Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 13.05.2016



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ZEAG Energie AG und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31. Dezember 2015, des zusammengefassten Lageberichts der ZEAG Energie AG und des Konzerns (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2015

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2015

 

Zustimmung.

 

 Begründung: Die Gesellschaft schüttet 53 % des Konzernjahresüberschusses aus. Damit liegt die Ausschüttungsquote im Rahmen der von der SdK empfohlenen Bandbreite von 40 % - 60 % des Konzernjahresüberschusses.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Vorstand konnte im schwierigen Marktumfeld den Umsatz um 8 Mio. € steigern. Die Dividende wird bezahlt. Die letztjährige Dividende war durch Sondereffekte weitaus höher.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

 

Zustimmung.

 

Begründung: Der Aufsichtsrat hat den Vorstand gut beraten und überwacht. Es fanden fünf Aufsichtsratssitzungen statt. Der Umsatz konnte auch außerhalb der Region insgesamt um 8 Mio. gesteigert werden. Die Gesellschaft hat eine hohe Eigenkapitalquote und ist in ihrer Region gut aufgestellt.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

 

Zustimmung.

 

Begründung: Die Abschlussprüfungsgesellschaft ist noch keine 10 Jahre mit der Prüfungstätigkeit für das Unternehmen tätig.

Das Honorar für sonstige Beratungsleistungen beträgt ca. 10 % des Honorars für die Abschlussprüfungstätigkeit.

 

 

TOP 6
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

 

Zustimmung.

 

Begründung: Der vorgeschlagene Aufsichtsratskandidat hat die entsprechende notwendige Sach- und Fachkenntnis als Leiter des Bewertung- und Beteiligungscontrollings der EnBW AG.

Es hätte sich die Gelegenheit geboten, bereits jetzt in Bezug auf eine gesetzlich vorgesehene Frauenquote eine sach- und fachkundige Frau als Aufsichtsratskandidatin vorzuschlagen, zumal im Aufsichtsrat bereits eine entsprechende weibliche Besetzung gegeben ist.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden

 



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