Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 22.03.2019



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TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DIC Asset AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Ausschüttungsquote liegt bei mehr als 70% des Konzernjahresüberschusses und sogar oberhalb des von der SdK geforderten Intervalls zwischen 40% und 60%.

 

 

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Vorstand hat die gesteckten Ziele erreicht, teilweise sogar übertroffen, wie sich namentlich am FFO, dem Ankaufsvolumen und der Reduktion der Leerstandsquote zeigt. Auch die durchschnittliche Laufzeit der Mietverträge konnte verlängert werden, was die Planungssicherheit erhöht. Zwar ist das Ergebnis in absoluten Zahlen abgesunken, jedoch war das Vorjahresergebnis des Jahres 2017 von einem „WCM-Sondereffekt“ in Höhe von ca. EUR 19,00 Mio. geprägt. Die Bedeutung und der Status der Digitalisierung und Einsatz von KI und die daraus zu gewinnenden Skaleneffekte werden auf der HV zu thematisieren sein. Auch der Strategiewechsel bezüglich der Beteiligung an der TLG ist erläuterungsbedürftig ebenso wie die aus dem Verkauf zufließenden Mittel verwandt werden sollen. Auch die Positionierung der Gesellschaft zu deren wesentlichen Mitwettbewerbern ist zu erfragen.

 

 

TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Aufsichtsrat ist seinen Kontroll- und Überwachungspflichten nach der AR-Berichterstattung nachgekommen und hat auch zutreffende Schwerpunkte gesetzt. In der Berichterstattung des AR haben die Themen Digitalisierung und KI keinen Raum gefunden. Es wird nachzufragen sein, ob diese Thematik Gegenstand der Beratungen gewesen ist.

 

 

TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 und des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und eine gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen

 

Ablehnung

 

Begründung: Die wiederholt nominierte Gesellschaft prüft die Gesellschaft seit nunmehr weit mehr als zehn Jahren. Es ist Ausdruck guter corporate governance, den nach der EU-AbschlussprüferVO normierten Regelprüfungszeitraum von zehn Jahren nicht zu überschreiten, namentlich dann nicht, wenn es für die Abweichung keine guten Gründe gibt. Allein die Durchführung einer Ausschreibung stellt einen solchen guten Grund nicht dar. Die SdK hält einen Wechsel nach zehn Jahren für erforderlich, um allein den Gefährdungen, die sich aus einer Abnahme der kritischen Distanz zwischen Prüfer und Prüfling zwangsläufig ergeben, wirksam und bereits im Vorfeld begegnen zu können.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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