Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 12.05.2015



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2014 mit dem Bericht des Verwaltungsrats über das Geschäftsjahr 2014

 

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014

 

Zustimmung.

 

Begründung: Es werden (weit) mehr als 40% des Konzern-Jahresüberschusses als Dividende ausgeschüttet. Die Gesellschaft setzt damit ihre aktionärsfreundliche Ausschüttungspolitik der letzten Jahre fort.

 

 

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2014

 

Zustimmung.

 

Begründung: Es sind keine Umstände bekannt, die gegen eine Entlastung sprächen.

 

 

 

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

 

Zustimmung.

 

Begründung: Der vorgeschlagene Prüfer, RSM AWT GmbH, hat im letzten Geschäftsjahr neben dem Honorar für die Prüfung nur in geringem Umfang anderweitige Tätigkeiten für das Unternehmen erbracht (das Honorar aus Steuerberatung betrug weniger als 20% der Gesamtvergütung), so dass von einer unabhängigen Prüfung auszugehen ist.

 

 

 

 

 

TOP 5
Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts sowie der Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien unter Herabsetzung des Grundkapitals und Aufhebung der bestehenden Ermächtigung

 

Zustimmung.

 

Begründung: Eine Ermächtigung an den Vorstand zum Erwerb eigener Aktien ist sinnvoll. Die vorgesehene Ermächtigung zur Weiterveräußerung an Dritte ohne Bezugsrecht der Altaktionäre ist aus Aktionärssicht akzeptabel, da die Gesellschaft in der Vergangenheit gezeigt hat, dass sie bei Umstrukturierungen das Interesse aller Aktionäre hinreichend wahrt.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 

 

 



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