Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 24.05.2016



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nach HGB und des gebilligten Einzelabschlusses nach IFRS sowie der jeweiligen Lageberichte der Lotto24 AG für das Geschäftsjahr 2015 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den übernahmerechtlichen Angaben gemäß § 289 Abs. 4 HGB

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Vorstand konnte seine Wachstumsstrategie weiterhin erfolgreich fortsetzen. So stiegen die registrierten Kunden um 70% auf 883.000, das Transaktionsvolumen stieg um 67% sowie der Umsatz um 75% auf 13,5 Mio. €. Allerdings verblieb das EBIT mit minus 13,4 Mio. € deutlich hinter dem Break-Even zurück. Dennoch zeigt sich eine weiterhin erfolgreiche Marktdurchdringung, die mittelfristig aufgrund der Marktstärke Gewinne mit sich bringen wird.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Aufsichtsrat hat nach Ermessen der SdK seine Beratungs- und Kontrollaufgaben gegenüber dem Vorstand pflichtgemäß ausgeführt. So fanden im abgelaufenen Geschäftsjahr 2015 sechs Präsenzsitzungen sowie sechs weitere Telefonkonferenzen statt, um den Geschäftsverlauf zu überprüfen und beratend zu begleiten.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 

 

Zustimmung

 

Begründung: Gegen die Wahl von Ernst & Young als Abschlussprüfer bestehen fachlich keinerlei Bedenken. Die Beratungsleistungen liegen mit einem Anteil von knapp über 20% an den reinen Abschlussprüfungsleistungen und anderen Bestätigungsleistungen knapp unter der Toleranzgrenze der SdK (25%).

Wünschenswert wäre eine strikte Trennung zwischen Abschlussprüfung und Beratung, um die uneingeschränkte Unabhängigkeit gewährleisten zu können.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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