Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 27.01.05



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HV der Siemens AG am 27.01.2005

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK)

TOP 3: Verwendung des Bilanzgewinns und Ausschüttung einer Dividende

Die Steigerung der Dividende ist angemessen. Dem Beschlussvorschlag kann zugestimmt werden.

TOP 4: Entlastung des Vorstands

Aufgrund der verbesserten Ergebnisse der operativen Bereiche ist der Entlastung des Vorstands zuzustimmen.

Allerdings ist weiter auf die Qualität des ausgewiesenen Jahresüberschusses zu achten. Im Berichtsjahr entfallen von dem ausgewiesenen Jahresüberschuss ca. 0,8 Mrd. € auf dem a. o. Ertrag aus dem Verkauf von Infineon Aktien, einschließlich der damit verbundenen Auflösung latenter Steuern. Weiter hat sich in den letzten Jahren das Ergebnisniveau auch aus der Verminderung von Forschungsaufwendungen und der planmäßigen Abschreibungen gespeist.

Nicht ohne Problematik erscheint der hohe versicherungsmathematische Verlust zu sein, obwohl die Aktienmärkte sich wieder auf Normalniveau erholt haben und die Rentenwerte zu Höchstkursen notieren. Und dies obwohl bereits in 2003 das Eigenkapital des Konzerns wegen der versicherungsmathematischen Verluste in Höhe von ca.10 Mrd. € vor Steuern ( 6,0 Mrd. € nach Steuern) belastet wurde.

Ungelöst ist das Kernproblem der Neuausrichtung des Geschäftsbereichs „Communications“, inklusive Handygeschäft und inklusive Siemens Business Services(SBS).

Weiterhin ungelöst ist die Frage wie die ertragsschwachen Bereiche Industrial Solutions and Services ( I&S), Logistics and Assembly Systems (L&A) und Siemens Building Technologies (SBT) die vorgegebenen Zielmargen aus eigener Kraft ( Produktivitätssteigerung !) erreichen sollen.

Vorbeugende Maßnahmen bei dem Bereich Medical Solutions ( Med) scheinen aufgrund steigender globaler Wettbewerbsintensität sinnvoll, damit das aktuelle, hohe Ertragsniveau gehalten wird.

Auch die Regionalmärkte China, USA und Deutschland bringen nicht die notwendigen Erfolge.

TOP 5: Entlastung des Aufsichtsrats

Wir stimmen der Entlastung des Aufsichtsrats zu, wenn auch folgende Themen nicht im Interesse der Aktionäre gelöst sind.

- Die für eine effiziente Aufsichtsratstätigkeit notwendige Unabhängigkeit der einzelnen Aufsichtsräte wird von dem Unternehmen als „ hinreichende Unabhängigkeit“ definiert. Dies ist absichtlich unklar, damit der bestehende Aufsichtsrat als unabhängig deklariert werden kann. Bei der Definition der Unabhängigkeit sollte man sich besser die ursprünglichen Definition der EU – Kommission orientieren.

- Wenn man auf eine gute Corporate Governance achten will, sollte man sich von 2 AR Mitgliedern trennen, die an anderer Stelle sich gegen Aktionärsinteressen gestellt haben.

Ein Mitglied des Siemens AR hat in einem anderen Unternehmen, den Aufsichtsrats - Status erlangt, indem er unter Umgehung der Hauptversammlung sich gerichtlich zum Aufsichtsrat hat bestellen lassen. Ein anderes Mitglied des Siemens AR, das sich einer Anklage der Staatsanwaltschaft stellen müssen, wurde vom Vorsitzenden Richter, eine Verletzung des Aktienrechts bescheinigt.

- Aufgrund der hohen Abfindungszahlungen bei Trennung von Vorstandsmitgliedern ist zu empfehlen, die Regelzeit für eine Berufung zum Vorstand und den entsprechenden Anstellungsvertrag auf 3 Jahre zu begrenzen.

- Aufgrund der Vorkommnisse in den vergangenen Jahren ( z.b. Mannesmann AG) in der deutschen Wirtschaft wird empfohlen, die Entscheidungen zu Vorstandsvertragen im Ausschuss vorzubereiten aber von dem Gesamtgremium des AR zu entscheiden.

