TOP 1 Vorlage des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 30. Juni 2018, des Lageberichts für die Gesellschaft und des Konzernlageberichts mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 bzw. § 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrates jeweils für das Geschäftsjahr 2017/2018; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses zum 30. Juni 2018. Zustimmung Begründung: Es gibt keine Anhaltspunkte an der Richtigkeit der Bilanz zu zweifeln. Insbesondere sind die Annahmen und Schätzungen der einzelnen Bilanzwerte offensichtlich richtig vorgenommen worden. Neu gegliedert wurde, dass die Erlöse aus den Verkäufen von Spielern in die Cash-Flow-Rechnung aufgenommen wurden. Dies erscheint richtig, da die Größenordnung mittlerweile signifikant zum Ergebnis beiträgt und der Verkauf von Spielern bei abnehmender Vertrags- und Vereinstreue der Spieler immer häufiger zu erheblichen Ergebnisbeiträgen führt. Damit ist die Höhe und die Häufigkeit von vorzeitigen Vereinswechseln der Grund dies regelmäßige Einnahmen im Sinne der Cash-Flow-Projektion zu betrachten. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns. Zustimmung Begründung: Zwar wird weniger als 25 % des Gewinns je Aktie als Dividende ausgeschüttet. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Hälfte des Gewinns durch Transfererlöse bei Spielerverkäufen erwirtschaftet wird und somit nicht zur freien Verfügung stehen, ohne dass der Spielerkader signifikant geschwächt wird. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2017/2018. Zustimmung Begründung: Die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin haben es neuerlich geschafft, Borussia Dortmund in einem sich stark wandelnden Geschäftsmodell (erhebliche Erhöhung der Transfergelder) so aufzustellen, dass Borussia Dortmund seit Jahren in der Spitzengruppe der Bundesliga, der UEFA Champions League etabliert ist. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017/2018. Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung in Ihrem Bestreben s.o. TOP 3. mit Rat und Tat unterstützt. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018/2019. Ablehnung Begründung: Der Abschluss- und Konzernabschlussprüfer hat im abgelaufenen Geschäftsjahr beratende Tätigkeiten übernommen, die die Sorge der Vorbefassung und der Befangenheit begründen. Die Honorarumsätze bestanden zu 322 TEUR aus Abschluss- und sonstigen Prüfungsleistungen und zu 132 TEUR aus Steuerberatungs- und sonstige Beratungsleistungen. Damit liegen die Beratungsleistungen mit einem Anteil von über 25% des Gesamthonorars in einer Größenordnung, die nach den Abstimmungsrichtlinien der SdK die Unabhängigkeit der Prüfungsleistung gefährden kann.. Auch die Höhe als solche lässt Sorge einer Befangenheit aufkommen. Immerhin erwirtschaftet die Beratungsleistung mindestens das Jahresgehalt eines Berufsträgers. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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