Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 18.02.2015



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 30. September 2014 und des Lageberichts der Bertrandt Aktiengesellschaft sowie des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 30. September 2014 und des Konzern-Lageberichts, des in den Lageberichten enthaltenen erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013/2014

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Bertrandt Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2013/2014

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Dividende wird von 2,20 € auf 2,40 € erhöht. Die Ausschüttungsquote beträgt ca. 39 % und liegt daher nur leicht unter der von der Sdk grundsätzlich geforderten Ausschüttungsquote von 40-60 %. Aufgrund der hohen Eigenkapitalquote von 59 % ist diese noch ausbaufähig.  Die Gesellschaft plant jedoch grundsätzlich nicht mehr als 40 % vom Konzernergebnis auszuschütten.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Vorstand hat gut gearbeitet. Der Umsatz wurde um 11 %  gesteigert.

Investitionen haben sich fast verdoppelt und wurden aus dem Cashflow bezahlt.

Die Eigenkapitalquote wurde gesteigert, ca. 700 Mitarbeiter zusätzlich angestellt.

Das Ergebnis wurde um ca. 9 % gesteigert.

Die Dividende wird von 2,20 € auf 2,40 € erhöht.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Aufsichtsrat hat den Vorstand gut beraten und überwacht.

Umsatz, Ergebnis, Mitarbeiteranzahl und Dividende konnten gesteigert werden.

Das Unternehmen hat Marktanteile hinzugewonnen.

 

 

TOP 5
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Bertrandt Birkensee GmbH vom 16. Dezember 2014

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages macht aufgrund der steuerlichen Organschaft in Bezug auf Gewinn- und Verlustverrechnung für die Gesellschaft Sinn.

 

 

TOP 6
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Bertrandt Südwest GmbH vom 16. Dezember 2014

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages macht aufgrund  der steuerlichen Organschaft in Bezug auf Gewinn- und Verlustverrechnung für die Gesellschaft Sinn.

 

 

TOP 7
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts

 

Ablehnung

 

Begründung: Da die Gesellschaft ausweislich der Satzung bereits über ein genehmigtes Kapital i.H.v. ca. 40 % des Grundkapitals verfügt und nach den Abstimmungsrichtlinien der SdK die Vorratsbeschlüsse zusammenzurechnen sind, würde die von der SdK maximal für unbedenklich erachtete Höchstgrenze von 40 % überschritten werden. Da die Gesellschaft angibt, dass der Ermächtigung zum Erwerb von Aktien in einem Volumen von bis zu 10 % des Grundkapitals auch kein konkreter Anlass zu Grunde liegt und es sich hierbei um einen reinen Vorratsbeschluss handelt, besteht auch keine Notwendigkeit für die Überschreitung des Grenzwerts.

Grundsätzlich soll die Gesellschaft vorhandenes Kapital im Unternehmen investieren oder zur Auszahlung im Wege einer höheren Dividende an die Aktionäre verwenden.

 

 

TOP 8
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien unter Einsatz von Optionen sowie zur Möglichkeit des Bezugs- und des Andienungsrechtsausschlusses i bestimmten Fällen

 

Ablehnung

 

Begründung: Die SdK lehnt den Einsatz von  derivativen Instrumenten  zum Aktienrückkauf generell ab.

 

 

TOP 9
Beschlussfassung über das Unterbleiben von Angaben nach § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB und §§ 315a Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB (Befreiung von der Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung)

 

Ablehnung

 

Begründung: Aus dem Gesichtspunkt der Transparenz und der Offenlegung gegenüber allen Aktionären ist es notwendig und richtig, dass die Vorstandsvergütung einzeln je Vorstand ausgewiesen wird.

 

Damit kann auch der Aktionär die jeweilig mit der verbundenen vorstandsspezifischen Tätigkeit getroffene Vergütung beurteilen und mit anderen Unternehmen ähnlicher Branchen vergleichen.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 

 



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.