Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 11.06.2015



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, des zusammengefassten Lageberichts für die Wüstenrot & Württembergische AG und den Konzern, des Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sowie nach §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2014

 

Zustimmung

 

Begründung: Zur Ausschüttung soll eine Dividende von 0,50 € je Stückaktie kommen. Diese Gesamtausschüttung von 48,9 Mio. € entspricht einer Ausschüttungsquote von 82,4% des AG-Bilanzgewinns und ca. 20 % des Konzernüberschusses.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

 

Zustimmung

 

Begründung: Bei für die Versicherungswirtschaft schwierigen Rahmenbedingungen hat das Unternehmen 2014 ein Rekordergebnis erzielt. Der Vorstand geht die erforderlichen Maßnahmen, die in Anbetracht der niedrigen Zinsen und der immer höheren regulatorischen Anforderungen und Gesetzen notwendig sind, zielstrebig und in vorausschauender Weise an.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

 

Zustimmung

 

Begründung: Der AR-Bericht im Geschäftsbericht lässt darauf schließen, dass der Aufsichtsrat seine Aufgaben gewissenhaft und umfassend erfüllt hat.

 

 

TOP 5
Nachwahlen zum Aufsichtsrat

 

Zustimmung: a) Frau Corinna Barbara Linner

 

Begründung: Es sind keine Gründe bekannt, die der Wahl von Frau Linner zum neuen Aufsichtsratsmitglied entgegenstehen würden.

 

Ablehnung: b) Frau Ruth Martin

Begründung: Die Wahl von Frau Martin ist abzulehnen, da Frau Martin bis vor 1 Jahr Mitglied des Vorstandes in mehreren zum W+W-Konzern gehörenden Gesellschaften (Württembergische Lebensversicherung AG, Württembergische Versicherung AG und Württembergische Krankenversicherung AG) war. Die SdK fordert, dass ein ehemaliges Vorstandsmitglied erst nach Ablauf der sog.“Cooling Off“-Periode in den Aufsichtsrat gewählt werden kann. Ein Jahr zwischen Ende der Vorstandstätigkeit und Beginn der Aufsichtsratstätigkeit sind zu kurz.

 

 

TOP 6
Satzungsänderung: Verkürzung der Regelamtszeit der Aufsichtsratsmitglieder

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Begründung des Vorstands und Aufsichtsrats zu dem Beschlussvorschlag ist nachvollziehbar. Die Satzungsänderung ist hier zweckmäßig. Die Verkürzung der Regelamtszeit stellt keine Beeinträchtigung für die Aktionäre dar und kann deshalb befürwortet werden.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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