Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 02.07.2014



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der Sanacorp Pharmaholding Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 sowie des Berichts des Aufsichtsrates

 

Keine Beschlussfassung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2013

 

Zustimmung

 

Begründung: Trotz eines Jahresfehlbetrages von ca. 80 Millionen Euro kann durch die Entnahme eines Teils der Gewinnrücklagen aus vorhergehenden Jahren eine Dividende ausbezahlt werden, die auf Vorjahresniveau liegt. 0,94 Euro je Stammaktie und 0,99 Euro je Vorzugsaktie .

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2013

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Vorstand ist augenscheinlich seinen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten nachgekommen. Die Neubewertung bzw. die hieraus erforderliche Abschreibung in der Bilanz an der Sanastera S.P.A, an der die Sanacorp AG 50 % hält, kann laut Vorstand als einmaliger Effekt gesehen werden. Dieser Jahresfehlbetrag konnte komplett aus den Gewinnrücklagen kompensiert werden. Es wird in den kommenden Jahren, wie vom Vorstand prognostiziert wird, wieder ein positiver Jahresüberschuss erwirtschaftet werden.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013

 

Zustimmung

 

Begründung: An der Arbeit des Aufsichtsrates gibt es keinerlei Beanstandungen. Dieser ist seinen Pflichten, den Vorstand zu überwachen und zu unterstützen, nachgekommen.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014

 

Zustimmung

 

Begründung: Gegen eine Wiederwahl der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft  Genossenschafts-Treuhand Bayern GmbH gibt es keinerlei Bedenken, da neben den Kosten für die Prüfung zum Geschäftsbericht 2013 keinerlei weitere Beratungshonorare geflossen sind, und die Unabhängigkeit somit keineswegs gefährdet ist.

 

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 

 



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