- Obwohl Zielvorstellungen für die einzelnen Geschäftsbereiche der Siemens AG veröffentlicht wurden, fehlt eine Bekanntgabe des Aufsichtsrats für die dem Zentralvorstand gestellten Ziele über den Geschäftswertbeitrag hinaus. Genauso wie der AR Zieleinkommen für den Zentralvorstand festlegt, sollten Zielvorstellungen für die Verzinsung des Eigenkapital bzw. das Gesamtkapital nach Steuern festgelegt, den Aktionären bekannt gemacht und Abweichungen davon den Aktionären erläutert werden.

TOP 6: Bestellung des Abschlussprüfers

Dem Vorschlag, die KPMG wieder zu wählen wird zugestimmt. Allerdings sollte der AR die Wahl einer anderen Wirtschaftprüfergesellschaft vorbereiten, da aufgrund der jahrzehntelangen Prüfungstätigkeit Abhängigkeiten entstanden sind, die unter bestimmten Umständen sich nachteilig auf die Prüfungstätigkeit auswirken können.

TOP 7: Nachwahl zum Aufsichtsrat

Gegen die Person von Dr. von Pierer bestehen keine Bedenken. Im Gegenteil sind seine Bemühungen um eine Modernisierung und globalen Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft anzuerkennen.

Andererseits verzichtet man mit der Wahl des Herrn von Pierers auf die Chance auf der AR Ebene neue Ideen und Strategien aus anderem Gedankengut für das Unternehmen einzuführen.

Gleichzeitig unterstützt seine Wahl den gegen die Aktionäre gerichteten „Automatismus“ in Deutschland, dass ein Vorstandsvorsitzender nach Ende seiner Tätigkeit in den Vorsitz des Aufsichtsrats wechselt. Nachdem dies schon bei 16 Gesellschaften der Fall ist, wäre die Siemens AG der 17. Fall aus 30 DAX Gesellschaften. Oft geht es dabei um persönliche Macht und nicht um den Nutzen der Aktionäre, sowie diese ihn selbst einschätzen.

Im vorliegenden Fall muss man zwischen dem Prinzip und der Person unterscheiden, denn die Alternative, dass Herr von Pierer einfaches AR Mitglied wird, ist nicht gegeben.

Da viele von Herrn von Pierer angepackten Aufgaben noch nicht zu Ende geführt sind, der neue Vorstandsvorsitzende noch keine langjährige Erfahrung in Linienaufgaben hat und weil ein gewisses Vertrauen vorliegt, dass Herr von Pierer die anders gelagerten Aufgaben eines AR Vorsitzenden verinnerlichen und das Aktionärsinteresse in den Vordergrund stellen wird, stimmt die SdK in diesem Einzelfall dem Beschlussvorschlag zu.

Grundsätzlich halten wir den Übergang vom Vorstandsvorsitzenden zum Aufsichtsratsvorsitzenden nicht im Interesse der Aktionäre. Die Zustimmung zu der Wahl von Herrn von Pierer stellt ein Einzelfall dar.

TOP 8: Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien

In der Vergangenheit hat die Gesellschaft diese Beschlüsse genutzt, um im wesentlichen den Mitarbeitern, Führungskräften, Vorständen und Aufsichtsräten verbilligt oder kostenlos Aktien zu übertragen. Damit erfolgte eine Übereignung vom Vermögen der Eigentümer in das Vermögen der genannten Personengruppen. Da kein Aktienrückkaufprogramm mit anschließender Einziehung der Aktien vorliegt, muss davon ausgegangen werden, dass mit dem vorliegenden Beschlussvorschlag wiederum Vermögen der Aktionäre umverteilt werden soll.

Da weder die Belegschaftsaktien ( Vgl. Problematik München, Hoffmannstraße) zu einer höheren Firmenloyalität, noch bei Führungskräften und Organen der Gesellschaft zur Leistungssteigerung und damit zur Vermögenssteigerung der Aktionäre geführt hat, sondern man von Mitnahmeeffekten ausgehen muss, sollte auf den Einsatz von Aktien zur Vergütung verzichtet werden. Das gilt auch für Aktienoptionen, von denen jeder weiß, dass Aktienkurse mit ihren Schwankungen nicht die Leistung von Mitarbeitern oder Organen eines Unternehmens widerspiegeln. Bei einer GmbH käme auch keiner auf die Idee, den Gesellschaftern das Gesellschaftskapital zu entwenden. Führungskräfte sollten mit persönlicher Führung ihre Mitarbeiter motivieren, und nicht mit dem Kapital der Eigentümer. Es wird deshalb empfohlen, das bestehende Aktienoptionsprogramm und die Aktienzuteilungen auszusetzen.

