Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 27.01.2015



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Siemens Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zum 30. September 2014 sowie des Berichts des Aufsichtsrats, des Corporate-Governance-, Vergütungs- und Compliance-Berichts zum Geschäftsjahr 2013/2014

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Siemens Aktiengesellschaft zur Ausschüttung einer Dividende

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Ausschüttungsquote liegt mit 51% des Konzernjahresüberschusses nach Steuern innerhalb der von der SdK geforderten Bandbreite von 40% bis 60%.

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Vorstand vermochte das Ergebnis aus fortgeführten Aktivitäten um  30% und den Gewinn nach Steuern um 24,90% zu steigern; gleichzeitig konnten die - wenn auch angepassten - EBITDA-Margen in allen Segmenten- mit Ausnahme des Segmentes Energy - erreicht werden. Allerdings ist dieses Ergebnis auch beeinflusst durch einen signifikanten Rückgang der sonstigen betrieblichen Aufwendungen in Form von Wertminderungen (./. 54,25%) sowie durch \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\"Liquidationsgewinne\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\" im Bereich der sonstigen betrieblichen Erträge im Rahmen von \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\"Sale-and-lease-back-again-Transaktionen\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\". Hier stellt sich die Frage nach der Dauerhaftigkeit respektive Nachhaltigkeit des Ergebnisses ebenso wie beim Erwerb des Unternehmens \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\"Dresser-Rand\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\". Zu hinterfragen ist darüber hinaus - neben dem Verkauf der Hörgerätesparte - auch die Sinnhaftigkeit und Aussagekraft der neuen Ergebnisdefinition, bei dem Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte, namentlich aber nicht nur Firmenwerte, eliminiert werden, und nach der bereits die erreichten/erzielten Margen berechnet wurden. Interessant ist in diesem Zusammenhang zum einen, ob die Wettbewerber, mit denen sich Siemens vergleicht, diese Positionen bei Berechnung der erzielten Marge ebenfalls eliminieren und wie die Marge ohne Bereinigung des Ergebnisses aussieht.

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

 

Zustimmung

 

Begründung: Ausweislich des AR-Berichtes hat der AR seine Kontrollaufgabe erfüllt, insbesondere die richtigen Schwerpunkte gesetzt. Allerdings sind die Ausführungen zur strategischen Ausrichtung außerordentlich dürftig und lesen sich ob ihrer Bedeutung für das Unternehmen wie eine Randnotiz. Zu hinterfragen sind die anlässlich der \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\"einvernehmlichen\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\" vorzeitigen Trennung von zwei Vorstandsmitgliedern gewährten Zahlungen.

 

TOP 5
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

 

Ablehnung

 

Begründung:

  • Grundsätzlich begrüßt die SdK die Vereinfachung der Struktur der variablen Entlohnung.
  • Auch die Darstellung der Vergütung mit einen Minimal- und einem Maximalszenario darf lobend erwähnt werden. Es wäre allerdings wünschenswert, wenn auch ein sog. \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\"real-case-Szenario\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\", das nach Auffassung des AR bei Vorgabe der konkreten Ziele wahrscheinlich ist, ebenfalls aufgenommen wird, um zu sehen, welchen Schwierigkeitsgrad der AR den Zielsetzungen selbst beimisst und diese dann anhand der Realität überprüfen zu können. 
  • Dies täuscht jedoch nicht darüber hinweg, daß ein zentraler Bestandteil der variablen Vergütung - der Bonus - eine nur einjährige Bemessungsgrundlage aufweist und damit nach Auffassung der SdK mit der geltenden Gesetzeslage nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Bei Herrn Vorstandsvorsitzenden Kaeser hat dieser Bonus mit einjähriger Bemessungsgrundlage im abgelaufenen Geschäftsjahr 55% der gesamten variablen Vergütung ausgemacht.
  • Zu kritisieren ist darüber hinaus, daß ein Parameter in der sog. Kapitaleffizienz in Form des ROCE gemessen wird und mit dem 01.01.2015 eine neue, \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\"bereinigte\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\" Ergebnisdefinition unter Eliminierung der Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände besteht. Dies führt zu einer Erhöhung des Ergebnisses und damit zu einer leichteren Erreichbarkeit dieser Kennziffer.
  • Darüber hinaus sehen die Verträge mit den Vorständen immer noch change-of-controll-Klauseln vor, die die SdK aus den bekannten Gründen als verfehlt ablehnt.

 

TOP 6
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Zwischenberichts

 

Zustimmung

 

Begründung: Es bestehen gegen die Wahl von Ernst & Young keine Bedenken. Es darf an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen werden, daß die SdK an der generellen Trennung von Prüfung und Beratung festhält und die Akzeptanz von Beratungshonoraren in Höhe von vom maximal 25% des Prüfungshonorares keinen Freibrief für die Vergabe derartiger Aufträge an den Abschlussprüfer darstellt. In diesem Zusammenhang sind im abgelaufenen Geschäftsjahr insbesondere die sog. \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\"anderen Bestätigungsleistungen\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\" von Bedeutung, die nicht in jedem Falle Ausfluss des geprüften Abschlusses sind. 

 

TOP 7
Beschlussfassung über Nachwahlen zum Aufsichtsrat

 

Zustimmung

 

Begründung: Gegen die Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten bestehen keine Bedenken. Positiv erwähnt werden darf, daß der berufliche Werdegang Teil der Einladung zur HV ist.

