Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 26.04.2017



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der RENK Aktiengesellschaft sowie des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2016, des Lageberichts der RENK Aktiengesellschaft und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2016 einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB, des Berichts nach § 289 Abs. 5 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns der RENK Aktiengesellschaft

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Renk AG schüttet mit 2,2 EUR je Stückaktie etwa 34 Prozent des Jahresergebnisses aus. Angesichts einer weiter gestiegenen Liquidität (inklusive kurzfristiger Geldanlagen) von 214 Mio. EUR sollte sie die Ausschüttungsquote signifikant erhöhen. Die SdK hält eine Bandbreite von 40 bis 60 Prozent des Ergebnisses für grundsätzlich angezeigt.

 

 

TOP 3
Entlastung des Vorstands

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Geschäftsentwicklung ist weiter positiv, das Ergebnis je Aktie stieg auf 6,5 (Vj. 6,14) EUR und auch die Perspektiven lassen trotz eines schwierigen Marktumfelds weiter zweistellige operative Renditen erwarten.

 

 

TOP 4
Entlastung des Aufsichtsrats

 

Zustimmung
 

Begründung: Das Unternehmen ist strategisch gut aufgestellt. Anhaltspunkte, die gegen eine Entlastung sprechen, sind nicht erkennbar.

 

 

TOP 5
Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat

 

Hier ist eine Einzelwahl vorgesehen.

 

Bzgl. H. Brennecke und und J. Drees sind keine Ansatzpunkte zu erkennen, die gegen eine Wahl sprechen.

Bei C. Heese und T. Jablonski steht die hohe Anzahl der bereits ausgeübten vergleichbaren Mandate einer Wahl entgegen.

 

 

TOP 6
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017

 

Zustimmung

 

Begründung: Es sind keine einer erneuten Beauftragung entgegenstehenden Ansatzpunkte erkennbar. Positiv zu vermerken ist, dass für Beratungsleistungen weniger als 1 Prozent der berechneten Gebühren abgerechnet wurden und damit die Prüfungsarbeit im absoluten Fokus des Mandats stand.   

 

 

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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