Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 06.04.2017



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TOP 1
Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Henkel AG & Co. KGaA und den Konzern, einschließlich des erläuternden Berichts zur Corporate Governance/Unternehmensführung und des Vergütungsberichts sowie zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch (HGB), und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016. Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Henkel AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2016

 

Zustimmung 

 

Begründung: Der Jahresabschluss 2016 der KGaA trägt die notwendigen Versicherungen der persönlich haftenden Gesellschafterin und des unabhängigen Abschlussprüfers KPMG. Die Angaben im Bericht im Zusammenhang mit dem Konzern Geschäftsbericht sind ausführlich und verständlich. Der festgestellte Bilanzgewinn von 1.028 Mio. € reicht zur Ausschüttung der vorgeschlagenen Dividende.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung 

 

Begründung: Die Dividende steigt um 10,2 % von 1,47 € auf 1,62 € je Vorzugsaktie (Stammaktie auf 1,60 €). Die Gewinn-Ausschüttungsquote beträgt 34,2 % des Konzerngewinns. Sie liegt damit im Zielbereich der Finanzziele von Henkel. Allerdings liegt diese Quote weiterhin unter der von der SdK für profitable DAX-Gesellschaften empfohlenen Höhe von 40-50 %. Hier muss die Henkel KGaA noch besser werden. 

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin

 

 Zustimmung 

 

Begründung: Der Geschäftsverlauf war auch in 2016 weiterhin gut. Die Planziele wurden erreicht oder überschritten und die Expansion des Konzerns im US-Markt ausgedehnt. Der Jahresüberschuss stieg im Konzern auf 11,2 % vom Umsatz an; das Konzern-Eigenkapital hat sich um 10,1 % auf 15,2 Mrd. € erhöht und beträgt 54,4 % der Bilanzsumme

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

 

Zustimmung 

 

Begründung: Es gibt keine Anhaltspunkte, die gegen eine Entlastung des Aufsichtsrates sprechen. Er hat als Vertreter der Kommandit-Aktionäre und der Arbeitnehmer seine beschränkten Befugnisse wahrgenommen. Diese beinhalten im Wesentlichen nur beratende Funktionen; die normalen AR-Funktionen liegen beim Gesellschafterausschuss.

 

 

TOP 5
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Gesellschafterausschusses

 

Zustimmung 

 

Begründung: Der Gesellschafterausschuss hat, soweit dies aus dem Geschäftsbericht ersichtlich ist, seine Befugnisse im Hinblick auf die Geschäftsführung sowie auf Aufsicht und Kontrolle des Komplementärs Henkel Management AG wahrgenommen.

 

 

TOP 6
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2017

 

Zustimmung 

 

Begründung: Ja, aber mit Vorbehalt. Die Gesellschaft beschäftigt seit vielen Jahren den gleichen Abschlussprüfer. Aus Sicht der SdK wäre es sinnvoll, wenn auch der Abschlussprüfer in einem gewissen Rhythmus erneuert wird, so wie dies bei den Aufsichtsräten der Fall ist, bzw. dass wie bei anderen AG Teilaufgaben (bestimmte geographische Gebiete oder größere Tochtergesellschaften) von einem weiteren Prüfer wahrgenommen werden, auch um den Wettbewerb in diesem Bereich zu nutzen. Des Weiteren weist die SdK darauf hin, dass nach ihren Empfehlungen Abschlussprüfer und Steuerberater nicht identisch sein sollten, da in solchen Fällen Interessenkonflikte entstehen könnten.

 

 

TOP 7
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zwischen der Henkel AG & Co. KGaA (herrschende Gesellschaft) einerseits und der Henkel Vierte Verwaltungsgesellschaft mbH, der Henkel Fünfte Verwaltungsgesellschaft mbH, der Henkel Investment GmbH sowie der Schwarzkopf & Henkel Production Europe Geschäftsführungsgesellschaft mbH (beherrschte Gesellschaften) andererseits

 

Zustimmung 

 

Begründung: Bei Gesellschaften, die schon zu 100% im Besitz der Muttergesellschaft sind, ist der Abschluss solcher Verträge immer dann sinnvoll, wenn dadurch Verwaltungskosten eingespart werden können und die steuerliche Optimierung verbessert wird. Allerdings sollte sich die Muttergesellschaft auch überlegen, wie man den Anteilsbesitz angesichts dessen Umfang an Firmen, durch Zusammenlegungen bzw. Verschmelzungen wesentlich verkleinern kann. 

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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