Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 22.05.2014



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2013, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 315 Absatz 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2013 und des Berichts des Aufsichtsrats

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

 

TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

 

Begründung: Mit 111,94% des Konzernjahresüberschusses liegt die Ausschüttungsquote deutlich oberhalb der von der SdK als angemessen angenommenen Bandbreite von 40% bis 60%.

Vernünftig ist eine derartige Ausschüttungspolitik vor dem Hintergrund der sich verschärfenden Kapitalanforderungen bezüglich des vorzuhaltenden Kernkapitals und der angemessenen Eigenmittelausstattung nur dann, wenn und soweit die Erfüllung dieser Anforderungen durch alternative Finanzierungsinstrumente günstiger als zu den EK-Kapitalkosten erfüllt werden können.

Sollte sich auf der HV ergeben, dass dies nicht der Fall ist, wird die SdK für eine Reduktion der Ausschüttung auf 60% des Konzernjahresüberschusses und eine Zuführung des überschießenden Betrages in die Gewinnrücklagen votieren.

 

 

 

 

TOP 3
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013

 

Zustimmung

 

 

Begründung: Es kann keinen Zweifel daran geben, dass das vorgelegte Ergebnis, das eine EK-Rendite von gerade einmal 1,2% trotz des Umstandes, dass dies bereits mehr als eine Verdoppelung gegenüber dem Vorjahr darstellt, vollkommen inakzeptabel ist.

Auch wenn das Duo Jain/Fitschen erst seit 2012 an der Spitze steht, kann nicht verkannt werden, dass beide Herrschaften bereits seit 2009 dem Vorstand angehören und die notwendige Restrukturierung augenscheinlich viel zu spät in Angriff genommen worden ist.

 

Es soll aber honoriert werden, dass offenbar mit großem Impetus und Fortschritt die Lösung der anstehenden Probleme angegangen wird, und insbesondere der Abbau der Risikoaktiva große Fortschritte zu verzeichnen hat.

Wie allerdings unter Beibehaltung der Politik reduzierter Risikoaktiva an alte Umsatz- und Ertragswerte gerade im sog. Investmentbanking angeknüpft können werden soll, insbesondere unter Berücksichtigung des verschärften regulatorischem Umfelds, ist auf der HV darzulegen.

 

Nur unter der Annahme einer Nachsteuerverzinsung von 10% des bestehenden EKs benötigt die Gesellschaft einen Überschuss nach Steuern von ca. € 5,5 Mrd; bei einer 8%-igen EK-Rendite sind dies immerhin noch ca. € 4,4 Mrd.

Ein Hinweis auf Sonderbelastungen mit Ergebnisauswirkungen von ca. € 7,00 Mrd. sind viel zu pauschal und wenig hilfreich, da diese im gewissen Umfange auch auf den nachhaltigen Abbau der Risikoaktiva, denen zukünftig selbstredend auch kein Ertrag mehr gegenübersteht, zurückzuführen sein dürften.

 

Es kann keinen Zweifel daran geben, dass hierzu auf der HV 2014 eine verbindliche Erklärung seitens des Vorstandes zu erfolgen hat.

 

 

TOP 4
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

 

Ablehnung

 

Begründung: Es soll nicht verkannt werden, dass der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Aufgaben die Schwerpunkte korrekt gesetzt  und den Vorstand bei der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen begleitet hat.

Auch die Beilegung des seit Jahrzehnten schwelenden und auch auf Hauptversammlungen offen ausgetragenen „Kirch-Streites“ ist zu begrüßen.

 

Jedoch kann die im Rahmen der Beschlussvorlagen zu TOP 8 und TOP 9 ohne weitere Begründung ausgesprochene Drohung, im Falle der Verweigerung der Gefolgschaft durch das Aktionariat einfach die Fixa heraufzusetzen, nur als schiere Missachtung des Prinzipals „Hauptversammlung“ verstanden werden, die die Aktionäre zu reinem „Stimmvieh“ degradiert.

 

Ein solches Verhalten der Verwaltung gegenüber den Aktionären, die die Aktionäre schmerzlich an die „Vor-Mannesmann-Vodafone-Ära“, in der sich die Verwaltung für die „Gutsherren“ hielt, erinnert, kann nicht akzeptiert werden.

 

Es ist und bleibt angesichts der hohen Fixa schlicht unbegreiflich und nicht kommunizierbar, warum die Zuerkennung variabler Bezüge vor Verdienung der Kapitalkosten – diese mindestens sind zum zweiten Jahr in Folge nicht verdient worden – Ausdruck einer angemessenen Vergütung sein soll.

 

Auch der Hinweis darauf, dass das geltende Vorstandsvergütungssystem auf der Hauptversammlung 2013 gebilligt worden ist, verschweigt die Tatsache, dass diese Mehrheitsentscheidung auf der Basis einer Präsenz von 22% des Grundkapitals und damit weniger als ¼ erfolgte.

