Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 16.06.2017



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der quirin bank AG zum 31. Dezember 2016, des Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK fordert eine Ausschüttung in Höhe von mindestens 40 bis 60 Prozent des Konzern­jahres­überschusses. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen eine Dividende in Höhe von 0,05 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie vor. Bei 43.106.485 dividendenberechtigten Stückaktien ergibt das eine Ausschüttungssumme von 2.155.324,25 Euro. Das entspricht  67,34 Prozent des Konzern­jahresüberschusses von 3.200.496,83 Euro. Aus Gründen der Dividendenkontinuität wäre allerdings auch eine geringe Ausschüttung vertretbar gewesen, erzielt die Gesellschaft doch erst das zweite Jahre in Folge einen Bilanzgewinn.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016

 

Zustimmung

 

Begründung: Zwar sind die Provisionserträge in 2016 um fast 7 Mio. Euro von 48,4 auf 41,5 Mio. Euro gesunken, und in der Folge auch das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit sowie der Jahresüberschuss. Nichtsdestotrotz konnte der Bilanzgewinn von 0,5 auf 2,1 Mio. Euro gesteigert werden.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Aufsichtsrat hat sich in vier Sitzungen mit der Arbeit des Vorstandes beschäftigt. Die kurze Darstellung der Sitzungen im Bericht des Aufsichtsrats deutet darauf hin, dass er den Vorstand an­gemessen überwacht und beraten hat. 

 

 

TOP 5
Beschlussfassung über eine Nachwahl zum Aufsichtsrat

 

Ablehnung

 

Begründung: Bei der Wahl ehemaliger Vorstandsmitglieder in den Aufsichtsrat fordert die SdK die Einhaltung eine Wartefrist („cooling off“-Periode). Das gilt auch für die „bloße“ Nachwahl in den Aufsichtsrat bei vorzeitigem Ausscheiden eines anderen Aufsichtsratsmitglieds. Nach § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG gilt bei börsennotierten Gesellschaften grundsätzlich eine Übergangsfrist von zwei Jahren. Dagegen fordert die SdK, die Übergangsfrist nach der Verjährungsfrist möglicher Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen das ehemalige Vorstandsmitglied zu bemessen. Nach § 93 Abs. 6 Alt. 1 AktG beträgt die zehn Jahre. Herr Dr. Marcel Morschbach war hingegen noch bis zum 31.05.2017 Vorstandsmitglied der Gesellschaft.

 

 

TOP 6
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte

 

Zustimmung

 

Begründung: Zur Wahrung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers fordert die SdK einen regel­mäßigen Wechsel des Prüfers, üblicherweise alle zehn Jahre, sowie eine Trennung von Prüfung und Beratung. Für noch hinnehmbar hält sie Beratungshonorare von höchstens fünfundzwanzig Prozent der Prüfungshonorare. Die Ebner Stolz GmbH & Co KG prüft die quirin bank AG erst seit 2015; der Anteil der Beratungshonorare an den Prüfungshonoraren (einschließlich der Honorare für andere Bestätigungsleistungen) betrug in 2016 weniger als 2 Prozent.

 

 

TOP 7
Beschlussfassung über die Änderung von § 1 der Satzung (Firma und Sitz)

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Änderung der Firma vollzieht den Wechsel der Marke in „quirin privatbank AG“ nach; die Änderung des Sitzes die Veräußerung des Geschäfts­betriebs der „Berliner Effektenbank“.

 

 

TOP 8
Beschlussfassung über die Änderung von § 22 Abs. 1 der Satzung (Leitung der Hauptversammlung)

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Person des Versammlungsleiters ist im Aktiengesetz nicht geregelt. Maßgeblich ist die Regelung in der Satzung. Üblicherweise bestimmt sie den Aufsichtsrats­vorsitzenden zum Versammlungs­leiter, vertretungsweise ein anderes Aufsichtsratsmitglied, und sieht notfalls eine Wahl des Versammlungsleiters durch die Hauptversammlung vor. Es bestehen aber auch keine Einwände dagegen, ihn notfalls durch den Aufsichtsrat wählen zu lassen.

 

 

TOP 9
Beschlussfassung über die Änderung von § 17 der Satzung (Vergütung)

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Erhöhung der jährlichen Vergütung der Aufsichtsmitglieder sowie der zusätz­lichen Vergütung von Aufsichtsrats- bzw. Ausschussvorsitzenden ist noch hinnehmbar – auch wenn sie zu einer Verdopplung der Gesamtvergütung führen kann.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Be­stimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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