Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 03.05.2016



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Ahlers AG zum 30. November 2015, der Lageberichte des Vorstands für die Ahlers AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/15 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 sowie 315 Abs. 4 HGB.

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

Begründung: Es soll eine Dividende in Höhe von € 0,20 je dividendenberechtigter Stammaktie ausgeschüttet werden und in Höhe von € 0,25 je dividendenberechtigter Vorzugsaktie. Die Höhe der Dividendenausschüttung beträgt damit insgesamt rund € 3,04 Mio. (im Vorjahr € 5,78 Mio.).

Damit soll mehr ausgeschüttet werden als an Konzernjahresüberschuss erwirtschaftet wurde. Der Konzernjahresüberschuss betrug im Geschäftsjahr 2014/15 rund € 1,4 Mio. (im Vorjahr rund € 6,0 Mio.).

Im Hinblick auf die gute Vermögens- und Finanzlage der Ahlers AG kann dem Ausschüttungsvorschlag der Verwaltung jedoch zugestimmt werden. Trotz der hohen Ausschüttung stehen aus Sicht der SdK e.V. genug Finanzmittel zur Verfügung, um die Zukunftsaussichten der Gesellschaft zu wahren.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014/15

 

Zustimmung

 

Begründung: Im Berichtsjahr war der Konzernumsatz gegenüber dem Vorjahr um 5,9% rückläufig und sank auf € 241,9 Mio. Der im Berichtsjahr erzielte Konzern-Jahresüberschuss beträgt € 1,363 Mio.

Das Konzernergebnis liegt mit € 0,06 je Stammaktie (im Vorjahr € 0,40 je Stammaktie) bzw. € 0,11 je Vorzugsaktie (im Vorjahr € 0,45 je Vorzugsaktie) auf einem deutlich niedrigeren Niveau als im vorhergehenden Geschäftsjahr.

Dennoch konnte ein ausreichend hoher Free Cash Flow erwirtschaftet werden, so dass die Ausschüttung einer Dividende beschlossen werden kann.

Ahlers musste sich in einem rückläufigen Bekleidungsmarkt behaupten und entwickelte sich in einzelnen Geschäftsfeldern besser als der Markttrend.

Es besteht auf dieser Grundlage kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der Vorstand seinen Pflichten im Berichtsjahr ordnungsgemäß nachgekommen ist. Aus Sicht der SdK e.V. ist den Mitgliedern des Vorstands daher die Entlastung zu erteilen.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/15

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Aufsichtsrat kam im Berichtsjahr zu fünf Sitzungen zusammen, machte sich eigenständig ein Bild über die Lage des Unternehmens und stand dazu auch außerhalb der Sitzungen in regelmäßigem Kontakt mit dem Vorstand. Im Juni 2015 beschäftigte sich der Aufsichtsrat im Rahmen einer außerordentlichen Sitzung mit dem schwierigen Marktumfeld und den planmäßig verlaufenen Restrukturierungsmaßnahmen, die jedoch nicht zur Verbesserung der Umsätze und der Ertragslage führten. Eine Woche später wurde daraufhin vom Aufsichtsrat der Beschluss zur Einstellung der Geschäftsaktivitäten unter der Marke Gin Tonic gefasst. Dies zeugt davon, dass der Aufsichtsrat in schwierigen Lagen entschlossen handelt. Es ist davon auszugehen, dass der Aufsichtsrat seine Überwachungs- und Beratungsfunktionen ordnungsgemäß wahrgenommen hat. Aus Sicht der SdK e.V. ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats deshalb die Entlastung zu erteilen.

 

 

TOP 5
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015/16
 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK e.V. stimmt der Wahl der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit Sitz in Hamburg (Niederlassung Hannover), als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015/16 zu.
Es bestehen keine Zweifel an der dafür erforderlichen Unabhängigkeit der BDO AG.

 

 

TOP 6
Beschlussfassung über einen Verzicht auf die individualisierte Offenlegung der Vorstandsgehälter im Anhang zum Jahres- und Konzernabschluss
 

Ablehnung

 

Begründung: Die SdK e.V. fordert Transparenz hinsichtlich der Vorstandsvergütungen und lehnt die Befreiung von der individualisierten Darstellung der Vorstandsvergütungen ab, damit sich der Anteilseigner ein sachliches Urteil darüber bilden kann, ob der Aufsichtsrat bei der Vereinbarung der Vergütungen eine angemessene Balance zwischen Leistung und Gegenleistung gewahrt hat.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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