Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 19.12.2019



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TOP 1 Aufhebung des Beschlusses zu TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 (Schaffung eines Genehmigten Kapitals in Höhe von 4.000.000 EUR mit der Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen) und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019 und Änderung der Satzung

 

Zustimmung 

 

Begründung: Sowohl die Großaktionärin, als auch Vorstand und Aufsichtsrat, schlagen die Neufassung eines Genehmigten Kapitals in Höhe von 4.000.000 EUR vor. Der Großaktionär verbindet hierbei die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals, was unterstützt wird. Die ergänzende Beschlussfassung eines Genehmigten Kapitals würde das gesamte Volumen, einschließlich des Bedingten Kapitals, auf 31,35 % des Grundkapitals erhöhen. Sowohl Großaktionärin, als auch Vorstand und Aufsichtsrat, präsentieren die Neuschaffung eines Genehmigten Kapitals mit optimierten Bedingungen für Gesellschaft und Aktionäre. Es ist darum kein Grund ersichtlich, weswegen das bestehende Genehmigte Kapital, welches einstimmig nachteilige Bedingungen aufweist, weiter bestehen und das gesamte Volumen übermäßig ansteigen lassen sollte. Die seitens der Großaktionärin vorgeschlagene Neuschaffung wird überwiegend positiv angesehen, darunter die verlängerte Laufzeit, der Ausschluss von Bezugsrechten lediglich für Spitzenbeträge, keine Drittplatzierung nicht bezogener Aktien und ein möglicher Mehrbezug. Nachteilig wird die starre Festlegung eines Höchst-Ausgabepreises von 4 Euro erachtet. Diesem stellt die Großaktionärin jedoch die Verpflichtung des Vorstands eines börsenmäßigen Handels der Bezugsrechte entgegen, was isoliert betrachtet vorteilhaft ist. Trotz einiger möglicher positiver Modifikationen, kann dem durch die Großaktionärin vorgeschlagenen Beschlussfassung unter den formulierten Abwägungen zugestimmt werden.

 

 

TOP 2 Erörterung der Investor Relations Maßnahmen, gegebenenfalls Vertrauensentzug

 

Ablehnung

 

Begründung: Eine Beschlussfassung wird von der Großaktionärin lediglich ggf. in Betracht gezogen. Sollte sich in der Diskussion tatsächlich ein fahrlässiges Verhalten von Mitgliedern des Vorstands herausstellen, kann dies in einer Zustimmung zum Vertrauensentzug münden. Die von der Großaktionärin vorgetragenen Punkte scheinen dies aber nicht zu rechtfertigen, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass diese bereits Gegenstand der ordentlichen Hauptversammlung waren und dem Vorstand in diesem Zuge die Entlastung erteilt wurde. Es wird vorgeschlagen, dass die agierende Großaktionärin mit mindestens einem Platz im Aufsichtsrat vertreten ist. Dies würde vielen in diesem Punkt enthaltenen Vorwürfe, die laut Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund von Kommunikationsmissverständnissen bestehen, zukünftig entgegenwirken. Unabhängig von den vorgebrachten Kritikpunkten der Großaktionärin werden Mängel in der Corporate Governance kritisiert, darunter die dem Vorstand gewährten Chance-of-control-Klauseln, die nicht vorhandenen Veröffentlichungen der Geschäftsordnungen von Vorstand und Aufsichtsrat, die deutlich über 10 Jahre bestehenden Zugehörigkeiten der Aufsichtsratsmitglieder Dr. Ulrich Granzer und Jürgen Baumann und die damit verbundene Verweigerung einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat.

 

 

TOP 3 Beschlussfassung über die Einfügung eines neuen § 7 Absatz 3a der Satzung (Schaffung eines genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts nur für Spitzenbeträge)

 

Ablehnung 

 

Begründung: Dem vom Vorstand und Aufsichtsrat konkurrierenden Beschlussantrag wird schon allein deshalb nicht zugestimmt, da wie auch schon unter TOP 1 begründet, dieser eine unverhältnismäßige Erhöhung der Kapitalvorratsbeschlüsse auf bis zu 31,35 % des Grundkapitals veranlasst. Da sich sowohl Verwaltung als auch Großaktionärin darin einig sind, dass es vorteilhafte Modifikationen zu dem bisherigen Genehmigten Kapital gibt, ist es nicht ersichtlich weswegen dieses bestehen bleiben soll. Kritisiert wird ferner die Aussage der Verwaltung, dass aktuell gar keine konkrete Notwendigkeit zur Durchführung einer Kapitalerhöhung aus Genehmigten Kapital besteht. Dennoch wird ein (konkurrierender) Beschlussantrag auf die Tagesordnung gestellt. Die Vorgehensweise ist hierin nicht stimmig und irreführend. Es ist die Aufgabe der Verwaltung eine Einschätzung über die Notwendigkeit der Beschlussfassung abzugeben, die im Einklang mit dem eigenen Verhalten steht. Unabhängig davon sieht die konkurrierende Beschlussfassung jedoch einige positive Modifikationen vor. Beispielweise scheint eine Backstop-Verpflichtung sinnvoll, wenn für alle Aktionäre die gleichen Bedingungen bestehen und eine Ausschreibung durchgeführt wird. Kritisiert wird jedoch die in vielen Fällen sehr unpräzisen und schwammigen Formulieren, durch die sich die Verwaltung anscheinend legalen Ausübungsspielraum genehmigen lassen möchte. Formulierungen wie "im Rahmen des Möglichen" oder "mindestens im Freiverkehr einer deutschen Börsen" sind nicht zielführend, gerade im Anbetracht des angespannten Verhältnisses zur Großaktionärin. Aus den genannten Gründen wird der Beschlussantrag abgelehnt. Eine Kompromisslösung: Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals unter Einigung beiderseitig eingebrachter sinnvoller Modifikationen, sieht die SdK sich gewogen und erwägt die Einbringung eines dies berücksichtigenden Gegenantrags vor.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.