Die SdK widerspricht diesem Beschlussvorschlag, und stellt folgenden Gegenantrag:

Der Vorstand /AR wird ermächtigt, im Rahmen eines Rückkaufprogramms über eine Laufzeit von 3 Jahren, Aktien der Gesellschaft bis zu einem Gesamtbetrag von 3 Mrd. € zurückzukaufen und einzuziehen. Dies entspräche ca. 47 Mio. Stück Aktien oder ca. 5 % aller Aktien.

Begründung:

Das Unternehmen verfügt seit Jahren über einen ausgezeichneten Cash Flow und einen hohen Kassenbestand sowie über ein ausgezeichnetes Eigenkapital / Fremdkapitalverhältnis. Die Ertragszahlen, ohne Sondererträge, verhalten sich dagegen eher auf einem bescheidenen Niveau. Um das Ergebnis je Aktie ( auf verwässerter Basis) zu verbessern und damit den Börsenkurs der Aktie zu unterstützen ist der Aktienrückkauf eine geeignete Maßnahme. Die vorgeschlagene Größenordnung über einen 3 Jahreszeitraum beeinträchtigt das Unternehmen nicht bei seinen internen Bemühungen um Wachstums- und Produktivitätssteigerung. Auch Akquisitionen im angemessenen Rahmen bleiben weiter möglich.

TOP 9: Neuregelung der AR Vergütung

Mit der vorgeschlagenen Regelung besteht die AR Vergütung zu wesentlichen Teilen aus einer variablen, am Jahresüberschuss ausgerichteten Vergütung. Da der AR über den Prüfungsausschuss die wesentlichen Bewertungskriterien und die Anwendung von Wahlmöglichkeiten bei den Rechnungslegungsvorschriften und damit den Gewinnausweis beeinflusst, ist es von der Systematik nicht korrekt, den AR variabel zu vergüten.

Die SdK spricht sich daher für eine fixe Vergütung für den AR aus. Dies gilt umso mehr als der Vertretung der Arbeitnehmerseite im AR ( praktisch die Hälfte aller AR Mitglieder) nicht nachgesagt werden kann, dass es ihr Ziel ist, das Unternehmensergebnis zu steigern.

Der vorliegende Vorschlag ist jedoch besser zu beurteilen als die aktuelle Vergütungsregelung.

Trotzdem hat er 2 gravierende Nachteile:

1. Die überwiegend kurzfristige Ausrichtung des variablen Teils der Vergütung entspricht nicht der Wirkungsweise einer AR Tätigkeit. Strategieanregungen und gute Aufsicht wirken sich nur längerfristig aus. Es wäre angemessener, auf eine längerfristige Ergebnissteigerung abzustellen.

2. Als Maßstab für den Beginn einer variablen Vergütung wird 1 € Gewinn je Aktie vorgeschlagen. Dies entspricht einem Konzernjahresüberschuss von ca. 0,9 Mrd. €. In den 4 vergangenen Jahren lag des Ergebnis je Aktie zwischen 2,36 und 3,66 €. Dies würde bedeuten, selbst wenn der Jahresüberschuss um 2/3 zurückginge, dass der AR immer noch eine variable Belohnung erhalten würde. Dies kann nicht im Interesse der Aktionäre sein.

Oder anders ausgedrückt; bei einem Eigenkapital von 26,9 Mrd. € entspricht Ein Gewinn je Aktie von 1 € einem Konzernjahresüberschuss von 0,9 Mrd. (bei 891 Mio. Stück Aktien) oder einer Eigenkapitalrendite nach Unternehmens steuern von 3,3 %. Aus globaler Sicht sollten die Eigentümer eine EK Rendite von 10 % nach Steuern von Vorstand und AR als Mindestmass erwarten. Erst darüber hinausgehende Renditen sollten , wenn überhaupt, als Anerkennung für gute Arbeit in eine variable Vergütungsregelung des AR einfließen.

Die SdK stimmt diesem Vorschlag zur Beschlussfassung nicht zu.

TOP 10: Satzungsänderung zur Anpassung an neue Gesetze

Die SdK stimmt diesem Vorschlag zur Beschlussfassung zu.

Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.