Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 01.06.2016



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015 mit dem Lagebericht, des Vorschlags des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats.

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

Vorgeschlagen wird eine Ausschüttung von ca. 65 % des Jahresüberschusses. Indem die Gesellschaft so trotz gestiegenen Jahresüberschusses die Dividende nicht entsprechend erhöht, nähert sie sich zumindest einer Ziel-Ausschüttungsquote von bis zu 60 % an. Im Sinne der Dividendenkontinuität ist diesem Vorschlag daher zuzustimmen.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

 

Zustimmung

 

Der Vorstand konnte den Jahresüberschuss weiter steigern. Der im Mai 2015 aufgetretene Liquiditätsengpass darf zwar nicht übersehen werden, gleichwohl erscheint eine Entlastung des Vorstands aber sachgerecht.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

 

Ablehnung

 

Es ist nicht erkennbar, warum der Aufsichtsrat auch anlässlich der Feststellung des Jahresabschlusses noch nicht über die variable Vergütung des Vorstands entschieden hat. Ohne die Möglichkeit, diese Entscheidung zu würdigen, kann die Hauptversammlung nicht sachgerecht über die Entlastung des Aufsichtsrats entscheiden.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

 

Ablehnung

 

Die vorgeschlagene Abschlussprüferin Ernst & Young GmbH ist abzulehnen, weil Zweifel an deren Unabhängigkeit bestehen. Zwar kann nicht entscheidend ins Gewicht fallen, dass sich ca. 76,2 % des Honorarvolumens der Ernst & Young GmbH im Vorjahr auf Abschlussprüfungsleistungen bezogen, während die übrigen sonstigen Bestätigungsleistungen nicht einzuordnen sind. Maßgeblich ist aber, dass die verbundene Ernst & Young AB auch die Hauptaktionärin Vattenfall AB prüfte. Eine unabhängige Prüfung der mit der Hauptaktionärin abgeschlossenen Geschäfte ist daher nicht sichergestellt. Hinzu kommt, dass die Ernst & Young GmbH die Gesellschaft seit mindestens fünf Jahren prüft.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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