 

Es ist schwerlich vorstellbar, dass bei denen mit der Deutschen Bank AG international im Wettbewerb stehenden Unternehmen die Kapitalkosten keinerlei Rolle spielen sollen, zumal die Hauptwettbewerber deutlich besser als die Deutsche Bank AG abgeschlossen haben.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014, Zwischenabschlüsse

 

Ablehnung

 

 

Begründung: Die Honorare für „prüfungsnahe Dienstleistungen“ und Steuerberatung machen über 43% vom Prüfungshonorar aus. Die SdK fordert die generelle Trennung von Prüfung und Beratung, trägt aber Honorare für Leistungen außerhalb der Prüfung bis zu maximal 25% des Prüfungshonorares mit. Die Kosten für die prüferische Durchsicht von Zwischenabschlüssen sind nach § 285 Nr. 17 HGB unter der Position „Andere Bestätigungsleistungen“ zu erfassen. Sollten diese Kosten (prüferische Durchsicht der Zwischenberichte) wider Erwarten in den sog. „prüfungsnahen Dienstleistungen“ enthalten sein und bei Herausrechnung dieser Kosten der Anteil der für Leistungen außerhalb der Prüfung bezahlten Honorare bis zu 25% betragen, wird die SdK zustimmen.

Ganz generell wird allerdings angeregt, dass die wesentlichen Positionen der unter den Rubriken „Prüfungsnahe Dienstleistungen“,  „Sonstige Leistungen“  und „Steuerberatung“ bezeichnet und die Gründe, warum ausgerechnet der Abschlussprüfer Steuerberatungsleistungen erbringen muss, benannt werden.

 

 

TOP 6
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts

 

Ablehnung

 

 

Begründung:

Einmal dessen ungeachtet, dass die SdK eine kritische Position zum Rückkauf eigener Aktien einnimmt, erscheint diese Beschlussvorlage unter Berücksichtigung der aktuellen Diskussion um die Stärkung der Kernkapital- und Eigenmittelbasis und der hierzu ebenfalls vorgelegten Beschlussvorlagen (TOP 11 bis TOP 13) deplatziert und konterkarierend.

 

 

TOP 7
Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG

 

Ablehnung

 

Begründung: Die SdK lehnt den Erwerb von Derivaten im Rahmen des Rückkaufes eigener Aktien nach § 71 Abs.1 Nr.8 AktG ab, da die Nähe zum Handel in eigenen Aktien, der bei einer Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr.8 AktG verboten ist, zu groß ist.

 

TOP 8
Heraufsetzung der Grenze für die variable Vergütungskomponente für Vorstandsmitglieder

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Beschlussvorlage dient der Aufrechterhaltung des Status Quo im Rahmen des gebilligten Vorstandsvergütungssystems aufgrund geänderter Regularien sowie der Wettbewerbsfähigkeit \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\"um Köpfe\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\" im internationalen Vergleich und ist gegenüber der Erhöhung der Fixa ökonomisch vorteilhaft, auch für den Aktionär. Die bislang zur Ablehnung führende inakzeptable Verhaltensweise des Aufsichtsrat bei der Beschlussvorbereitung und -präsentation (Androhung höherer Fixa, Gutsherrengebaren, mangelndes Vertrauen in die Fairness der Aktionäre) ist hinreichend im Rahmen der Nichtentlastung des Aufsichtsrates durch die SdK Rechnung getragen und muss im Rahmen dieser Beschlussvorlage hinter die ökonomischen Erwägungen zurücktreten.
 

 

TOP 9
Heraufsetzung der Grenze für die variable Vergütungskomponente für Mitarbeiter und für Organmitglieder von Tochtergesellschaften

 

Zustimmung

 

Begründung: vgl. Ausführungen zu TOP 8

 

TOP 10
Satzungsänderung zur Anpassung der Regelung zur Aufsichtsratsvergütung

 

Ablehnung

 

Begründung: Die gesamte Diskussion kann vor dem Hintergrund der aktuellen Entlohnung, die neben den Fixa auch erfolgsabhängige Bestandteile enthält, nicht nachvollzogen und nur als schlechtes Timing bezeichnet werden:

 

  • Unter Berücksichtigung der Fixa wären bei einem hypothetischen Stundensatz von € 500,00/Stunde insgesamt 7.725 Stunden an AR-Tätigkeit und pro Mitglied (20) 386,25 Stunden angefallen. Dabei wurde davon ausgegangen, dass alle Mitglieder die gleiche Arbeitsbelastung und die die gleiche Qualifikation haben, was alleine schon eine reine Fiktion ist.
  • Bei einem hypothetischen Stundensatz von € 300,00/Stunde sind es insgesamt 12.875,00 Stunden/Jahr und 643,75 Stunden pro Mitglied und Jahr durchschnittlich.
  • Angesichts der bestehenden Probleme und Herausforderungen wird man wohl verlangen dürfen, dass nunmehr zuerst geliefert wird, bevor Entgelte erhöhend neu verhandelt werden.
  • Darüber hinaus wäre zu diesem Zeitpunkt ein grundlegend überarbeitetes Vergütungskonzept vorzulegen, das auf variable Vergütungsbestandteile beim Aufsichtsrat generell verzichtet.

