Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 08.06.2016



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, der Lageberichte für die WASGAU Produktions & Handels AG und den Konzern, jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB), sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015.

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes.

 

Zustimmung

 

Begründung: Das Ergebnis je Aktie konnte im Vergleich zum Vorjahr gesteigert werden. Die vorgeschlagene Dividende in Höhe von 0,12 € bleibt unverändert. Die Ausschüttungsquote beträgt damit ca. 46% und liegt somit in der von der SdK geforderten regelmäßigen Ausschüttung von 40% bis 60%.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015.

 

Zustimmung

 

Begründung: Im Jahr 2015 konnten die Prognosen für Umsatz und EBIT nicht nur erfüllt, sondern auch übertroffen werden. Aus Sicht der SdK spricht daher nichts gegen die Entlastung des Vorstands.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015.

 

Zustimmung

 

Begründung: Der AR hielt im GJ 2015 vier Aufsichtsratssitzungen ab (ohne Ausschüsse). Die Funktion als Kontrollorgan der Unternehmung kann somit nicht angezweifelt werden. 

 

 

TOP 5
Beschlussfassung gem. §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 3, 315a Abs. 1 HGB zur Befreiung von der Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütungen.

 

„Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass durch die detaillierte Berichterstattung im Rahmen der Vorgaben des Corporate Governance Kodex die Frage der Angemessenheit der Vorstandsbezüge ausreichend offengelegt ist und es einer individualisierten Offenlegung zur Verbesserung der Information der Aktionäre nicht bedarf. Der in der Hauptversammlung der WASGAU Produktions & Handels AG vom 22. Juni 2011 gefasste Beschluss über die Befreiung der Gesellschaft von der Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung fand letztmals auf den Jahres- und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2015 Anwendung.

 

Daher schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:

 

In den Jahres- und Konzernabschlüssen der Gesellschaft unterbleiben die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a HGB sowie § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a HGB (ggf. in Verbindung mit § 315a Abs. 1 HGB) verlangten Angaben. Dieser Beschluss findet erstmals auf den Jahres- und Konzernabschluss des laufenden Geschäftsjahres der Gesellschaft und letztmals auf den Jahres- und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2020 der Gesellschaft Anwendung.“

 

Ablehnung.

 

Begründung: Aus Sicht der SdK gibt es keinerlei Gründe, die gegen eine Offenlegung der individualisierten Vorstandsvergütung sprechen. Diese schafft Transparenz. Der Beschlussvorschlag ist deshalb abzulehnen.

 

 

TOP 6
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015.

 

Ablehnung

 

Das Honorar der Prüfung war mit 356 T€ minimal höher als der Vorjahreswert. Auf sonstige Bestätigungstätigkeiten entfielen etwa 23 T€. Jedoch entfielen 143 T€ auf Beratungsleistungen (Vorjahr 0 T€). Aus Sicht des SdK sollten andere Leistungen als die Prüfungsleistung 25% der Prüfungskosten nicht überschreiten, dies ist hier jedoch der Fall, weshalb eine Ablehnung die Folge ist, da damit die uneingeschränkte Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gefährdet ist.

 

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.