschlussprüfer der Hauptaktionärin Vattenfall AB ist (vgl. Vattenfall AB, Annual and sustainability report 2019, pp. 172-173). 3. Die Zweifel an der Geeignetheit von EY als Abschlussprüfer ergeben sich aus der Entwicklung bei der Wirecard AG. Deren Abschlüsse hatte EY seit dem Jahr 2009 geprüft – und bestätigt hat, ohne das Fehlen von Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von 1,9 Milliarden Euro zu bemerken. Dabei gehört die Überprüfung von Bankguthaben noch zu den „eher leichteren Aufgaben eines Abschlussprüfers“ (SdK, Pressemeldung v. 26.03.2020, https://sdk.org/veroeffentlichungen/pressemitteilungen/sdk-stellt-strafanzeige-gegen-abschlusspruefer-der-wirecard-ag/). EY jedoch soll für die Jahre 2016 bis 2018 nicht einmal eine Saldenbestätigung von den betreffenden Banken angefordert haben. Das ist umso unverständlicher, als schon seit längerem Zweifel an der Bilanzierung der Wirecard AG bestanden. Einer Wahl von EY zum Abschlussprüfer wird die SdK daher überhaupt erst wieder nach der Aufklärung der Ursachen und einer Beseitigung der Missstände zustimmen.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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