Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 06.06.2018



Firmendetails anzeigen





 Dieses Dokument ausdrucken



 

TOP 1
Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2017 jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 bzw. § 315a Abs. 1 HGB sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der CEWE Stiftung & Co. KGaA zum 31. Dezember 2017 

 

Zustimmung

 

Begründung: Seit dem 1. Oktober 2013 handelt es sich bei der CEWE um eine KGaA. Laut § 286 Aktiengesetz ist bei einer KGaA die Hauptversammlung für die Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses zuständig. Soweit ersichtlich sind die Abschlüsse und Berichte vollständig und fachlich kompetent aufgestellt und der Bestätigungsvermerk der Abschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2017 ist uneingeschränkt. Aus Sicht der SdK ist demnach an den vorgelegten Abschlüssen und Berichten nichts zu beanstanden. 

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Verwaltung schlägt vor eine Dividende von 1,85 € je dividendenberechtigter Stückaktie bei einem erzielten Konzernergebnis je Aktie von 4,70 € auszuschütten. Dies entspricht einer Ausschüttungsquote von knapp 40% und liegt damit am unteren Ende des von der SdK geforderten Zielkorridors. Die seit Jahren praktizierte Dividendenkontinuität in Form einer stetig steigenden Dividende begrüßt die SdK. Dem Dividendenvorschlag ist demnach seitens der SdK zuzustimmen.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2017 

 

Zustimmung

 

Begründung: Trotz eines schwierigen Marktumfeldes konnten alle wesentlichen Kennzahlen verbessert werden. Gerade die Belastung aufgrund der Mehrwertsteuererhöhung bei Fotobüchern von 7 auf 19% konnte erfolgreich abgefedert werden. Der Umsatz stieg um 1,1% und das EBIT sogar um 4,7%. Operativ wurde somit gute Arbeit geleistet.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

 

Zustimmung

 

Begründung: Ausweislich des Aufsichtsratsberichts hat der Aufsichtsrat seinen Beratungs- und Kontrollpflichten gegenüber der Geschäftsleitung pflichtgerecht wahrgenommen. Insgesamt hielt der Aufsichtsrat im Berichtsjahr 2017 in Summe fünf Sitzungen ab. 

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 und für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2018 

 

Zustimmung

 

Begründung: Die BDO prüft CEWE seit 2014. Neben den reinen Abschlussprüfungsleistungen in Höhe von 253 T € und anderen Bestätigungsleistungen in Höhe von 73 T € (Durchsicht der Quartalsabschlüsse und der nichtfinanziellen Erklärung) wurden weitere sonstige Leistungen in Höhe von 34 T € bei der BDO in Anspruch genommen. Dies liegen im von der SdK tolerierten Bereich von bis zu 25% der reinen Abschlussprüfungskosten. Somit kann der Wiederwahl von BDO zugestimmt werden.

 

Allerdings wäre eine strikte Trennung zwischen Prüfung und Beratung aus Sicht der SdK geboten.    

 

 

TOP 6
Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats 

 

Zustimmung

 

Begründung: Zustimmung zu den Wahlen von Frau Patricia Geibel-Conrad, Frau Prof. Dr. Christiane Hipp, Herrn Otto Korte, Frau Dr. Birgit Vemmer sowie Herrn Dr. Hans-Henning Wiegmann. Alle Personen verfügen über die fachliche Kompetenz sowie auch über die zeitlichen Ressourcen, da kein „Overboarding“ vorliegt, um das Mandat im Aufsichtsrat pflichtbewusst ausführen zu können.

 

Ebenso kann der Wahl von Herrn Paolo Dell‘Antonio zugestimmt werden. Zwar gehört Herr Dell’Antonio bereits acht vergleichbaren Kontrollgremien an, diese sind jedoch alles Konzernmandate im Zuge seiner Vorstandstätigkeit bei der Wilh. Werhahn KG, Neuss.

 

Es wäre aus Sicht der SdK jedoch wünschenswert, wenn in Zukunft Konzernmandate von Aufsichtsratsmitgliedern in der Tagesordnung explizit dargestellt werden würden.

 

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



 Dieses Dokument ausdrucken


Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.