Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 13.05.2015



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der technotrans AG zum 31. Dezember 2014, des nach IFRS (International Financial Reporting Standards) aufgestellten gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, der Lageberichte für die technotrans AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrates sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den übernahmerechtlichen Angaben

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

Begründung: Eine Ausschüttung von 2.1m EUR (0.33 EUR/Aktie) ist vorgesehen. Damit sollen 49% des Ergebnisses ausgeschüttet werden, was eine für die SdK akzeptable Quote darstellt.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Vorstand konnte auch in 2014 ein gutes Ergebnis präsentieren. Umsatz, Ergebnis pro Aktie und Buchwert konnten deutlich gesteigert werden.

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Aufsichtsrat hat seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt und darüber berichtet. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die gegen eine Entlastung sprechen würden.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

 

Ablehnung

 

Begründung: Es soll die KPMG als Abschlussprüfer bestellt werden. KPMG ist grundsätzlich als Abschlussprüfer geeignet. Auch machten Steuerberatungsleistungen machten im vergangenen Geschäftsjahr 17% der reinen Abschlussprüfungskosten aus, was von der SdK toleriert würde.
Allerdings prüft die KPMG die Technotrans AG bereits mindestens seit dem Geschäftsjahr 2003. Nach Auffassung der SdK sollte der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft – und nicht nur der unterzeichnende Prüfungsleiter – generell alle 10 Jahre gewechselt werden; es sei denn, es sprechen gewichtige Gründe dagegen.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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