Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 07.07.2015



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TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, der Lageberichte für die Manz AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2014 einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289 Absatz 4, § 315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

TOP 2

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

 

Ablehnung

 

Begründung: Eine Entlastung des Vorstands hat aus Sicht der SdK seine Berechtigung im Fall einer erfolgreichen Unternehmensführung. Bei einem Verlust von 38 Mio. € ist ein erfolgreiches Arbeiten nicht im Ansatz zu erkennen. Auch die vom Vorstandsvorsitzenden abgegebene Erklärung, dass die MANZ-Aktie kein Dividendentitel ist, steht dem entgegen. Es ist mehr als bedauerlich, dass der Verlustausweis seit Jahren andauert.

 

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

 

Ablehnung

 

Begründung: An der erfolgreichen Arbeit des AR bestehen weiterhin erhebliche Zweifel. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auch auf TOP 2 verwiesen. Hier wäre aus Sicht der Aktionäre eine straffe Führung des Vorstands durch klare Zielvorgaben und ein deutliches \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\"Mehr an Beratung\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\" hinsichtlich einer Erfolgsorientierung erforderlich.

 

TOP 4

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2015

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK hat keine Bedenken bei der Wiederbestellung der BEST AUDIT GmbH für den Jahres- und Konzernabschluss inkl. der prüferischen Durchsicht des Halbjahresberichtes.

 

TOP 5

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und die Änderung der Satzung

 

Ablehnung

 

Begründung: Der vorgeschlagene Beschluss der Kapitalerhöhung wird von der SdK abgelehnt, da er zum einen eine Erhöhung bis zu 50 % des Grundkapitals zuläßt und im Fall von Sacheinlagen keine Begrenzung enthält. Die SdK trägt Kapitalerhöhungen mit Bezugsrecht bis zu 25 % des Grundkapitals, ohne Bezugsrecht bis zu 10 % des Grundkapitals mit, wobei alle Vorratskapitalia zusammenzurechnen sind.

 

TOP 6

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften im Rahmen eines Performance Share Plan (Manz Performance Share Plan 2015) und die Schaffung eines bedingten Kapitals II sowie die Änderung der Satzung

 

Ablehnung

 

Begründung: Die SdK lehnt Aktienoptionen aus grundsätzlichen Erwägungen heraus ab und fordert stattdessen die Herausgabe von Aktien zum Börsenkurs (ggfs. für Mitarbeiter mit Abschlag). Hier wird aber der Eindruck genährt, dass die Gesellschaft mit Ihren Gremien sich zunehmend um ihr eigenes Wohl sorgt. Da seit Gründung der Gesellschaft für die Aktionäre kein erkennbarer Vorteil ersichtlich ist, weigert sich die SdK, einer fortgesetzten Vergütungssteigerung einseitig für den Vorstand und das Führungsteam unter Vernachlässigung der Aktionäre zuzustimmen (siehe auch TOP 2).

 

TOP 7

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts und eines sonstigen Andienungsrechts

 

Ablehnung

 

Begründung: Aus Sicht der SdK besteht überhaupt keine Notwendigkeit des Aktienrückkaufs. Die Gesellschaft sollte vielmehr darum bemüht sein, mit ihren nicht benötigten liquiden Mitteln ihre Verbindlichkeiten zu reduzieren.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.