Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 10.05.2016



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des zusammengefassten Lageberichts für die Uzin Utz AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2015 und der Berichterstattung des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 HGB für das am 31. Dezember 2015 abgelaufene Geschäftsjahr.

 

Keine Beschlussfassung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2015

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Konzernjahresüberschuss konnte von 10,9 Mio. € auf 13,7 Mio. € gesteigert werden. Das Unternehmen schüttet jedoch lediglich ca. 36 % des Konzernjahresüberschusses aus.

Dies liegt unter der von der SdK empfohlenen Ausschüttungsquote von 40 – 60 % des Konzernjahresüberschusses bei reifen Unternehmen.

Allerdings begrüßt die SdK die seit Jahren praktizierte kontinuierliche Dividendenpolitik der Uzin Utz AG (0,75 € in 2011, danach 0,80 €, 0,80 €, 0,90 € und jetzt 1,00 €). Somit wird die SdK dem Dividendenvorschlag zustimmen, obwohl die Ausschüttungsquote etwas unter dem geforderten Zielkorridor liegt.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Vorstand hat den Umsatz um über 20 Mio. € steigern können. Das Jahresergebnis wuchs um ca. 3 Mio. €. Die Anzahl der Mitarbeiter konnte gesteigert werden. Die Dividende wird um über 11 % erhöht.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Aufsichtsrat hat seine Beratungs- und Überwachungsaufgaben gegenüber dem Vorstand entsprechend den gesetzlichen Regeln durchgeführt.

Es fanden 4 Aufsichtsratssitzungen statt.

Umsatz und Konzernergebnis konnten gesteigert werden.


TOP 5
Beschlussfassung über die Änderung von Abschnitt D., § 8 Abs. 1 der Satzung

 

Ablehnung

 

Begründung: Der frühere Vorstandsvorsitzende Herr Dr. Utz soll in den Aufsichtsrat gewählt werden. Der Aufsichtsrat besteht zurzeit aus 3 Mitgliedern und soll durch die Wahl von Herrn Dr. Utz auf 4 Mitglieder erweitert werden. Inwieweit ein Aufsichtsrat mit 4 Mitgliedern Sinn macht, ist zu hinterfragen, da Stimmengleichheit im Aufsichtsrat grundsätzlich nicht im Sinne des Unternehmens sein kann.

 

 

TOP 6
Beschlussfassung über die Wahl eines weiteren Aufsichtsratsmitglieds

 

Ablehnung

 

Begründung: Herr Dr. Utz, welcher bis zum 31.12.2015 Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft war, hat sicherlich die notwendige Sachkunde und kennt das Unternehmen bestens. Gem. § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Aktiengesetz soll ein Mitglied des Aufsichtsrates nicht sein, wer in den letzten 2 Jahren Vorstandsmitglied derselben börsennotierten Gesellschaft war, es sei denn, seine Wahl erfolgt auf Vorschlag der Aktionäre, die mehr als 25 % der Stimmrechte halten.

Hr. Dr. Utz soll auch gleichzeitig die Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden übernehmen. Die SdK ist der Ansicht, dass eine gewisse Cooling-off-Frist  einzuhalten ist. Gegebenenfalls kann solange zunächst eine Beratertätigkeit zwischen dem Unternehmen und Herrn Dr. Utz vereinbart werden.

 

 

TOP 7
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit der Bar- und Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende Satzungsänderungen

 

Ablehnung

 

Begründung: Der Vorschlag der Verwaltung sieht vor, sich einen Kapitalvorratsbeschluss (Genehmigtes Kapital II) bis zum 09.05.2021 von der Hauptversammlung genehmigen zu lassen, bei der die Verwaltung das Kapital um bis zu 26 % erhöhen kann. Mit dem genehmigten Kapital I ergeben sich 46 % vom Grundkapital. Bei einer solchen Höhe verlangt die SdK eine konkrete Beschlussvorlage, für welchen Zweck diese Kapitalerhöhung verwendet werden soll. Des Weiteren soll bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage das Bezugsrecht komplett ausgeschlossen werden. Dies ist aus Sicht der SdK nicht akzeptabel. Somit wird die SdK gegen den vorgeschlagenen Kapitalvorratsbeschluss stimmen. 

 

 

TOP 8
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

 

Zustimmung

 

Die Abschlussprüfungsgesellschaft prüft das Unternehmen noch keine 10 Jahre. Das Honorar für sonstige Leistungen im Vergleich zum Honorar für die Abschlussprüfung ist gering und beträgt ca. 5 % des Honorars für die Abschlussprüfung. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfungsgesellschaft sollen die Honorare für sonstige Leistungen maximal 25 % des Abschlussprüfungshonorars betragen.

 

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.