Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 25.06.2015



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ifasystems AG für das am 31. Dezember 2014 beendete Geschäftsjahr, des Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2014

 

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Ablehnung

 

Begründung: Der Konzernjahresüberschuss beträgt 1.5m EUR. Es sollen 330 TEUR (0.12 EUR je Aktie) ausgeschüttet werden. Dies entspricht einer Ausschüttungsquote von knapp über 20%. Die SdK fordert in der Regel Ausschüttungen zwischen 40% und 60% des Jahresüberschusses. Die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft erscheint ausreichend (EK-Quote >75%), die Verschuldung ist minimal (Verzinsliche Schulden langfristig und kurzfristig insgesamt nur ca. 500 TEUR), und die Markterschließung ist angeblich weitestgehend abgeschlossen. Die Vorstandsbezüge (351 TEUR) liegen über der Dividendensumme. Die Zahlungen an Mitglieder des Aufsichtsrats (385 TEUR) liegen über der Dividendensumme. Insgesamt erhielten die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat mehr als das doppelte der vorgeschlagenen Dividendenausschüttung an die Aktionäre. Dies ist aus Anlegersicht eine erhebliche Schieflage.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

 

Ablehnung

 

Begründung: Vorstand und Aufsichtsrat haben am 24.11.2014 eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts beschlossen, die nach Auffassung der SdK  hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunktes der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grenze für den Bezugsrechtsausschluss mit der Rechtslage nicht vereinbar ist. Aber jenseits der Frage der Rechtmäßigkeit ist eine derartige Regelung auch nicht im Aktionärsinteresse, da hiermit inakzeptable Verwässerungsmöglichkeiten geschaffen werden. Die Aktien wurden im Rahmen einer Privatplatzierung an einen weiterhin unbekannten „zukünftigen Kooperationspartner“ zu einem Preis von je EUR 7,10 veräußert.
Entgegen der Beteuerungen von Herrn Niemann in der letzten Hauptversammlung (noch während der HV erfolgter Rücktritt als AR der MedKaizen AG) ist er auf der Internetpräsenz der MedKaizen AG weiterhin als Aufsichtsratsmitglied aufgeführt, ein Verstoß gegen §100 (2) AktG.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

 

Ablehnung

 

Begründung: Vorstand und Aufsichtsrat haben am 24.11.2014 eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts beschlossen, die nach Auffassung der SdK hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunktes der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grenze für den Bezugsrechtsausschluss mit der Rechtslage nicht vereinbar ist. Aber jenseits der Frage der Rechtmäßigkeit ist eine derartige Regelung auch nicht im Aktionärsinteresse, da hiermit inakzeptable Verwässerungsmöglichkeiten geschaffen werden. Die Aktien wurden im Rahmen einer Privatplatzierung an einen weiterhin unbekannten „zukünftigen Kooperationspartner“ zu einem Preis von je EUR 7,10 veräußert.
Laut Internetpräsenz der MedKaizen AG ist Frau Wente-Wädlich weiterhin Vorstand der MedKaizen AG. Nach §100(2) AktG dürfte Frau Wente-Wädlich nicht Aufsichtsratsmitglied der ifasystems AG sein, da Herr Niemann (Vorstand der ifasystems AG) Mitglied des Aufsichtsrats der MedKaizen AG ist (laut http://medkaizen.de/01mkag/mkag.html ).

 

 

TOP 5
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

 

Ablehnung

 

Begründung: Die sonstigen Leistungen des Abschlussprüfers (12TEUR) machen über 30% der reinen Prüfungsleistungen (40 TEUR) aus. Die Beratungshonorare sollten nach Ansicht der SdK 25% der Prüfungsleistungen nicht überschreiten.

 

 

TOP 6
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, Einräumung eines genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 1.375.000,00 mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und Änderung von § 5 der Satzung

 

Ablehnung

 

Begründung: Es wird ein genehmigtes Kapital von 50% des derzeit bestehenden Grundkapitals von 2.750.000 EUR vorgeschlagen. Dies übersteigt die von der SdK als vertretbar angesehene Grenzen für Vorratsbeschlüsse.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.