Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 02.03.2017



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Aurubis AG zum 30. September 2016, des für die Aurubis AG und den Konzern zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2015/16 mit den erläuternden Berichten zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB), des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/16

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

Begründung: Das berichtete IFRS-Ergebnis je Aktie beträgt 2,71 € je Aktie und liegt damit leicht unter den im Vorjahr erzielten 2,95 €. Mittels des Dividendenvorschlags von 1,25 € je Aktie sollen somit ca. 46% des Ergebnisses je Aktie ausgekehrt werden, was innerhalb des von der SdK geforderten Korridors von 40 – 60% des Konzernjahresüberschusses liegt. Nichtsdestotrotz ist dieser Ausschüttungsvorschlag angesichts der geringen und gegenüber Vorjahr reduzierten Nettofinanzverbindlichkeiten, der vorhandenen Liquidität und soliden Bilanzstruktur sowie vor allem des 150jährigen Jubiläums unbefriedigend. Eine Dividendenkürzung statt eines Bonus war von der SdK für das Jubiläumsgeschäftsjahr nicht erwartet worden und ist erklärungsbedürftig.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015/16

 

Zustimmung

 

Begründung: Bei einem Konzern-ROCE von 10,9% ist die SdK, anders als der Vorstand, unter Berücksichtigung des sehr guten Vorjahres sowie des wartungsbedingten Stillstands in Bulgarien mit den im Geschäftsjahr erreichten Ergebnissen zufrieden. Einzig die Dividende gibt aus Sicht der SdK Anlass zur Klage (siehe TOP 2). Ansonsten gilt nach wie vor, dass der Aurubis Konzern über ein überzeugendes Geschäftsmodell verfügt, technologisch gut aufgestellt ist und, soweit in Anbetracht der kurzen Amtszeit von Herrn Schachler ersichtlich, weiterhin konservativ geführt wird. Die Bilanzrelationen sind unverändert solide, der Konzern ist nachhaltig dividendenfähig und der erzielte Free Cashflow überzeugt weiterhin.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/16

 

Zustimmung

 

Begründung: Ausweislich seines ausführlichen Berichts ist der Aufsichtsrat in u. a. fünf Sitzungen seiner Kontrollfunktion erneut gerecht geworden. Die Zahlung von Sondervergütungen an die Vorstände Faust und Dr. Boel hält die SdK angesichts deren Zusatzbelastungen im Vorfeld des Amtsantritts von Herrn Schachler für angemessen.

 

 

TOP 5
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2016/17

 

Zustimmung

 

Begründung: Bezüglich des zur Abstimmung gestellten Wahlvorschlags gilt nach wie vor die gegenüber den beiden Vorjahren unveränderte Begründung. Sie lautete: „Wenngleich der Abschlussprüfer PWC im Berichtsjahr immer noch Beratungsleistungen, insbesondere für Steuerberatung, erbracht hat, so liegen diese unterhalb der von der SdK als akzeptabel angesehenen Grenzen. Dieses ist jedoch nicht als Freibrief zu sehen, da die SdK zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfung eine strikte Trennung von Prüfung und Beratung fordert. Ansonsten ist PWC sicherlich weiterhin geeignet, AG und Konzern zu prüfen.“

 

 

TOP 6
Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), Neuschaffung eines korrespondierenden bedingten Kapitals und Satzungsänderungen

 

Ablehnung

 

Begründung: Der Beschlussvorschlag sieht die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals zur Ausgabe von Schuldverschreibungen resp. Genussrechten gegen Bar- und Sacheinlagen in Höhe von 50% des Grundkapitals vor und soll ein bis Februar 2017 bestehendes bedingtes Kapital in ähnlicher Größenordnung ersetzen. Gemäß Satzung besteht aktuell noch ein genehmigtes Kapital, gleichfalls in Höhe der gesetzlich maximal zulässigen 50% des Grundkapitals. Die SdK ist der Meinung, dass Vorratskapital, vor allem zur Arrondierung des Beteiligungsbesitzes, allenfalls im Umfang von insgesamt 25% des Grundkapitals zustimmungsfähig ist. Für größere Kapitalmaßnahmen sollte immer die Hauptversammlung mit ihrer Berichterstattung und Beschlussfassung im konkreten Einzelfall zuständig bleiben.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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