Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 14.03.2019



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TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 30.09.2018, des Lageberichts und des Konzern-Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2017/2018 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB für das am 30.09.2018 abgelaufene Geschäftsjahr

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

Begründung: Das Unternehmen hat zwar den Verlust pro Aktie gegenüber dem Vorjahr auf  –0,37 € verringern können, es ist aber sachgerecht, den gegenüber dem Vorjahr noch geringeren Bilanzgewinn von 1,24 Mio. € ohne Zahlung einer Dividende auf neue Rechnung vorzutragen

 

 

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017/2018

 

Zustimmung

 

Begründung: Das Unternehmen hat erneut die angestrebten Ziele verfehlt. Die Gründe dafür sind wie in der vergangenen Jahren verzögerte oder stornierte Vergabeentscheidungen und Verschiebungen von Projekten. Die verbesserten Ertragsdaten belegen aber eine erfolgreiche Arbeit, für die der Vorstand Entlastung verdient.

 

 

TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Aufsichtsrat hat seine Verpflichtungen zur Überwachung und Beratung des Vorstands soweit ersichtlich wahrgenommen, so dass nichts gegen seine Entlastung spricht.

 

 

TOP 5 Beschluss über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) und deren Verwendung einschließlich der Verwendung unter Ausschluss des Erwerbsrechts der Aktionäre

 

Ablehnung

 

Begründung: Die vorgeschlagene Ermächtigung ist mit der vorgesehenen Generalklausel („zu jedem gesetzlichen zulässigen Zweck“ nicht akzeptabel. Die SdK wäre sowohl mit einem Erwerb zur Einziehung der Aktien als auch mit einem Erwerb für ein Angebot an die Arbeitnehmer einverstanden. Den Erwerb eigener Aktien als Akquisitionswährung beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen lehnen wir aber ab, da dies zu überhöhten Kaufpreisen sowie unnötigen Bewertungsrisiken führen kann.

 

 

TOP 6 Wahl des Abschlussprüfers und Konzern-Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018/2019

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Ebner Stolz GmbH & Co. KG prüft das Unternehmen seit seinem Börsengang im Jahre 2000. Die erforderliche Unabhängigkeit zwischen Prüfungsgesellschaft und Unternehmen ist aus Sicht der SdK damit nicht mehr garantiert. Die SdK hatte 2014 dem Vorschlag der Verwaltung zur Wiederwahl nochmals zugestimmt, aber einen Wechsel des Abschlussprüfers für das nächste Geschäftsjahr gefordert. Dieser Wechsel erfolgte bis heute nicht. Die SdK bleibt bei ihrer Forderung nach einem Wechsel der Prüfungsgesellschaft, um ihre Unabhängigkeit vom Unternehmen sicherzustellen. Sie lehnt deshalb die Wiederwahl erneut ab.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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