Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 15.05.2018



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts der Bilfinger SE und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Gesellschaft hat zwar für das Geschäftsjahr 2017 einen Verlust geschrieben, ist jedoch strategisch und finanziell gut aufgestellt und mit einer EK-Quote von ca. 40% auch solide finanziert. Die Aufhellung des wirtschaftlichen Umfeldes schlägt sich  aufgrund der Vorlaufzeiten der Kunden erst mit zeitlicher Verzögerung im Ergebnis nieder. Die Ausschüttungsquote beträgt fast 100% des Jahresüberschusses auf SE-Ebene.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der Bilfinger SE für das Geschäftsjahr 2017

 

Zustimmung


Begründung: Das neue Geschäftsmodell und die 2-4-6-Strategie vermögen zu überzeugen. Darüber hinaus hat der Vorstand fast alle Ziele, wenn auch erst nach Anpassungen, erreicht. Es bleibt zwar ein wirtschaftlich herausforderndes, aber durchaus nach der Berichterstattung überwiegend freundliches Umfeld. Es darf auch nicht verkannt werden, dass sich das Ergebnis aus fortgeführter Geschäftstätigkeit um fast 50% verbessert, sich der Verlust also halbiert hat. Das positive Ergebnis des Jahres 2016 war ausschließlich dem Ergebnisbeitrag aus nicht fortzuführender Geschäftstätigkeit geschuldet.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der Bilfinger SE für das Geschäftsjahr 2017

 

Ablehnung/Antrag auf Vertagung/Zustimmung

 

Es wird Einzelentlastung beantragt:

 

1. Ablehnung

Frau Dr. Helmes hat ihr Mandat vorzeitig beendet, ohne daß der HV die Gründe für eine derartige vorzeitige Aufgabe der Pflichtenposition bekannt wäre. Nach Auffassung der SdK begründet die Position als AR-Mitglied nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Dieser Pflichtenkreis gilt für die gesamte Bestellungszeit, die nicht zur beliebigen Disposition des AR-Mitgliedes steht. Sollte allerdings Frau Dr. Helmes in der HV gewichtige Gründe für die vorzeitige Beendigung des Mandates bennenen können, behält sich die SdK die Entlastung von Frau Dr. Helmes vor.

 

2. Antrag auf Vertagung bis zum Abschluss der Prüfung, ob gegen die nachstehenden AR-Mitglieder Schadenersatzansprüche bestehen:

 

Es wird beantragt die Entlastung der nachfolgenden Kandidaten zu vertagen bis zum Abschluss der Prüfung über das Bestehen von Schadenersatzansprüchen; sollte eine Vertagung nicht die notwendige Mehrheit finden, wird die SdK den nachfolgenden Kandidaten die Entlastung verweigern:

 

  • Herrn Dr. Cordes

  • Herrn Brückner

  • Frau Fons-Schroder

  • Herrn Knerler

  • Und Herrn Tischendorf
     

Im Rahmen der Ermittlung von Schadenersatzansprüchen gegen ehemalige Vorstände ist zu Tage getreten, daß es in den Jahren von 2006-2015 an einem suffizienten Compliance-Management- System gemangelt hat. Die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats bezüglich dieses mangelhaften Compliance-Management-Systems ist aber bislang noch nicht untersucht worden. Vor diesem Hintergrund ist eine Vertagung der Beschlussfassung über die Entlastung angezeigt. Alle benannten Aufsichtsratsmitglieder waren in der Zeit von 2006-2015 Mitglied des Aufsichtsrats und sind es noch.

 

Sollte dem Antrag auf Vertagung keine Folge geleistet werden, sind die benannten Mitglieder des Aufsichtsrats nicht zu entlasten.

 

Bei Frau Fons-Schroder tritt hinzu, daß diese im abgelaufenen Geschäftsjahr an weniger als der Hälfte der AR-Sitzungen teilgenommen hat. Tragfähige Gründe sind dafür im AR-Bericht nicht benannt. Wie bei einer derartig geringen Teilnahme überhaupt die Kontroll- und Überwachungs-pflicht noch ausgeübt werden können soll, erschließt sich der SdK nicht. Die SdK erwartet ungeachtet, ob es zu einer Vertagung der Entlastung kommt, jedenfalls eine substantiellen Erklärung für die geringe Teilnahmequote.

