Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 28.01.14



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Hauptversammlung der Siemens AG am 28.1.2014

Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Siemens Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zum 30. September 2013 sowie des Berichts des Aufsichtsrats, des Corporate-Governance-, Vergütungs- und Compliance-Berichts zum Geschäftsjahr 2012/2013

Keine Abstimmung erforderlich.

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Siemens Aktiengesellschaft zur Ausschüttung einer Dividende

Zustimmung
Begründung: Mit einer Ausschüttungsquote von 59% gemessen am Konzernjahresüberschuss liegt die Ausschüttungspolitik der Gesellschaft am oberen Ende der von der SdK geforderten Bandbreite von 40% bis 60%. Auch die Dividendenrendite gemessen an der Börsenkapitalisierung zum Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres von 3,3% ist akzeptabel.

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Ablehnung
Begründung:

• Trotz einer immer noch beachtlichen EK-Rendite kommt man nicht umhin festzustellen, dass die selbst gesteckten Ziele fast samt und sonders verfehlt worden sind. Bis auf das Segment \"Healthcare\" wurden die Margen nicht erreicht, trotz Umsatzwachstumes im Segment \"Infrastructure & Cities\" Ergebnis ebenso wie die Marge geradezu atomisiert. Auch das ROCE als nach Angaben zentrale Steuerungsgröße wurde ebenfalls verfehlt. Die Probleme bei der verspäteten Lieferung von ICE-Zügen waren immerhin so erheblich, dass sich der Aufsichtsrat dieser Thematik annehmen musste. Bei dieser Anamnese muss man einerseits dankend zur Kenntnis nehmen, dass es offensichtlich einen unzerstörbaren \"Ertragskern\" und zum anderen staunend zur Kenntnis nehmen, dass bei einer derartigen Zielverfehlung überhaupt noch variable Gehaltsbestandteile überhaupt entstehen können.

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Zustimmung / Ablehnung
Begründung:

• Es wird Einzelentlastung beantragt.

• Zustimmung: Den Mitgliedern Herrn Robert Kensbock, Herrn Gérard Mestrallet, Frau Güler Sabanci, Herrn Hagemann Snabe und Herrn Wennig wird Entlastung erteilt, da diese Personen erst seit 2013 im Aufsichtsrat sind und diesen damit eine Verantwortung für die Fehlentwicklungen nicht zugewiesen werden kann.

• Ablehnung: Den weiteren Mitgliedern wird keine Entlastung erteilt. Zur Begründung darf im Wesentlichen auf die Ausführungen zu TOP 3 Bezug genommen werden. Die einzige Antwort auf die aufgetretenen Probleme der Gesellschaft liegt darin, dass der Vorstandsvorsitzende vorzeitig vor Ablauf des Vertrages ausgetauscht wird und das Vergütungsmodell modifiziert wird. Damit wird man strategische Herausforderungen nicht meistern und Grundsatzentscheidungen nicht treffen können. Hierbei wird die Frage laut, ob Herr Löscher allein für die Einhaltung der Planziele verantwortlich war oder diese sogar allein verabschiedet hat. Es wird die weitere Frage laut, ob Herr Löscher selbst die ICE-Züge zusammenbaut und daher für die Verspätungen verantwortlich ist. Es stellt sich sodann die Folgefrage, wozu die Gesellschaft einen aktuell siebenköpfigen Vorstand benötigt, wenn ohnehin nur der Vorstandsvorsitzende Verantwortung trägt, und welche Verantwortungsrolle der ehemalige Finanzvorstand Herr Käser und welche der Technologievorstand Herr Helmrich trägt. Und wo stellt sich der Verantwortungsbereich eines Herrn Busch (Infrastructure & Cities) angesichts des desaströsen, atomistischen Ergebnisses dieses Segmentes. Und wenn bei der Gesellschaft das Prinzip der Verantwortung des Vorsitzenden gilt, wo findet sich dieses Prinzip im Aufsichtsrat wieder und warum hat Herr Dr. Cromme nicht seinerseits die Verantwortung für die offensichtliche suboptimale Auswahl von Herrn Löscher übernommen, nachdem dessen Mandat erst kurz zuvor verlängert worden ist. Am erstaunlichsten aber ist es, dass der AR-Streit über die Behandlung der Personalie \"Löscher\" öffentlichkeitswirksam geführt worden ist, obwohl der Aufsichtsrat nach § 116 Satz 2 AktG zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Allein dies lässt nicht auf einen professionellen und souveränen Umgang schließen. •

TOP 5
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Ablehnung
Begründung:: Trotz dem lobenswerten Bestreben durch die Änderungen/Modifikationen weitere Obergrenzen einzuführen und des Umstandes, dass mehr als 50% der variablen Bezüge eine mehrjährige Bemessungsgrundlage aufweisen, bleiben doch grundlegende Mängel des Systems erhalten:

• Der evidenteste ist, dass die Unternehmensziele - insbesondere die erstrebten Margen in den einzelnen Segmente sowie das ROCE - offenbar von den für die Erreichung der variablen Vergütung maßgebenden Kriterien abweichen. Anders ist es nicht zu erklären, dass trotz des hohen Zielverfehlungsgrades im abgelaufenen Geschäftsjahr immer noch variable Vergütungen entstanden sind.

