Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 29.04.2016



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der RENK Aktiengesellschaft sowie des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2015, des Lageberichts der RENK Aktiengesellschaft und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2015 einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB, des Berichts nach § 289 Abs. 5 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns der RENK Aktiengesellschaft

 

Ablehnung

 

Begründung: Die SdK e.V. hält grundsätzlich eine Ausschüttungsquote von 40 bis 60 Prozent des Konzern-Jahresergebnisses für angezeigt. Der Dividendenvorschlag entspricht einer Quote von etwa 36 Prozent. Das Unternehmen verfügt bei einer mehr als soliden Bilanzstruktur über liquide Mittel von nahezu 200 Mio. Euro, notwendige hohe Ausgaben für Investitionsprogramme, Akquisitionen etc. sind nicht absehbar. Ebenso wenig gilt es, eine etwaige "Dividendenkontinuität" auf diesem niedrigen Niveau zu wahren.   

 

 

TOP 3
Entlastung des Vorstands

 

Zustimmung

 

Begründung: RENK erweist sich weiter als profitables Unternehmen. In den wesentlichen Kennzahlen (Auftragsbestand, Umsatzrendite auf Konzernebene) spiegelt sich eine auf hohem Niveau befindliche Stabilität des Geschäftsmodells.  

 

 

TOP 4
Entlastung des Aufsichtsrats

 

Zustimmung

 

Begründung: Das Unternehmen zeigt sich strategisch gut in Zukunftsmärkten aufgestellt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die gegen eine pflichtgemäße Wahrnehmung der Aufsichts- und Beratungspflichten des Gremiums sprechen.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

 

Ablehnung

 

Begründung: Die zur Wiederwahl vorgeschlagen PwC WPG AG berechnete für im Geschäftsbericht nicht näher erläuterte "Sonstige Leistungen" Gebühren, die deutlich über den von der SdK für vertretbar gehaltenen maximal 25 Prozent der Abschlussprüfungsgebühren liegen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfung sollte ein anderer Abschlussprüfer bestellt werden. 

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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