Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 18.02.2016



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 30. Juni 2015 und des Lageberichts für die Aktiengesellschaft sowie des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. Juni 2015 und des Konzernlageberichts mit dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/2015.

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns.

 

Zustimmung

 

Begründung: Nahezu der gesamte Jahresüberschuss wird an die Eigentümer ausbezahlt, die Auszahlungsquote liegt somit weit über der Forderung der SdK.

 

 

TOP 3
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014/2015. 

 

Zustimmung 

 

Begründung: Trotz einer weltweiten schwierigen politischen wie auch wirtschaftlichen Lage, konnte ein relativ gutes Jahresergebnis erzielt werden. In den Kernbereichen Stromversorgung und Datenvisualisierung wurde gewinnbringend gearbeitet. Der Umsatzeinbruch im Segment Datenvisualisierung ( -2,5 Millionen Euro ) konnte durch einen Umsatzwachstum im Bereich Stromversorgung ( + 3,0 Millionen Euro ) kompensiert werden. Mit dem Erwerb der ersten 50% an der DataDisplay GmbH konnte man in den US-amerikanischen Markt eintreten. Mit dem angekündigten Erwerb der zweiten 50% im Laufe des aktuellen Geschäftsjahres will die Fortec Elektronik AG im Segment Datenvisualisierung den Umsatz künftig wieder steigern. 

 

 

TOP 4
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/2015. 

 

Zustimmung 

 

Begründung: Der Aufsichtsrat stand im ständigen Austausch mit dem Vorstand und war stets über die Geschäftsentwicklung informiert. Des Weiteren kam der Aufsichtsrat zu regelmäßigen Treffen zusammen, um die aktuelle Lage zu analysieren und dem Vorstand beratend zur Seite zu stehen.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015/2016. 

 

Zustimmung 

 

Begründung: Die Wahl des Abschlussprüfers ist absolut unproblematisch, da neben den Abschlussprüfungsgebühren keinerlei Beratungskosten oder dergleichen angefallen sind. Es gibt weiterhin keinerlei Grund, die Qualifikation der Metropol Audit GmbH in Frage zu stellen.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 

 



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