Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 25.05.2016



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015 mit dem Lagebericht des Vorstandes und dem Bericht des Aufsichtsrates zum 31. Dezember 2015

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Höhe der Dividende von rechnerisch rund 90 % des Jahresüberschusses bewegt sich oberhalb der Mindestvorstellungen der SdK
(= 40 – 60 %).

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015

 

Zustimmung

 

Begründung: Es liegen keine Gründe vor, die gegen eine Entlastung sprechen. Das Verlagsgeschäft ist konstant halten. Die Erträgnisse aus dem Wertpapiergeschäft – dem eigentlichen Kernbereich des Unternehmens – konnten trotz schwieriger Börsenphasen – insbesondere wegen des VW Skandals – gesteigert werden. Insgesamt konnte der Jahresüberschuss gegenüber dem Vorjahr sehr gut zulegen.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Kontrollpflichten sind nach Auskunft des Berichts erfüllt worden..

 

 

TOP 5
Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016

 

Zustimmung

 

Begründung: Der AR-Bezug ist gleich wie im vorherigen Jahr und – unter Berücksichtigung der AR-Bezüge in vergleichbaren Unternehmen nicht zu hoch.

 

 

TOP 6
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Kosten für die AP sind transparent dargelegt und weitere Bezüge der AP für Leistungen außerhalb der Prüfungshandlungen sind nicht ersichtlich.

 

Problematisch erscheint die Daue der Tätigkeit des AP für den Effecten Spiegel; hier wird nach dem AP-Team zu fragen sein.

 

 

TOP 7
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Gesellschaft betreibt mit 90% des Jahresüberschusses eine vernünftige und sehr aktionärsfreundliche Ausschüttungspolitik und verfügt darüber hinaus über keinerlei Vorratskapitalia, so daß dieses Instrument zur Sicherstellung einer gewissen unternehmerischen Flexibilität durchaus akzeptabel ist.

 

 

TOP 8
Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 2. (Verwendung des Bilanzgewinns) der Hauptversammlung am 27. Mai 2015

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Vorschlag fand bereits im vergangenen Jahr die Zustimmung der SdK. Die Beschlussfassung hat auf Grund einer Anfechtungsklage eines (vermutlichen) Nichtaktionärs zu erfolgen, da es nach Auskunft der Verwaltung eine Panne bei der Veröffentlichung zur Hauptversammlung für das vergangene Jahr 2015 gegeben hat und deshalb lediglich auf der formalen Ebene die Fristen nicht gewahrt worden sind.

 

 

TOP 9
Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 3. (Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014) der Hauptversammlung am 27. Mai 2015

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Vorschlag fand bereits im vergangenen Jahr die Zustimmung der SdK. Die Beschlussfassung hat auf Grund einer Anfechtungsklage eines (vermutlichen) Nichtaktionärs zu erfolgen, da es nach Auskunft der Verwaltung eine Panne bei der Veröffentlichung zur Hauptversammlung für das vergangene Jahr 2015 gegeben hat und deshalb lediglich auf der formalen Ebene die Fristen nicht gewahrt worden sind.

 

 

TOP 10
Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 4. (Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014) der Hauptversammlung am 27. Mai 2015

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Vorschlag fand bereits im vergangenen Jahr die Zustimmung der SdK. Die Beschlussfassung hat auf Grund einer Anfechtungsklage eines (vermutlichen) Nichtaktionärs zu erfolgen, da es nach Auskunft der Verwaltung eine Panne bei der Veröffentlichung zur Hauptversammlung für das vergangene Jahr 2015 gegeben hat und deshalb lediglich auf der formalen Ebene die Fristen nicht gewahrt worden sind.

 

 

TOP 11
Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5. (Beschlussfassung über die Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat) der Hauptversammlung am 27. Mai 2015

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Vorschlag fand bereits im vergangenen Jahr die Zustimmung der SdK. Die Beschlussfassung hat auf Grund einer Anfechtungsklage eines (vermutlichen) Nichtaktionärs zu erfolgen, da es nach Auskunft der Verwaltung eine Panne bei der Veröffentlichung zur Hauptversammlung für das vergangene Jahr 2015 gegeben hat und deshalb lediglich auf der formalen Ebene die Fristen nicht gewahrt worden sind.

 

 

TOP 12
Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6. (Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015) der Hauptversammlung am 27. Mai 2015

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Vorschlag fand bereits im vergangenen Jahr die Zustimmung der SdK. Die Beschlussfassung hat auf Grund einer Anfechtungsklage eines (vermutlichen) Nichtaktionärs zu erfolgen, da es nach Auskunft der Verwaltung eine Panne bei der Veröffentlichung zur Hauptversammlung für das vergangene Jahr 2015 gegeben hat und deshalb lediglich auf der formalen Ebene die Fristen nicht gewahrt worden sind.

 

 

TOP 13
Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG betreffend die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 7. (Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015) der Hauptversammlung am 27. Mai 2015

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Vorschlag fand bereits im vergangenen Jahr die Zustimmung der SdK. Die Beschlussfassung hat auf Grund einer Anfechtungsklage eines (vermutlichen) Nichtaktionärs zu erfolgen, da es nach Auskunft der Verwaltung eine Panne bei der Veröffentlichung zur Hauptversammlung für das vergangene Jahr 2015 gegeben hat und deshalb lediglich auf der formalen Ebene die Fristen nicht gewahrt worden sind.

 

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 

 

 



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