• Zum anderen fordert die SdK in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut, dass alle variablen Bezüge eine mehrjährige Bemessungsgrundlage aufweisen. Ein Anteil von 60% ist hierfür nicht ausreichend und wird der Anforderung des Gesetzgebers nicht gerecht.

• Darüber hinaus enthalten die Verträge nach wie vor noch sog. change-of-control-Klauseln, die die SdK als systemfremd ablehnt.

• Des Weiteren lehnt die SdK eine Beteiligung an der Altersversorgung der Vorstände - gleichgültig in welcher Form - ab.

• Offen bleibt bei dem zur Billigung vorgelegten System auch, welche Mindestzielerreichung durch das Fixum abgegolten ist, also ob und wenn ja, welche Hürden zunächst zu überwinden sind.

TOP 6
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Zwischenberichts

Zustimmung
Begründung::
Gegen Ernst & Young bestehen keine Bedenken. Zwar bewegen sich die Honorare außerhalb der klassischen Prüfungsleistung mit über 23% am oberen Rand der von der SdK als akzeptablen eingestuften Quote, jedoch darf nicht verkannt werden, dass im Rahmen der sonstigen Bestätigungsleistungen auch die Kosten für die prüferische Durchsicht der Zwischenabschlüsse enthalten ist. Es wäre wünschenswert, wenn solche sonstigen Bestätigungsleistungen sowohl nach Grund als auch nach Höhe spezifizierter angegeben werden würden, damit derartige Leistungen auch ordnungsgemäß vor dem Hintergrund der nach wie vor bestehenden Forderung der Trennung von Prüfung und Beratung korrekt eingestuft werden können.

TOP 7
Beschlussfassung über eine Nachwahl zum Aufsichtsrat

Zustimmung
Begründung:
Gegen Herrn Snabe bestehen seitens der SdK keine Einwände.

TOP 8
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2014 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderungen

Ablehnung
Begründung:
Unter Berücksichtigung aller Kapitalmaßnahmen und unter Einbezug der bereits bestehenden und unverändert bestehen bleibenden Vorratskapitalia verfügt die Gesellschaft sodann über Vorratskapitalia von mehr 50%, davon bis zu 20% gegen Bezugsrechtsausschluss, auch im Wege der Sacheinlage. Dies hält die SdK für unangemessen. Die SdK hält Vorratskapitalbeschlüsse von insgesamt 25% bei Einräumung eines Bezugsrechts, bei Bezugsrechtsausschluss und gegen Sacheinlagen von maximal 10% für akzeptabel. Alle anderen Beschlüsse sollten nicht schon allein wegen deren Bedeutung über die Hauptversammlung konkret entschieden werden. Die SdK ist aber bereit, Vorratsbeschlüsse gegen Bezugsrechtseinräumung und Gewährung des Überbezuges von bis zu 40% mitzutragen; darüber hinaus ist die SdK bereit, auch Sacheinlagen bis zu 25% mitzutragen, wenn sich die Verwaltung rechtsverbindlich verpflichtet, die erforderlichen Werte im Wege eines Ertragswertgutachtens zu ermitteln zu lassen, und diese Bewertungsgutachten sowie alle anderen Dokumente, die einer HV bei Beschlussfassung über eine konkrete Kapitalmaßnahme vorgelegt werden müssten, in der nachfolgenden HV vorzulegen. Es gilt aber zu beachten, dass alle Kapitalvorratsbeschlüsse zusammen 40% des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen.

TOP 9
Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen vom 25. Januar 2011 und des Bedingten Kapitals 2011 sowie über die Schaffung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2014 und entsprechende Satzungsänderungen

Ablehnung
Begründung:
ES gelten für diese Beschlussvorlage die gleichen Überlegungen wie zu der Beschlussvorlage nach TOP 8; die neue Ermächtigung wird notwendig, um Schuldverschreibungen auch gegen Sacheinlagen bis zu einem anteiligen Betrag am Grundkapital bis maximal 20% - wenn auch in Zusammenrechnung mit anderen Bezugsrechtsausschlüssen - auszugeben.

TOP 10
Beschlussfassung über die Aufhebung nicht mehr benötigter bedingter Kapitalia und entsprechende Satzungsänderungen

Zustimmung
Begründung:
Dies dient der Bereinigung der Satzung und der Anpassung an die Unternehmenswirklichkeit.

TOP 11
Beschlussfassung über die Anpassung der Aufsichtsratsvergütung und entsprechende Satzungsänderungen

Zustimmung
Begründung: Die Zustimmung erfolgt unter der Bedingung, dass auf der HV die Notwendigkeit der Entrichtung eines solchen Ausschusses belastbar dargestellt werden kann. Für diesen Fall scheint die Vergütungs- sowie die Anrechnungssystematik systemgerecht zu sein. Völlig inakzeptabel ist allerdings, dass Herr Dr. Cromme in den Ausschüssen omnipräsent ist. Dies ist weder vom Selbstverständnis der deutschen Aktiengesellschaft, die das \"Sonnenkönigtum\" gerade nicht kennt, noch von den Leistungen in der Vergangenheit und schon gar nicht von der Vielfalt der im Aufsichtsrat tätigen Personen getragen.

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

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