 

3. Zustimmung

Die übrigen sind zu entlasten. Der Aufsichtsrat ist ausweislich des AR-Berichts seiner Kontroll- und Überwachungsfunktion nachgekommen und hat in Anbetracht der Lage der Gesellschaft auch die zutreffenden Akzente gesetzt.

 

 

TOP 5
Beschlussfassung über die Entlastung ehemaliger Vorstandsmitglieder der Bilfinger SE für das Geschäftsjahr 2015

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Beschlussvorlage ist vor dem Hintergrund der Vertagung wegen der Prüfung des Bestehens von Schadensersatzansprüchen schlüssig und zeugt von Mut und ausgeprägtem Hygiene- und Corporate-Governance-Verständnis und einer Kultur der Aufarbeitung und nicht der Verdrängung. Die SdK begrüßt in Anbetracht der festgestellten Ansprüche die konsequente Haltung der Verwaltung, sich nicht auf die Verfolgung der Ansprüche zu beschränken, sondern auch das Verhalten moralisch als inakzeptabel zu beurteilen. Damit trägt die Verwaltung nicht nur dem Verständnis auch der SdK von Kapitalmarkthygiene Rechnung, sondern wirft einen ganz neuen Aspekt des Reputationsschutzes auf, der auf Aufklärung statt auf Verklärung setzt.

 

 

TOP 6
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Abschlussprüfers für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts

 

Ablehnung


Begründung: Die Honorare für Leistungen außerhalb der Abschlussprüfung umfassen an dem um die sonstigen Bestätigungsleistungen bereits erhöhten Abschlussprüfungshonorar als Bemessungsgrundlage mehr als 21%. Die SdK fordert generelle Trennung von Prüfung und Beratung und trägt Honorare für Leistungen außerhalb der Abschlussprüfung nur und allenfalls bis zu einem Anteil von 25% mit, wenn und soweit ein unabweisbares, fast zwingenden Bedürfnis dafür besteht, dass derartige Leistungen ausgerechnet vom Abschlussprüfer erbracht werden müssen. Hinzu kommt, dass der Abschlussprüfer seit mehr als 20 Jahren für die Gesellschaft in dieser Funktion tätig und damit ein Wechsel überfällig ist. Es wäre angemessen gewesen, wenn der Abschlussprüfer in seinem Testat angegeben hätte, seit wann dieser bereits in dieser Funktion für die Gesellschaft tätig ist wie das andere Abschlussprüfer auch machen.

 

 

TOP 7
Wahl zum Aufsichtsrat

 

Zustimmung

 

Begründung: Gegen die Eignung des Kandidaten bestehen keine Bedenken, insbesondere verfügt der Kandidat über ein breites Intervall an Branchenerfahrung.

 

 

TOP 8
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2018 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2014 und die entsprechende Änderung von § 4 Abs. 3 der Satzung

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Beschlussvorlage umfasst die Erneuerung eines Vorratskapitals in Höhe von 50% des Grundkapitals mit einem Bezugsrechtsausschluss von bis zu 20%. Die SdK hält diese Größenordnung für überdimensioniert und trägt regelmäßig Vorratskapitalia in Höhe von 25% des Grundkapitals, darin enthalten maximal 10% gegen Bezugsrechtsausschluss, auch in Form von Sacheinlagen, mit. Alle größeren Akquisitionen sollte die Hauptversammlung direkt bei Vorliegen eines konkreten Verwendungsbedarfes entscheiden.

 

Hinzu kommt, dass die Verwaltung ein derartiges Vorratskapital in der Vergangenheit nicht benötigt hat und darüber hinaus noch über ein bedingtes Vorratskapital in Höhe von 10% des Grundkapitals verfügt.

 

Wenn die Verwaltung sich in der Lage sieht, den aktuellen Beschlussvorschlag auf 20% mit einem Bezugsrechtsausschluss in Höhe von 10% mit gegenseitiger Anerkennung zu modifizieren, würde die SdK diesen Beschlussgegenstand mittragen und hierbei unberücksichtigt lassen, dass die Gesellschaft noch über ein weiteres Vorratskapital in Höhe von 10% des Grundkapitals mit Bezugsrechtsausschluss vorsieht.

 

 

TOP 9
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zwischen der Bilfinger SE und mehreren Tochtergesellschaften

 

Zustimmung

 

Begründung: Die vorgelegten Änderungsverträge sollen die Rechtssicherheit der alten Verträge durch eine dynamische Verweisung auf die Verlustübernahmeverpflichtung erhöhen und ändern somit an der bisherigen gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Organisationsstruktur nichts.

 

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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