Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 31.08.2017



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte der GESCO AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2016/2017 (01.04.2016 bis 31.03.2017) inklusive des Berichts des Aufsichtsrats

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016/2017

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Ausschüttungsquote liegt mit 44% im Rahmen der SdK-Erwartungen.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/2017

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Entwicklung für GESCO lief im vergangenen Jahr auf den ersten Blick nicht optimal, aber es wurden, u. A. durch das Abstoßen einer defizitären Beteiligung und der Einführung eines Effizienzprogramms, die richtigen Schritte eingeleitet, um Wachstum und Profitabilität zu erhöhen. Insgesamt ist GESCO ein sehr solider Titel und faktisch alle (verbliebenen) Beteiligungen haben sich positiv entwickelt. 

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/2017

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Geschäftsbericht gibt einen guten Überblick über die Aktivitäten des Aufsichtsrats und schlüsselt, zum Teil sehr detailliert, dessen Aktivitäten und Maßnahmen auf. Der Aufsichtsrat ist sichtlich seiner Aufgabe gewissenhaft nachgekommen.

 

Es bleibt allerdings anzumerken, dass die Bezahlung des AR zu über 50% variabel erfolgt. Auch wenn dies zunächst keinen Einfluss auf die AR-Entlastung hat, sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die SdK das kritisch sieht und eine rein fixe Aufsichtsratsvergütung bevorzugt. 

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017/2018

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Firma RSM Breidenbach und Partner PartG mbB prüft bereits seit mindestens dem Jahr 2000. Es besteht daher ein zu lange aufgebautes Vertrauensverhältnis. Um keine „Betriebsblindheit“ aufkommen zu lassen fordert die SdK einen Wechsel des Abschlussprüfers nach mindestens zehn Jahren. Dies ist bei der Gesco AG nicht der Fall, so dass der Vorschlag des Abschlussprüfers abgelehnt werden muss.

 

 

TOP 6
Beschlussfassung über die Vergrößerung des Aufsichtsrats auf vier Mitglieder und entsprechende Änderung der Satzung

 

Zustimmung

 

Begründung: Eine erweiterte Expertise im Aufsichtsrat kann bei der weiteren Unternehmensexpansion von Nutzen sein. Der AR hat trotz der Erweiterung noch immer eine überschaubare und damit zu vertretende Größe.

 

 

TOP 7
Neuwahl zum Aufsichtsrat

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Wahl von Herrn Jens Große-Allermann in den AR ist nach Durchsicht der geg. Informationen sowie einer kurzen Internetrecherche nicht optimal und wird daher abgelehnt. Sowohl der Ausbildungshintergrund als auch die Berufserfahrung scheinen keine optimale Ergänzung für die Kompetenzen der bestehenden AR-Mitglieder zu sein. Darüber hinaus sind die Tätigkeiten als Vorstand und Aufsichtsrat in diversen anderen Beteiligungsgesellschaften aus Wettbewerbs- und Geheimhaltungsgründen äußerst kritisch zu sehen. Die Wahl scheint daher vorrangig durch die hohe Beteiligung an der GESCO AG (à vertritt den größten Einzelaktionär) begründet zu sein.

 

Grundsätzlich ist es legitim und absolut gerechtfertigt, dass der größte Einzelaktionär im AR vertreten ist, aber die Vertretung sollte nicht in Personalunion erfolgen, um Interessenskonflikte zu vermeiden. 

 

 

TOP 8
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals sowie über die entsprechende Änderung der Satzung

 

Zustimmung

 

Begründung: Bisher hat GESCO sehr verantwortungsvoll mit diesem Instrument verfahren und somit eine signifikante Verwässerung der (Klein-)Aktionäre vermieden. Vorstand und AR soll daher weiterhin die Möglichkeit gegeben werden, das Wachstum des Unternehmens zu forcieren. Dies ist im Interesse aller Aktionäre. Grundsätzlich wird die Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen aber sehr kritisch gesehen, da es im Gegensatz zu einem Cash-Deal, keine klare, transparente Bewertungsgrundlage (Buchwert, Equity-Wert, Value mit/ohne Goodwill, etc.) gibt. Allerdings kann dem Vorratskapitalbeschluss aus Sicht der SdK zugestimmt werden, da der Umfang (ca. 10% des Grundkapitals) nicht ausufernd ausgestaltet ist und somit es zu keiner wesentlichen Verwässerung für die Altaktionäre kommen kann.   

 

 

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.  

 



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