Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 28.05.2020



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VORBEMERKUNG: Es wird berücksichtigt, dass die neue Situation die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die in der Kürze der Zeit insbesondere technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2020 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft im Jahre 2021 wieder zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation auch im Jahre 2021 nicht möglich sein, bis dahin die Voraussetzungen geschaffen hat, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessenverbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden.

 

 

TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 mit dem zusammengefassten Lagebericht für die E.ON SE und den E.ON-Konzern und dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 HGB i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Satz 2 EGHGB

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

 

TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2019

 

Zustimmung

 

Begründung: Zwar ist der Gewinn je Aktie gegenüber Vorjahr um mehr als 50% eingebrochen, dennoch reicht der Gewinn knapp zur Zahlung der Dividende aus. Aus SARS 2/ Corona sieht die Verwaltung zurzeit keine Notwendigkeit die Prognose signifikant für 2020 anzupassen, so dass aufgrund des weiter hohen Cashbestands kein Liquiditätsrisiko trotz Übernahme von innogy und der damit verbundenen bevorstehenden Auszahlung des Squeeze-out-Betrags besteht.

 

 

TOP 3 Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

 

Zustimmung

 

Begründung: Die innogy-Übernahme wurde bewältigt, die entsprechenden umfassenden Programme zur Hebung der Synergien und Anpassung der Strukturen wurden eingeleitet. Die Pläne (bereinigte Zahlen) für 2019 wurden erfüllt.

 

 

TOP 4 Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Aufsichtsratsbericht enthält mit Ausnahme der Qualifikationsmaßnahmen und Selbstbewertung des Aufsichtsrats weitgehend Allgemeinplätze. Die strategisch äußerst bedeutsame Transaktion mit RWE (Erwerb der innogy und Verkauf der eigenen Erneuerbaren Energien) mit ihren außerordentlichen Effekten auf die Strategie des Unternehmens, Wert der Aktie und Auswirkungen auf alle Bilanzstrukturen (15 Mrd. € Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und Buchwert) wurden sehr dürftig und skizzenhaft beschrieben. Dennoch geht E.ON nach der Integration der Netze und des Vertriebs (Ausnahme npower) von innogy gestärkt aus der Transaktion hervor. Durch weitgehend regulierte Preise scheint auch die hohe Schuldenlast von fast 40 Mrd. € tragbar, ohne Zukunftsinvestitionen von über 13 Mrd. € zu gefährden. Substanzgefährdende Risiken sind zurzeit nicht erkennbar. Die Eigenkapitalsituation und das Rating verdienen weiterhin volle Aufmerksamkeit!

 

 

TOP 5 Wahl der Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 und für eine prüferische Durchsicht für das Geschäftsjahr 2020 und das erste Quartal des Geschäftsjahres 2021

 

Ablehnung

 

Begründung: Bei mehr als 10 Jahren Tätigkeit für denselben Konzern kann eine formale Unabhängigkeit des Abschlussprüfers nicht mehr konstatiert werden.

 

 

TOP 6 Wahlen zum Aufsichtsrat

 

a) Herrn Ulrich Grillo, Mülheim, Vorsitzender des Vorstands der Grillo-Werke AG

 

Zustimmung

 

Begründung: Herr Grillo stärkt in einem regulatorisch geprägten Umfeld die unternehmerische Denke im Aufsichtsrat, Herr Grillo ist außerdem durch seine ehemalige BDI-Arbeit gut in der Wirtschaft und in der Politik vernetzt.

 

b) Herrn Dr. Rolf Martin Schmitz, Mönchengladbach, Vorsitzender des Vorstands der RWE Aktiengesellschaft

 

Zustimmung

 

Begründung: Dass Herr Dr. Schmitz als unabhängiges Aufsichtsratsmitglied kandidiert ist bei einem Aktienpaket von ursprünglich fast 17%, aktuell 15% der E.ON Aktien nur schwer vorstellbar. Trotzdem ist er der ausgemachte Experte im EVU-Bereich in Deutschland und Europa. Die RWE hat nach der Transaktion als Strom-/Gas-Lieferant der E.ON keine wesentlichen Überschneidungsfelder im RWE-Geschäft mit E.ON.

 

c) Frau Deborah Wilkens, München, selbstständige Unternehmensberaterin

 

Zustimmung

 

Begründung: Profunde internationale Finanzerfahrung, u.a. bei Goldman Sachs, und selbstständige Tätigkeit seit 2016 sollten Frau Wilkens als unabhängiges Aufsichtsratsmitglied (eh. innogy) qualifizieren.

 

 

TOP 7 Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses und Änderung von § 3 Abs. 5 der Satzung

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK stimmt dem Punkt Ausschluss von Bezugsrechten bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage über 10% zu. Jedoch sollte sich die Gesellschaft gegenüber ihren Eigentümern verpflichten, nach etwaiger Ausübung dieser Kapitalerhöhung auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung mit entsprechenden Dokumenten (Verträgen, Vereinbarungen, Prüfberichten etc.) so zu informieren, als wenn im Vornherein ein Zustimmungsbeschluss erfordert gewesen wäre.

 

 

TOP 8 Aufhebung der bestehenden und Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder Kombinationen dieser Instrumente mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses, Aufhebung des bestehenden und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals und Änderung von § 3 Abs. 4 der Satzung

 

Ablehnung

 

Begründung: Eine weitere Erhöhung der Verschuldung wird im Hinblick auf die Möglichkeit, diese Anleihen in bar zurückzuzahlen, d.h. sie nicht teilweise als teilweise Eigenkapital zu betrachten, abgelehnt.

 

 

TOP 9 Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Gesellschaft bedarf dringend einer Verbesserung der Eigenkapitalbasis, nicht einer Reduzierung!

 

 

TOP 10 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts

 

Ablehnung

 

Begründung: siehe Begründung zu TOP 9. Darüber hinaus sollte die Spekulation mit E.ON-Aktien/Derivaten dem Eigentümer vorbehalten bleiben.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.