TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Sixt SE, des Berichts über die Lage des Konzerns und der Sixt SE einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung. Begründung: Die Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 1,50 Euro je Stamm- und 1,52 Euro je Vorzugsaktie entspricht einer Ausschüttungsquote bezogen auf den Gewinn je Aktie in Höhe von jeweils ca. 63 %. Die Höhe der Dividende erscheint angemessen und erfüllt die Forderungen der SdK (40 % - 60 %) vollständig. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Sixt SE für das Geschäftsjahr 2015 Zustimmung. Begründung: Die Entwicklung von SIXT verlief auch in 2015 sehr dynamisch. Es konnten neue Rekorde bei den Ergebniskennziffern erreicht werden. Strategisch erscheint die Gesellschaft unter allen Wettbewerbern im Markt am besten aufgestellt zu sein. Der Börsengang der Leasingsparte erscheint ebenfalls sinnvoll, um hier weiteres dynamisches Wachstum auf Grundlage einer soliden finanziellen Basis anstreben zu können. Sehr erfreulich verläuft auch die Entwicklung in den USA, die mittlerweile zum zweitgrößten Absatzmarkt für SIXT geworden sind. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Sixt SE für das Geschäftsjahr 2015 Zustimmung. Begründung: In insgesamt acht Aufsichtsratssitzungen hat der Aufsichtsrat die Arbeit des Vorstands überwacht. Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, die gegen eine Entlastung sprechen, daher kann diese erteilt werden. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 sowie des Prüfers für eine prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2016 Ablehnung. Begründung: Deloitte & Touche hat bereits die letzten zehn Jahre als Abschlussprüfer der SIXT SE agiert. Aus Sicht der SdK sollte mindestens alle zehn Jahre die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gewechselt werden, um die Unabhängigkeit des Prüfers und des prüfenden Unternehmens sicherzustellen. Daher kann diesem Vorschlag nicht zugestimmt werden. TOP 6 Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien und die Erteilung einer neuen Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss Zustimmung. Begründung: Die SIXT SE verfügt über eine solide bilanzielle Struktur und gehört zu den Unternehmen, die seit Jahren ihre Aktionäre fair am Unternehmenserfolg beteiligen. Es spricht daher nichts dagegen, den Aktionären eine weitere Aktionärsvergütung in Form eines Aktienrückkaufes zu genehmigen. TOP 7 Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugs- bzw. Andienungsrechts der Aktionäre Ablehnung. Begründung: Durch den Einsatz von Derivaten beim Aktienrückkauf geht das Unternehmen finanzielle Risiken ein, die im Zusammenhang mit dem operativen Geschäfts des Unternehmens nicht nötig erscheinen. Daher ist dieser Tagesordnungspunkt abzulehnen. TOP 8 Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie eine entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital); zugleich gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre Ablehnung Begründung: Mit dem vorliegenden Beschlussvorschlag soll ein opulenteres Genehmigtes Kapital ersetzt werden, liegt aber mit einem Gesamtumfang von knapp 30% und vor allem der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses für insgesamt 20% klar über den von der SdK für maximal vertretbar gehaltenen Grenzen. Diese liegen bei 25% des aktuellen Grundkapitals gegen bar und mit Bezugsrecht sowie höchstens 10% unter Bezugsrechtsausschluss. Größere Kapitalmaßnahmen sollten nach Auffassung der SdK stets über eine einzuberufende Hauptversammlung abgewickelt werden. TOP 9 Gesonderte Abstimmung der Vorzugsaktionäre zum Beschluss der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 8 betreffend die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie eine entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital Ablehnung Begründung: Siehe TOP 8. TOP 10 Beschlussfassung über eine Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Schaffung eines bedingten Kapitals und eine entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital); zugleich gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre Ablehnung Begründung: Der Beschlussvorschlag sieht die Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsanleihen vor, was als Diversifikation der Finanzierungsquellen der Gesellschaft zunächst einmal sinnvoll ist. Allerdings liegt er mit seiner Wandlungsmöglichkeit von ca. 12% und dem vorgesehenen Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlage sowohl für sich genommen als auch unter Einbeziehung des unter TOP 6 vorgesehenen Aktienrückkauf- und -verwendungsprogramms (auch gegen Sacheinlage) oberhalb der bereits unter TOP 8 erwähnten Obergrenze von 10%. TOP 11 Gesonderte Abstimmung der Vorzugsaktionäre zum Beschluss der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 10 betreffend eine Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Schaffung eines bedingten Kapitals und eine entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital) Ablehnung Begründung: Siehe TOP 10. TOP 12 Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Sixt SE und der SXT Projects and Finance GmbH Zustimmung. Begründung: Die Tochtergesellschaft ist aktuell noch nicht operativ tätig, und hat somit noch keinerlei bewertbare Finanzkennzahlen vorzuweisen. Um negative steuerliche Auswirkungen im Konzern zu vermeiden, erscheint ein Gewinnabführungsvertrag vorteilhaft zu sein. Daher kann diesem zugestimmt werden. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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