TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014 und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2014 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Die Dividende soll 2015 und in den darauffolgenden zwei Jahren um jeweils 5 Cent - für 2014 auf €1,30 - angehoben und in 2015 der HGB-Gewinn des Jahres 2014 vollständig ausgeschüttet werden. TOP 3 Entlastung des Vorstands Zustimmung Begründung: Umsatz, EBIT und das für eine Immobiliengeschäft sehr wichtige FFO konnten um je 7% gesteigert werden, daneben auch das Bewertungsergebnis um 38%, ein sehr erfreuliches Ergebnis. TOP 4 Entlastung des Aufsichtsrats Zustimmung Begründung: Soweit ersichtlich, hat der Aufsichtrat den Vorstand unterstützt und beraten und ist seinen Pflichten zur Überwachung nachgekommen. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 Zustimmung Begründung: Gegen die Wiederwahl von BDO Deutsche Warentreuhand AG bestehen keine Bedenken. TOP 6 Wahlen zum Aufsichtsrat Ablehnung Begründung: Gegen die Wahl von Herrn Roland Werner bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird durchaus eine qualifizierte und für den Aufsichtsrat geeignete Person vorgeschlagen. Der bestehende Aufsichtsrat ist aber zahlenmäßig überbesetzt, da dessen Anzahl vor zwei Jahren von 6 auf 9 Mitglieder erhöht wurde. Es besteht in diesem und im nächsten Jahr die Möglichkeit, den Aufsichtsrat auf eine eher angemessene Zahl von 6 Mitgliedern zu reduzieren. Da die Gesellschaft als reine Holding-Gesellschaft fungiert und nur 2 Vorstandsmitglieder und 4 Angestellte hat, sind derartig viele Aufsichtsratsmitglieder nicht notwendig. TOP 7 Satzungsänderung zur Anpassung an die geänderte Geschäftsordnung des Aufsichtsrats Zustimmung Begründung: gegen die vorgeschlagene Satzungsänderung bestehen keine Bedenken, da sie an die geänderte Geschäftsordnung des Aufsichtsrats angepasst werden soll. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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