Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 15.05.2014



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts zum 31. Dezember 2013, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

Begründung: Die Dividendenauskehrung von 0,80 € liegt etwas über der von der SdK geforderten Ausschüttungsquote von 40 - 60% des Konzernjahresabschlusses vom Konzerngewinn i.H.v. 1,21 € je Aktie.

 

 

TOP 3
Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2013

 

Zustimmung

Begründung: Der Vorstand hat gute Arbeit geleistet und bei Umsatz, Brutto- und Konzernergebnis neue Höchstwerte erreicht.

 

 

TOP 4
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

 

Zustimmung

Begründung: Laut Bericht waren bei allen vier AR-Sitzungen alle AR-Mitglieder anwesend. Soweit für die SdK erkennbar, hat der Aufsichtsrat seine Pflichten nach Gesetz und Satzung erfüllt.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014

 

Zustimmung

Begründung: Gegen die Wiederwahl der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mannheim bestehen seitens der SdK erstmals keine Bedenken. Allerdings fordert die SdK einen Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach 7 bis 10 Jahren. Es soll damit eine zu große Vertraulichkeit zwischen der Prüfungsgesellschaft und der zu prüfenden Gesellschaft verhindert werden. Es ist nicht bekannt seit wann der zu bestellende Abschlussprüfer die Gesellschaft prüft. Dies wird auf der HV geklärt. Sollte sich herausstellen, dass der Wirtschaftsprüfer schon länger als 10 Jahre prüft, wird der Beschlussvorschlag abgelehnt.

 

 

TOP 6
Wahl zum Aufsichtsrat

 

Zustimmung

Begründung: Die SdK hat keine Einwände gegen die Wahl von Herrn Dipl.-Ing. Ulrich Sieg. Herr Sieg scheint über die notwendige Qualifikation und Zeit für die mit der Aufsichtsratstätigkeit verbundenen Tätigkeiten resp. Pflichten zu verfügen und kann somit zum Wohle des Unternehmens und seiner Aktionäre tätig werden. 

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden. 

 

 



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