 

 

TOP 11
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Barkapitalerhöhung (mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss unter anderem gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG) und Satzungsänderung

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Gesellschaft verfügt bereits ohne die Beschlussvorlage und unter Berücksichtigung der im Rahmen der Beschlussfassung aufzugehebenden Vorratskapitalia über eine Volumen von 44,14% gemessen am Grundkapital. Mit dieser Beschlussvorlage betrüge das Volumen der gesamten Vorratskapitalia 53,94%.

 

Hinzu kommt, dass die kumulierten Bezugsrechtsausschlüsse unter Einbindung der Beschlussvorlage knapp 20% ausmachen.

 

Die SdK trägt im Regelfall Vorratskapitalia in cumulo mit Bezugsrecht in Höhe von 25% und ohne Bezugsrecht in Höhe von 10% mit. Bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen stimmt die SdK Vorratskapitalia insgesamt bis zu einer Höher von 40% mit Bezugsrecht und bis zu einer Höhe von 25% mit Bezugsrechtsausschluss vor.

Auf die besonderen Bedingungen für diese erhöhten Grenzen indes kommt es vorliegend nicht an, da die reine Addition der bestehenden und bestehend bleibenden Vorratskapitalia selbst die erhöhte Grenze von 40% übersteigt.

 

Besondere Gründe wie eine notwendige Stärkung des regulatorischen Eigenkapitals aufgrund Basel III liegen nach Aussagen der Verwaltung und laut Geschäftsbericht nicht vor.

 

Sollte diese jedoch vorliegen und auf der HV belastbar dargestellt werden, würde zwar nicht diesem TOP 11, wohl aber TOP 12 zugestimmt werden können, wenn die Gesellschaft neben dem Bezugsrecht auch ein Überbezugsrecht einräumt.

 

 

TOP 12
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- beziehungsweise Wandelgenussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen, die die Anforderungen an die aufsichtliche Anerkennung als zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1 Capital – AT1 Capital) erfüllen, Optionsschuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen (mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses), Schaffung eines bedingten Kapitals und Satzungsänderung

 

Ablehnung

 

Begründung: Vgl. Begründung zu TOP 11

 

 

TOP 13
Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen und anderen hybriden Schuldverschreibungen, die die Anforderungen an die aufsichtliche Anerkennung als zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1 Capital – AT1 Capital) erfüllen

 

Zustimmung

 

Begründung: Die vorgelegte Ermächtigung scheint eine sinnvolle Alternative zur Darstellung regulatorischen Eigenkapitals zu sein, wenn dies erforderlich ist, ohne die Rechtsstellung der Aktionäre als Eigentümer übermäßig zu tangieren, und somit die notwendige Flexibilität zu gewährleisten. Insoweit ist es auch zu begrüßen, dass den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt wird.

 

Kritisch gesehen werden muss allerdings die Möglichkeit der Ausgabe gegen werthaltige Sacheinlagen. Dies mag im Rahmen der Ablösung/Ersetzung bestehender gleichartiger Instrumente noch nachvollziehbar sein, ist darüber hinaus im Rahmen der HV zu exemplifizieren und zu plausibilisieren.

 

 

TOP 14
Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungsvertrags zwischen der Deutsche Bank Aktiengesellschaft (als Obergesellschaft) und der Deutsche Immobilien Leasing GmbH

 

Zustimmung

 

Begründung: Diese Ergänzung dient aus Sicht der SdK der organisationsrechtlichen Abrundung. Wer schon für die potentiellen Verluste einzutreten hat, sollte zumindest auch das Geschäft über Weisungen lenken können. Insofern stellt sich allenfalls die Frage, warum die Beherrschungskomponente erst jetzt Teil einer vertraglichen Regelung werden soll.

 

TOP 15 

Zustimmung zum Neuabschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Deutsche Bank Aktiengesellschaft (als Obergesellschaft) und der Deutsche Bank (Europe) GmbH

 

 

 

Zustimmung

 

Begründung: Die vollständige organisatorische Eingliederung erscheint vor dem Hintergrund, dass es sich um eine 100%-ige Tochter handelt nicht nur allein vor dem Hintergrund der steuerlichen Optimierung sinnvoll.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.