 

TOP 8
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts

 

Ablehnung

 

Begründung: Ungeachtet der Frage der Sinnhaftigkeit eines solchen Instrumentes und ungeachtet der gezahlten Dividende ist eine Kapitalbindung durch den Rückkauf eigener Aktien in der jetzigen Phase des Unternehmens nicht sinnvoll. Die Marge in dem wichtigen Segment/Division \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\"Power&Gas\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\" ist unter Druck und mußte reduziert werden, das Segment \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\"Energy\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\" hat seine Margenbandbreite nicht erreicht, die Margenbandbreite im Segment \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\"Healthcare\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\" ist reduziert worden. Darüber hinaus gilt es die Akquisition \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\"Dresser Rand\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\" wirtschaftlich umzusetzen. In einer solchen Phase sollte die Gesellschaft kein Kapital binden.

 

TOP 9
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts

 

Ablehnung

 

Begründung:

  • vgl. zunächst Ausführungen zu TOP 8
  • Darüber hinaus lehnt die SdK dieses Instrument im Rahmen von § 71 Abs. 1 Nr.8 AktG ab, da die Nähe zum Handel in eigenen Aktien, der aufgrund dieser Ermächtigung verboten ist, zu groß ist.

 

TOP 10
Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel-/ Optionsschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2015 und entsprechende Satzungsänderungen

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Gesellschaft verfügt ohne diesen Kapitalvorratsbeschluss über ein Vorratskapital in Höhe von 32,51% des Grundkapitals mit einer Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss von 20%. Die SdK trägt Kapitalvorratsbeschlüsse in Höhe von 25% des Grundkapitals mit Bezugsrecht und in Höhe von 10% des Grundkapitals bei Bezugsrechtsausschluss mit, wobei alle Kapitalvorratsbeschlüsse zusammengerechnet werden. Die vorbenannten Grenzen sind bereits ohne den vorgelegten Kapitalvorratsbeschluss überschritten.

  • Aber einmal ungeachtet dessen macht es auch keinen Sinn, auf der einen Seite eigene Aktien zurückzukaufen und sich auf der anderen Seite über Kredit zu finanzieren, was im Endeffekt zu einem kreditfinanzierten Rückkauf eigener Aktien führt.

 

TOP 11
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Vergleichsvereinbarung mit einem ehemaligen Mitglied des Vorstands

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Vergleich erscheint entgegen der Auffassung der Verwaltung nicht etwa deshalb sinnhaft, weil ein Reputationsschaden der Gesellschaft zu befürchten wäre oder gar Herr Neubürger nicht leistungsfähig ist. Der Reputationsschaden ist bereits durch die notwendige Klage gegen Herrn Neubürger eingetreten und kann durch eine Fortführung nicht noch vertieft werden. Mangelnde Leistungsfähigkeit ist kein Grund auf einen Anspruch, den die Gesellschaft genötigt war, gerichtlich geltend zu machen, zu verzichten. 

Auch der Hinweis auf die Vergleiche mit den anderen Vorstandsmitgliedern dient zur Rechtfertigung nicht, weil diese - anders als Herr Neubürger - die Gesellschaft nicht genötigt haben, in eine öffentlichkeitswirksame Klage zu gehen.

 

Zwei Gesichtspunkte vermögen die Zustimmung zum Vergleich zu erteilen:

  • Zum einen, daß offenbar die strafrechtlichen Vorwürfe nicht nachweisbar waren
  • zum anderen der Vergleichsvorschlag des OLG München, der bei € 900.000,00 liegt. Dieser Vergleichsvorschlag ist allerdings nur dann geeignet, einen derartigen Vergleich abzuschließen, wenn die Motivation für einen derartigen Vergleich nicht darin besteht, eine langwierige Auseinandersetzung zu vermeiden. Daran könnten Zweifel bestehen, da Herr Neubürger sich bereit erklärt hat, fast die dreifache Summe vom dem zu bezahlen, was das OLG München vorgeschlagen hat.

 

Sollte sich auf Nachfrage auf der HV nicht ergeben, daß die Reduktion des Vergleichsbetrages im Vergleich zum ausgeteilten Betrage in Höhe von € 15,00 Mio. gerichtlicherseits auf der zentralen Überlegung der untergeordneten Gesamtverantwortung von Herrn Neubürger beruht und daß nach der vorläufigen Einschätzung des OLG München die Erfolgsaussichten von Herrn Neubürger zumindest hinsichtlich des Betrages gegeben waren, behält sich die SdK vor, die Zustimmung zum vorgelegten Vergleich zu versagen.

 

TOP 12
Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Modernisierung und Flexibilisierung von Satzungsregelungen

 

Zustimmung

 

Begründung: Die vorgeschlagenen Änderungen erhöhen die Flexibilität des Aufsichtsrates und stellen eine Anpassung an den technischen Fortschritt dar.

 

TOP 13
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Siemens Aktiengesellschaft und einer Tochtergesellschaft

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ist aus steuerlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten heraus vernünftig und auch geboten. Angesichts der Stärke des gegenwärtigen Segmentes/Division \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\"Healthcare\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\" ist auch die Einschätzung der Verwaltung, daß es zu einer Verlustübernahme nicht kommen dürfte, plausibel.

Jetzt muß die Gesellschaft nur noch ebenso plausibel begründen, warum denn das Segment \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\"Healthcare\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\" in eine eigene Tochtergesellschaft gegliedert werden soll.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.